Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Über die Entlastung nach Art. 102 Abs. 4 GO hat der Marktgemeinderat in öffentlicher Sitzung zu beschließen. Voraussetzung ist, dass die Jahresrechnung 2020 vorliegt, die Jahresrechnung in vorgesehener Weise geprüft, und die notwendigen Beschlüsse gefasst wurden.

 

Die Jahresrechnung 2020 wurde dem Marktgemeinderat am 04.05.2021 vorgelegt, am 30.11.2021 durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüft und am 01.02.2022 durch den Marktgemeinderat festgestellt.

 

Durch die Entlastung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Marktgemeinderat mit der Abwicklung der Finanzwirtschaft im betreffenden Haushaltsjahr einverstanden ist, dass er die Ergebnisse billigt und auf haushaltsrechtliche Einwendungen verzichtet.

 


Beschluss:

 

Die Erste Bürgermeisterin muss sich bei der Entlastung enthalten.

 

 

Der Marktgemeinderat beschließt, der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2020 mit den im Beschluss vom 01.02.2022 festgestellten Ergebnissen die Entlastung zu erteilen.