Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Die verkehrliche Stellungnahme sowie die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für das Baugebiet „Pemmering Nordwest“ sind eingegangen. Beide Gutachten wurden nach Angebotseinholung von jeweils spezialisierten Fachbüros erstellt.

 

a) Verkehrliche Stellungnahme (Planungsgesellschaft Stadt-Land-Verkehr, München)

 

Die zu erwartenden Verkehrszahlen einschließlich des Neubaugebiets sind für die zulässigen Verkehrsstärken in den bestehenden Wohn- und Anliegerstraßen unproblematisch. Sie bleiben unter ¼ der nach den Richtlinien zur Anlage von Stadtstraßen für Wohn- und Anliegerstraßen maximal möglichen Auslastung. Auch der Kreuzungsbereich an der Lindenstraße ist im Stande, den zusätzlichen Verkehr ohne Leistungseinbußen aufzunehmen.

 

Unter den vorhandenen Grundstücksverhältnissen ist es im Altbestand der Birkenstraße und des Ahornwegs nicht möglich, einen im Zuge des Neubaugebiets erforderlich werdenden Gehweg zu errichten und gleichzeitig auf einen Umbau der bisher als Parkflächen genutzten Randstreifen zu verzichten.

Anstelle der bisher als Parkstreifen genutzten öffentlichen Flächen entlang des Ahornwegs und der Birkenstraße sollen insbesondere zur Sicherung des Schulwegs diese im damaligen Bebauungsplan allgemein als „Verkehrsfläche“ vorgesehenen Flächen als Gehweg ausgebaut werden.

Der neu zu errichtende Gehweg kann zur Sicherstellung der notwendigen Durchfahrtsbreiten so gestaltet werden, dass er zumindest für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge im Notfall überfahrbar ist (geringe Bordhöhe ca. 4-5 cm). Allgemein ist auf der Seite des Gehweges ein Halteverbot erforderlich, damit der Gehweg mit geringer Bordhöhe nicht als Parkstreifen missbraucht wird.

Auf der gegenüberliegenden Straßenseite stehen dann weiterhin Parkmöglichkeiten für die Anwohner zur Verfügung.

Während der Bauphase sollte im Ahornweg und in der Birkenstraße ein beidseitiges Halteverbot erlassen werden.

 

Innerhalb des Neubaugebietes ist ein Gehweg nicht zwingend erforderlich. Hier sollte stattdessen über einen verkehrsberuhigten Bereich nachgedacht werden; dies wäre bereits im Zuge der Erschließungsplanung mit zu berücksichtigen.

 

Die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs auch im Altbestand, scheint wegen der erforderlichen Umgestaltung vorhandener Verkehrsflächen und der expliziten Ausweisung von Parkflächen durch feste Markierungen oder bauliche Abgrenzungen seitens der Verwaltung nicht sinnvoll.

 

 

b) Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (Büro Max Bauer Landschaftsarchitekt, Wörth)

 

Die Verbotstatbestände des § 44 BNatschG sind im vorliegenden Gebiet nicht erfüllt. Eine weitergehende Prüfung von Ausnahme- und Befreiungsvoraussetzungen ist deshalb nicht erforderlich.

Um die Gefährdung geschützter Vogelarten zu vermeiden, hat die Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit zwischen 1. Oktober und 1. April zu erfolgen.