Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom 24.02.2022 bis 25.03.2022 stattgefunden.

 

Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange, Eingang und Art der Stellungnahme

Verteiler im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB

Nr.

Name / Bezeichnung

1

Reg. v. Oberbayern, Brand-/Katastrophen

2

Reg. v. Oberbayern, HöLapla, Reg. 14

3

RPV München

4

Kreisbrandinspektion ED

5

LRA ED, Bauleitplanung, Klapfenberger

6

Amt Digitalisierung, ED

7

Amt Ernähr., Landw., Forsten ED

8

Amt Ländliche Entwicklung

9

Bayer. LA Denkmalpflege

10

Staatliches Bauamt Freising, Straßenbau

11

Staatliches Gesundheitsamt ED

12

WWA München

13

Bundesamt Bundeswehr

14

Bayer. Bauernverband, ED

15

Bayer. Landesverein Heimatpflege

16

HWK München

17

IHK München

18

Landesjagdverband, Moosham

19

Wasserzw.verband Mittbachgruppe

20

Buch am Buchrain

21

Haag i. Obb.

22

Hohenlinden

23

Lengdorf

24

Maitenbeth

25

Sankt Wolfgang

26

Forstern

27

Bund Nat.schutz, Isen/Lengdorf

28

Landesbund Vogelschutz M, Kreisgruppe

29

Landesfischereiverband

30

Schutzgemeinsch. Dt. Wald, M

31

bayernets

32

Deutsche Glasfaser

33

Deutsche Telekom, Landshut

34

Deutsche Transalpine Oelleitung

35

Energie Südbayern, Erding

36

Kraftwerke Haag

37

Stadtwerke LHM, Services

38

Deutscher Wetterdienst, M

39

Erzbischöfliches Ordinariat

40

Evang.-luth. Pfarramt Haag

41

Kath. Pfarramt Isen

42

Landeskirchenrat Ev.luth. Kirchen

43

OVV Isen

 

Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange ohne Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben bzw. ihr Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind.

Nr.

Name/ Bezeichnung

Art der Stellungnahme

Datum

1

Regierung von Oberbayern

Keine Einwände

28.02.2022

2

Regionaler Planungsverband München

Keine Einwände

28.02.2022

3

LRA Erding, Untere Immissionsschutzbehörde

Keine Einwände

21.03.2022

4

LRA Erding, Abfallwirtschaft

Keine Einwände

21.03.2022

5

LRA Erding, Denkmalschutz

Keine Einwände

21.03.2022

6

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Keine Einwände

23.02.2022

7

Industrie- und Handelskammer für München und OB

Keine Einwände

11.03.2022

8

Handwerkskammer für München und Oberbayern

Keine Einwände

24.03.2022

9

Deutscher Wetterdienst

Keine Einwände

23.02.2022

10

Stadtwerke München

Keine Einwände

28.02.2022

11

Bayernets GmbH

Keine Einwände

23.02.2022

12

Nachbargemeinde Forstern

Keine Einwände

24.03.2022

13

Nachbargemeinde Hohenlinden

Keine Einwände

24.02.2022

14

Nachbargemeinde Sankt Wolfgang

Keine Einwände

04.03.2022

 

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat Isen nimmt zur Kenntnis, dass o. g. Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.

 

 

Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

Landratsamt Erding – Kreisbrandinspektion vom 21.03.2022

(…)

