Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom 18.06.2021 bis 19.07.2021 stattgefunden.

Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange, Eingang und Art der Stellungnahme

Verteiler im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB

Behörden, Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine etc.

Nr.

Name/ Bezeichnung

Art der Stellungnahme

Datum

1

Regierung von Oberbayern

Keine Einwände

18.06.2021

2

Regierung von Oberbayern, Brandschutz

Hinweis

22.06.2021

3

Regionaler Planungsverband München

Keine Einwände

21.06.2021

4

LRA Erding, Bauen und Planungsrecht

Keine Einwände

13.07.2021

5

LRA Erding, Untere Immissionsschutzbehörde

Einwendung

13.07.2021

6

LRA Erding, Abfallwirtschaft

Keine Einwände

13.07.2021

7

LRA Erding, Untere Naturschutzbehörde

Keine Einwände

13.07.2021

8

LRA Erding, Bodenschutz

Keine Einwände

13.07.2021

9

LRA Erding, Wasserrecht

Keine Einwände

13.07.2021

10

Staatliches Bauamt Freising

Hinweis

13.07.2021

11

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Hinweis

19.07.2021

12

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und

Dienstleistungen des Bundeswehr

Keine Einwände

18.06.2021

13

Wasserwirtschaftsamt München

Hinweise

30.06.2021

14

Industrie- und Handelskammer für München und OB

Keine Einwände

01.07.2021

15

Handwerkskammer für München und Oberbayern

Keine Einwände

19.07.2021

16

Bayerischer BauernVerband

Hinweise

12.07.2021

17

Landesfischereiverband Bayern

Hinweise

24.06.2021

18

Deutscher Wetterdienst

Keine Einwände

14.07.2021

19

Erzbischöfliches Ordinariat München

Keine Einwände

15.07.2021

20

Stadtwerke München

Keine Einwände

28.06.2021

21

Energienetze Bayern GmbH & Co. KG

Hinweis / Anregung

18.06.2021

22

Bayernetz GmbH

Keine Einwände

21.06.2021

23

Deutsche Telekom Technik GmbH

Hinweis

05.08.2021

24

Deutsche Glasfaser

Hinweise

29.06.2021

25

Deutsche Transalpine Pipeline

Hinweise

21.06.2021

26

Nachbargemeinde Maitenbeth

Keine Einwände

25.06.2021

27

Nachbargemeinde Hohenlinden

Keine Einwände

07.07.2021

28

Nachbargemeinde Forstern

Keine Einwände

28.07.2021

 

 

 

 

 

Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange ohne Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben bzw. ihr Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind.

Nr.

Name/ Bezeichnung

Art der Stellungnahme

Datum

1

Regierung von Oberbayern

Keine Einwände

18.06.2021

2

Regionaler Planungsverband München

Keine Einwände

21.06.2021

3

LRA Erding, Bauen und Planungsrecht

Keine Einwände

13.07.2021

4

LRA Erding, Abfallwirtschaft

Keine Einwände

13.07.2021

5

LRA Erding, Untere Naturschutzbehörde

Keine Einwände

13.07.2021

6

LRA Erding, Bodenschutz

Keine Einwände

13.07.2021

7

LRA Erding, Wasserrecht

Keine Einwände

13.07.2021

8

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und

Dienstleistungen des Bundeswehr

Keine Einwände

18.06.2021

9

Industrie- und Handelskammer für München und OB

Keine Einwände

01.07.2021

10

Handwerkskammer für München und Oberbayern

Keine Einwände

19.07.2021

11

Deutscher Wetterdienst

Keine Einwände

14.07.2021

12

Erzbischöfliches Ordinariat München

Keine Einwände

15.07.2021

13

Stadtwerke München

Keine Einwände

28.06.2021

14

Bayernetz GmbH

Keine Einwände

21.06.2021

15

Nachbargemeinde Maitenbeth

Keine Einwände

25.06.2021

16

Nachbargemeinde Hohenlinden

Keine Einwände

07.07.2021

17

Nachbargemeinde Forstern

Keine Einwände

28.07.2021

 

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat Isen nimmt zur Kenntnis, dass o. g. Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.

 


 

Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

 

Regierung von Oberbayern - Brandschutz vom 22.06.2021

bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:

  1. Das Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.

  2. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen.
    Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.

    Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.

  3. Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.

  4. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).

 

Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2018/2019, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 32 -Brandschutz-.

Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.

 

Beschlussvorschlag

Die Stellungnahme wird unter Verweis auf die Bebauungsplanebene zur Kenntnis genommen. Aus der FNB-Ebene besteht kein Regelungserfordernis.

 

 

Landratsamt Erding – Untere Immissionsschutzbehörde vom 13.07.2021

Südlich vom umzuwidmenden Gebiet verläuft die Kreisstraße ED 23. Eine Berechnung der Verkehrslärmimmissionen anhand der Verkehrszahlen von 2015 ergab, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1 eines allgemeinen Wohngebiets (WA) erst in einem Abstand zur Straßenmitte von ca. 32 m für Wohnhäuser II+D bzw. von ca. 29 m für Wohnhäuser II eingehalten sind. Für die konservative Lärmprognose (Verkehrszuwachs von 20% in den nächsten 20 Jahren) erhöhen sich die Abstände auf 36 m bzw. auf 33 m.

