Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Bauvorlage ging am 03.01.2022 beim Markt Isen ein.

Baugrundstück: Raiffeisenstraße in Isen, Fl.-Nr. 505/15, Gemarkung Isen

 

Das Vorhaben befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich und ist nicht privilegiert.

 

Sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB können nur zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Grünfläche dargestellt.

 

Des Weiteren befindet sich das Vorhaben im Überschwemmungsgebiet des Schinderbaches. Eine Bebauung ist laut Aussage des Wasserwirtschaftsamtes München zwar generell möglich, stellt aber eine Beeinträchtigung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB genannten Belangs des Hochwasserschutzes dar. Insbesondere die geplante Garage befindet sich im Überschwemmungsgebiet.

 

Zudem liegt das Bauvorhaben im FFH-Gebiet und widerspricht damit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

Die Untere Naturschutzbehörde steht dem Vorhaben ablehnend gegenüber.

 

Das betreffende Grundstück ist nicht von einer öffentlichen Straße beziehungsweise den zur Ver- und Entsorgung dienenden öffentlichen Leitungen erschlossen.

 

Auch nach schriftlicher Aufforderung liegen dem Markt Isen keine Dienstbarkeiten für Wasser, Abwasser, Strom etc. und kein Geh- und Fahrtrecht vor. Die Erschließung ist damit nicht gesichert.

 

Das Vorhaben ist nicht privilegiert, öffentliche Belange stehen entgegen und die Erschließung ist nicht gesichert. Das Vorhaben ist damit planungsrechtlich nicht zulässig.

 

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Bauvorhaben wird versagt.