1. Die Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG) und damit – z. B. bei Neuausweisung eines Bebauungsgebietes – Teil der Erschließung im Sinn von § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). Die Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung zählt damit zu den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung. Welche Löschwasserversorgungsanlagen im Einzelfall notwendig sind, ist anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens zu beurteilen. Den Gemeinden wird empfohlen, bei der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) anzuwenden. Dabei beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht auf die Bereitstellung des sog. Grundschutzes im Sinn dieser technischen Regel. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde für jede nur denkbare Brandgefahr, also auch für außergewöhnliche, extrem unwahrscheinliche Brandrisiken Vorkehrungen zu treffen braucht. Sie hat jedoch Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. Ein Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet ohne weiteres zulässig ist, stellt regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko dar, auf das sich die Gemeinde nicht einzustellen bräuchte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2008, OVG 1 S 191.07; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar 1990, 1 OVG A 115/88). Die Gemeinden haben zudem auf ein ausreichend dimensioniertes Rohrleitungs- und Hydrantennetz zu achten (BayRS 2153-I, Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. Mai 2013 Az.: ID1-2211.50-162). Für die geplanten Wohnbauflächen kann entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 für eine erste Abschätzung von einem Grundschutzbedarf von 96 m³/h über zwei Stunden ausgegangen werden.

2. Die Gemeinden haben für die Wahrnehmung des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten; um dabei das örtliche Gefahrenpotential ausreichend zu berücksichtigen und eine optimale Aufgabenwahrnehmung durch die gemeindlichen Feuerwehren zu gewährleisten, sollen die Gemeinden grundsätzlich einen Feuerwehrbedarfsplan aufstellen. Feuerwehrbedarfspläne sind fortzuschreiben und der Entwicklung in den Gemeinden anzupassen.

3. Um ihre Aufgaben im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst erfüllen zu können, müssen die Gemeinden ihre Feuerwehren so aufstellen und ausrüsten, dass diese möglichst schnell Menschen retten, Schadenfeuer begrenzen und wirksam bekämpfen sowie technische Hilfe leisten können. Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der Alarm auslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist) (vgl. zu Art. 1, Aufgaben der Gemeinden, VollzBekBayFwG).

4. Fragen zu einer für die Belange des Brandschutzes ausreichenden Erschließung sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und der konkreten bauordnungsrechtlichen Verfahren zu prüfen.

Abwägungsvorschlag

Die Hinweise werden unter Verweis auf die nachgeordnete Bebauungsplanebene zur Kenntnis genommen. Die genannten Belange stehen dem Bebauungsplan nicht entgegen.

Beschlussvorschlag

Die Hinweise werden unter Verweis auf die Bebauungsplanebene zur Kenntnis genommen. Sie stehen der Planung nicht entgegen. Es erfolgt keine Planänderung.

 

Landratsamt Erding – Untere Naturschutzbehörde vom 21.03.2022

(…)

Der Markt Isen beabsichtigt auf der Freifläche südlich der Manhartstraße und dem Gemeindefriedhof Isen, am östlichen Ortsausgang von Isen, die Ausweisung eines Wohngebietes.

Im Zuge der 29. Änderung des Flächennutzungsplans werden insgesamt ca. 0,8 ha Fläche, die bisher überwiegend als landwirtschaftliche Grünlandfläche am Ortsrand genutzt wurden, in Wohnbauflächen umgewidmet.

Die Umweltprüfung wurde auf der gesetzlichen Grundlage des § 2(4) BauGB durchgeführt. Der Umweltbericht folgt den Vorgaben gemäß § 2a BauGB bzw. der Anlage zu § 2(4) und § 2a BauGB.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist entsprechend § 18 Abs. 1 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB (Baugesetzbuch) im Rahmen der Flächennutzungsplanung anzuwenden und wurde im ausreichenden Umfang beachtet.

Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde besteht mit der 29. Flächennutzungsplanänderung „Südliche Manhartstraße“ grundsätzlich Einverständnis.

Abwägungsvorschlag

-

Beschlussvorschlag

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen ergeben sich nicht.

 

Landratsamt Erding – Bodenschutz vom 21.03.2022

 (…)

Im Planungsgebiet liegen keine uns bekannten Altlastenverdachtsflächen.

Sofern dennoch Auffüllungen, Abfälle, oder Altlasten zu Tage treten, ist die Abteilung Bodenschutz und Abfallrecht beim LRA ED unverzüglich zu informieren.

Wasserrechtliche Belange wurden nicht geprüft.

