Sitzung: 07.12.2021 Marktgemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0
Vorlage: FV/384/2021
Sachverhalt:
Die bestehende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Isen vom 23.10.2018 wurde im Rahmen der gesplitteten Abwassergebühr neu erlassen.
Hinsichtlich der Festsetzung der Herstellungsbeiträge ist derzeit keine Anpassung veranlasst, da eine Neukalkulation der Beiträge erst noch erfolgt.
In § 10 a Niederschlagswassergebühr wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Wird Niederschlagswasser von
bebauten und befestigten Flächen in einer Zisterne gesammelt, fallen für diese
Flächen keine Niederschlagswassergebühren an; besteht ein Überlauf von der
Zisterne an die öffentliche Entwässerungsanlage, werden pro m³ Stauraum 25 m²
Grundstücksfläche von der der Berechnung der Niederschlagswassergebühr zugrunde
zu legenden Fläche abgezogen, sofern die Anlage über einen Stauraum von
mindestens 3 m³ verfügt.“
Dies wird in der Praxis bereits so gehandhabt, jedoch fehlte bisher die Regelung in der Satzung.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:
1.
Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur
Entwässerungssatzung
des
Marktes Isen
Vom
07.12.2021
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der
Markt Isen folgende Satzung:
§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes
Isen (BGS-EWS) vom 23. Oktober 2018 (amtlich bekannt gemacht durch öffentlichen
Aushang am 22. November 2018) wird wie folgt geändert:
1.
§ 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit
Dauerdurchfluss
bis 4 m³/h 130,98
€/Jahr,
bis 10 m³/h 327,44 €/Jahr,
bis 16 m³/h 523,90 €/Jahr,
über 16 m³/h 982,32 €/Jahr.“
2.
§ 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„²Die Gebühr beträgt 2,45 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.“
3.
§ 10 a wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
„(6) Wird Niederschlagswasser von
bebauten und befestigten Flächen in einer Zisterne gesammelt, fallen für diese
Flächen keine Niederschlagswassergebühren an; besteht ein Überlauf von der
Zisterne an die öffentliche Entwässerungsanlage, werden pro m³ Stauraum 25 m²
Grundstücksfläche von der der Berechnung der Niederschlagswassergebühr zugrunde
zu legenden Fläche abgezogen, sofern die Anlage über einen Stauraum von
mindestens 3 m³ verfügt.“
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
c) Der Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die Niederschlagswassergebühr
beträgt 0,67 € pro m² pro Jahr.“
§ 2
Diese Satzung
tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.