Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die bestehende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Isen vom 23.10.2018 wurde im Rahmen der gesplitteten Abwassergebühr neu erlassen.

 

Hinsichtlich der Festsetzung der Herstellungsbeiträge ist derzeit keine Anpassung veranlasst, da eine Neukalkulation der Beiträge erst noch erfolgt.

 

In § 10 a Niederschlagswassergebühr wird folgender Absatz 6 eingefügt:

 

„(6) Wird Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen in einer Zisterne gesammelt, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an; besteht ein Überlauf von der Zisterne an die öffentliche Entwässerungsanlage, werden pro m³ Stauraum 25 m² Grundstücksfläche von der der Berechnung der Niederschlagswassergebühr zugrunde zu legenden Fläche abgezogen, sofern die Anlage über einen Stauraum von mindestens 3 m³ verfügt.“

 

Dies wird in der Praxis bereits so gehandhabt, jedoch fehlte bisher die Regelung in der Satzung.


Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

 

1. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung

zur Entwässerungssatzung

des Marktes Isen

 

Vom 07.12.2021

 

 

 

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Isen folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Isen (BGS-EWS) vom 23. Oktober 2018 (amtlich bekannt gemacht durch öffentlichen Aushang am 22. November 2018) wird wie folgt geändert:

 

1.    § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

 

bis          4 m³/h                        130,98 €/Jahr,

bis        10 m³/h                        327,44 €/Jahr,

bis        16 m³/h                        523,90 €/Jahr,

über     16 m³/h                        982,32 €/Jahr.“

 

2.    § 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

 

„²Die Gebühr beträgt 2,45 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.“

 

3.    § 10 a wird wie folgt geändert:

 

a)    Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

 

„(6) Wird Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen in einer Zisterne gesammelt, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an; besteht ein Überlauf von der Zisterne an die öffentliche Entwässerungsanlage, werden pro m³ Stauraum 25 m² Grundstücksfläche von der der Berechnung der Niederschlagswassergebühr zugrunde zu legenden Fläche abgezogen, sofern die Anlage über einen Stauraum von mindestens 3 m³ verfügt.“

 

b)    Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

 

c)    Der Absatz 7 erhält folgende Fassung:

 

„(7) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,67 € pro m² pro Jahr.“

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.