Abwägungsvorschlag

-

Beschlussvorschlag

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Dem Hinweis wird nachgekommen. 

 

Staatliches Bauamt Freising vom 28.03.2022

 (…)

mit oben genanntem Schreiben haben Sie uns den Bebauungsplan „südliche Manhartstraße“ sowie der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 21.09.2022 zur Stellungnahme vorgelegt.

Gegen die Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes keine Einwände, wenn unsere Stellungnahme vom 13.07.2021 mit AZ S111-4622/Isen/ED im weiteren Verfahren beachtet wird.

Unsere Stellungnahme vom 13.07.2021 mit AZ S111-4622/Isen/ED behält weiterhin Gültigkeit.

 

Stellungnahme vom 13.07.2021:

mit oben genanntem Schreiben haben Sie uns den Bebauungsplan "südliche Manhartstraße" sowie die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 25.05.2021/22.04.2021 zur Stellungnahme vorgelegt. Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes sowie des Flächennutzungsplanes bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes keine Einwände, wenn folgende Punkte beachtet werden:


Anbauverbot

Außerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen gilt gem. Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 15 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist im Flächennutzungsplan lediglich im Bereich der freien Strecke dargestellt. Wir bitten jedoch die Anbauverbotszone auch im Verknüpfungsbereich darzustellen.

Die im Bauleitplangebiet bestehenden straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen (OD-V, freie Strecke) sind im Flächennutzungsplan eingetragen.

Werbende oder sonstige Hinweisschilder sind gem. Art. 23 BayStrWG innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig. Außerhalb der Anbauverbotszone sind sie so anzubringen, dass die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers nicht gestört wird (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB).

Erschließung des Baugebietes

Neben der Bauleitplanung "südliche Manhartstraße" ist ein weiteres Baugebiet "Haager Straße Süd" nördlich der Kreisstraße ED 23 geplant. Die verkehrlichen Erschließungen beider Baugebiete sind getrennt geplant.

Mit der Erschließung der Grundstücke des Baugebiets "südliche Manhartstraße" über das untergeordnete Straßennetz besteht Einverständnis.

Das Erschließungskonzepts des Baugebiets "Haager Straße Süd" ist im weiteren Verfahren mit dem Staatlichen Bauamt Freising abzustimmen.

Lärmschutz

Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Evtl. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Kreisstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung -16. BlmSchV).

Abwägungsvorschlag

Sämtliche Punkte vom Staatlichen Bauamt Freising wurden beachtet und in die Bauleitplanung eingearbeitet.

Beschlussvorschlag

Unter Hinweis auf den dazu bereits erfolgten Beschluss ist kein erneuter Beschluss erforderlich.

 

Amt für Ernährung, Wirtschaft und Forsten vom 03.03.2022

 

Bis auf die Sachverhalte, welche in unserer Stellungnahme vom 19.07.2021 (Az.: AELF-EE-L2.2–4612-66-7-3) erwähnt, gibt es keine weiteren Einwände.

 

Stellungnahme 19.07.2021:

zur 29. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes „südliche Manhartstraße“ kann folgendes mitgeteilt werden:

Der überplante Bereich wird derzeit hauptsächlich als Dauergrünland genutzt. Durch die Planung gehen für die Landwirtschaft wertvolle Nutzflächen unwiederbringlich verloren. In unmittelbarer Nähe zum Planungsgebiet befinden sich landwirtschaftliche Nutzflächen. Bei deren Bewirtschaftung kann es zu Lärm,- Staub- und Geruchsimmissionen kommen, die von den Anwohnern toleriert werden müssen.

Bei der Eingrünung ist bei einer Pflanzung von Bäumen ist ein Mindestabstand von 4 Metern zu angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nötig.

Abwägungsvorschlag

Sämtliche Punkte des Amtes für Ernährung, Wirtschaft und Forsten wurden beachtet und in die Bauleitplanung unter Hinweise eingearbeitet.

Beschlussvorschlag

Unter Hinweis auf den dazu bereits erfolgten Beschluss ist kein erneuter Beschluss erforderlich.

 

Amt für Digitalisierung vom 28.02.2022

(…)

grundsätzlich liegen wie eigentlich immer keine Bedenken seitens des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vor. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass uns aufgrund eines Grunderwerbs ein Antrag auf Zerlegung des sich im Geltungsbereich befindlichen Flurstücks 802/3 vorliegt. Inwieweit dies Auswirkungen auf ihre Planungen haben wird kann natürlich von unserer Seite aus nicht beurteilt werden.

Die tatsächliche Durchführung der Zerlegungsmessung und der damit einhergehenden Berichtigung des amtlichen Liegenschaftskatasters wird voraussichtlich in etwa drei bis vier Monaten erfolgen.

Abwägungsvorschlag

-

Beschlussvorschlag

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Wasserwirtschaftsamt München vom 11.03.2022

vielen Dank für die Beteiligung am Bebauungsplanverfahren „Südliche Manhartstraße“ und 29. Änderung der FNP. Unsere bisherigen Hinweise wurden beachtet, daher besteht weiterhin aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis.

Redaktioneller Hinweis: Aufgrund der Baugrunduntersuchung wurde von einer Versickerung abgesehen. Dies ist nachvollziehbar. Ebenfalls wurde in die Satzung das wasserrechtliche Verbot zur Durchörterung von Deckschichten aufgenommen. Dennoch werden im letzten Absatz des Punktes 11.2 der Satzung unterirdische Versickerungsanlagen zugelassen. Dies ist jedoch ohne Durchörterung der dichten Deckschichten gar nicht möglich. Darüber hinaus ist die NWFreiV nur für Versickerungen anzuwenden nicht für Einleitungen in Gewässer. Einleitungen fallen ggf. unter den genehmigungsfreien Gemeingebrauch.

Wir schlagen daher folgende Formulierung für 11.2. vor:

„Eine Untersuchung des Baugrunds (Grundbaulabor München vom 10.01.2022) hat ergeben, dass auf Grund der sehr geringen Wasserdurchlässigkeit keine Möglichkeit zur Regenwasserversickerung besteht. Das unverschmutzte Niederschlagswasser der Grundstücke ist in die angrenzenden Gräben einzuleiten. Die Anforderungen an das erlaubnisfreie schadlose Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer sind § 25 WHG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG und den dazugehörigen technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer – TRENOG – zu entnehmen. Ob die Einleitung erlaubnisfrei ist, ist vom Bauherrn eigenverantwortlich zu prüfen.“

Abwägungsvorschlag

Die Stellungnahme betrifft den Bebauungsplan.

Beschlussvorschlag

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Änderungen auf der Flächennutzungsplanebene ergeben sich nicht.

 

Bayerischer Bauernverband vom 24.02.2022

die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 12.07.2021 bleibt weiterhin

aufrechterhalten.

 

Stellungnahme 12.07.2021:

wir weisen darauf hin, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der an das geplante Wohngebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, Lärm- Staub- und Geruchsemissionen entstehen. Während der Ernte und in Stoßzeiten muss teilweise auch an Sonn- und Feiertagen sowie in Ausnahmefällen auch in der Nacht gearbeitet werden. Die zukünftigen Anwohner müssen darauf hingewiesen werden. Die Landwirte dürfen durch das geplante Wohngebiet keine Beschränkungen erfahren.

Der Verlust an landwirtschaftlicher Fläche nimmt immer weiter zu. Deshalb ist eine mehrstöckige Bebauung grundsätzlich eher zu begrüßen, um den Verbrauch von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche nicht unnötig zu beschleunigen. Zudem sollten Möglichkeiten der Nahverdichtung und die Wiedernutzbarmachung von Flächen in Betracht gezogen werden, um die Inanspruchnahme von zusätzlichen Flächen auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Eine Eingrünung ist grundsätzlich erstrebenswert. Es sollte aber bei der Randbepflanzung, vor allem beim Pflanzen von Bäumen ein ausreichender Grenzabstand (4m) eingehalten werden, damit die landwirtschaftlichen Flächen nicht durch Schattenwirkung beeinträchtigt werden. Eine niedrige Bepflanzung ist zu begrüßen.

Abwägungsvorschlag

-

Beschlussvorschlag

Unter Hinweis auf den dazu bereits erfolgten Beschluss ist kein erneuter Beschluss erforderlich.

 

Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 15.03.2022

Den oben genannten Bebauungsplan haben wir zur Kenntnis genommen.

Unsere Stellungnahme dazu lautet wie folgt:

 

Das Gebiet ist bereits mit Erdgas erschlossen. Wir beabsichtigen Grundstücke, die einer neuen Bebauung zugeführt werden, bei ausreichendem Interesse der Grundstückseigentümer mit Erdgas zu erschließen.

 

Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ist die zeitnahe Adressenübermittlung der Baubewerber erforderlich. Bitte beziehen Sie uns schon bei Beginn der Planungen in die Koordinationsgespräche mit ein.

 

Zusätzlich ist zu beachten:

 

-       Leitungstrassen sind von Bebauungen und Baumpflanzungen freizuhalten

-       bei der Gestaltung von Pflanzgruben müssen die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese beinhalten, dass genügend Abstand zu unseren Versorgungsleitungen eingehalten werden oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind

 

Beachten Sie außerdem das beiliegende Merkblatt.

Abwägungsvorschlag

-

Beschlussvorschlag

Unter Hinweis auf den dazu bereits erfolgten Beschluss ist kein erneuter Beschluss erforderlich.

 

Deutsche Telekom vom 02.03.2022

(…)

mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die von der Telekom geplante Telekommunikationsversorgung des oben genannten Neubaugebietes Südliche Manhartstraße in Isen informieren. Nach derzeitigem Planungsstand beabsichtigen wir, in diesem einen Breitbandausbau mittels FTTH-Technik vorzunehmen. Sollten Sie dazu bereits Absprachen oder Vereinbarungen mit Deutsche Telekom Technik GmbH getroffen haben, bleiben diese von diesem Schreiben unberührt und behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Die Telekom behält sich vor, jederzeit von dem beschriebenen Breitbandausbau abzusehen, insbesondere dann, wenn sich die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Ausbaugebiet verändern. Sollte die Telekom von diesem Recht Gebrauch machen, entstehen daraus keine Ansprüche gegenüber der Telekom.

Abwägungsvorschlag

-

Beschlussvorschlag

Unter Hinweis auf den dazu bereits erfolgten Beschluss ist kein erneuter Beschluss erforderlich.

 

Deutsche Transalpine Pipeline vom 28.02.2022

(…)

nach Prüfung Ihrer Anfrage können wir Ihnen mitteilen, dass unseren Anlagen von den geplanten Maßnahmen nicht betroffen sind. Soweit sich Änderungen an Ihrer Planung ergeben, fragen Sie uns bitte erneut an. Rein vorsorglich legen wir unsere „Richtlinien für die Inanspruchnahme des Schutzstreifens der Mineralölfernleitung durch Dritte“ bei, die in jedem Falle zu beachten sind.

Abwägungsvorschlag

-

Beschlussvorschlag

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie hat keine Auswirkung auf den Plan.

 

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Seitens der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 


Beschluss:

 

Die getroffenen Einzelabwägungen zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange werden hiermit zusammenfassend bestätigt.

Auf Grund der getroffenen Abwägungsbeschlüsse ist keine Planänderung veranlasst.

Die 29. Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Isen wird einschließlich Begründung in der Fassung vom 12.04.2022 festgestellt.

Die Verwaltung wird beauftragt, beim Landratsamt Erding die Genehmigung zu beantragen.