Planzeichen 15.6 der PlanzV - Vorkehrungen zum Schutz gegen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetztes (§5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB) – ist entlang der südlichen und westlichen Flurgrenze der Flurnummer 794/6 der Gemarkung Isen vorzusehen (s. beigefügte Zeichnung).

 

Abwägungsvorschlag

Die Abstände für die konservative Lärmprognose sind eingehalten.

Beschlussvorschlag

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.       
Die Planunterlagen werden entsprechend der Abwägung redaktionell ergänzt.

           

Staatliches Bauamt Freising vom 13.07.2021

(…)

mit oben genanntem Schreiben haben Sie uns den Bebauungsplan "südliche Manhartstraße" sowie die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 25.05.2021/22.04.2021 zur Stellungnahme vorgelegt. Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes sowie des Flächennutzungsplanes bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes keine Einwände, wenn folgende Punkte beachtet werden:

Anbauverbot

Außerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen gilt gem. Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 15 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist im Flächennutzungsplan lediglich im Bereich der freien Strecke dargestellt. Wir bitten jedoch die Anbauverbotszone auch im Verknüpfungsbereich darzustellen.

Die im Bauleitplangebiet bestehenden straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen (OD-V, freie Strecke) sind im Flächennutzungsplan eingetragen.

Werbende oder sonstige Hinweisschilder sind gem. Art. 23 BayStrWG innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig. Außerhalb der Anbauverbotszone sind sie so anzubringen, dass die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers nicht gestört wird (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB).

Erschließung des Baugebietes

Neben der Bauleitplanung "südliche Manhartstraße" ist ein weiteres Baugebiet "Haager Straße Süd" nördlich der Kreisstraße ED 23 geplant. Die verkehrlichen Erschließungen beider Baugebiete sind getrennt geplant.

Mit der Erschließung der Grundstücke des Baugebiets "südliche Manhartstraße" über das untergeordnete Straßennetz besteht Einverständnis.

Das Erschließungskonzepts des Baugebiets "Haager Straße Süd" ist im weiteren Verfahren mit dem Staatlichen Bauamt Freising abzustimmen.

Lärmschutz

Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Evtl. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Kreisstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung -16. BlmSchV).

Abwägungsvorschlag

Anbauverbot

Die Anbauverbotszone wird gemäß dem Hinweis des Staatlichen Bauamtes Freising vom 13.07.2021 auch im Verknüpfungsbereich dargestellt.

Erschließung des Baugebietes

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und beachtet.

Lärmschutz

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis auf die mögliche Lärmbelastung durch die Kreisstraße wird in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.

Beschlussvorschlag

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.               
Die Planunterlagen werden entsprechend der Abwägung redaktionell ergänzt bzw. geändert.

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 19.07.2021

(…)

zur 29. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes „südliche Manhartstraße“ kann folgendes mitgeteilt werden:

Der überplante Bereich wird derzeit hauptsächlich als Dauergrünland genutzt. Durch die Planung gehen für die Landwirtschaft wertvolle Nutzflächen unwiederbringlich verloren.

In unmittelbarer Nähe zum Planungsgebiet befinden sich landwirtschaftliche Nutzflächen. Bei deren Bewirtschaftung kann es zu Lärm,- Staub- und Geruchsimmissionen kommen, die von den Anwohnern toleriert werden müssen.

Bei der Eingrünung ist bei einer Pflanzung von Bäumen ist ein Mindestabstand von 4 Metern zu angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nötig.

Abwägungsvorschlag

Der Markt Isen ist sich bewusst, dass zunehmend landwirtschaftlich intensiv bewirtschaftete Flächen für immer mehr Bebauung verloren gehen. Die Planfläche ist jedoch – aufgrund der geringen Flächengröße, der Lage zwischen zwei Gräben und dem LSG - ohnehin nicht für eine intensive Landwirtschaftliche Nutzung geeignet. Aktuell wird die Fläche als Intensivgrünland kategorisiert, da sie mehrmals im Jahr gemäht und von Spaziergängern genutzt wird. Im gegebenen Umfang und vor dem Hintergrund der Schaffung dringend benötigen Wohnraums wird die Planung als verhältnismäßig erachtet. 

Ein Hinweis, dass es auf der Planfläche zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen durch die benachbarten Landwirtschaftsflächen kommen kann, wurde bereits in der Satzung aufgenommen.

Der Hinweis bezieht sich auf die Baumpflanzungen entlang der südlichen Grenze, da die Breite der Eingrünung 3 Meter beträgt. Die Bäume sind in der Plandarstellung so dargestellt, dass sie zum südlich angrenzenden Graben sowie zum südlich angrenzenden Grundstück ausreichend Abstand einhalten. Mit der Festsetzung 9.1, die eine geringe Abweichung der gepflanzten Bäume von den im Bebauungsplan dargestellten Standorten zulässt, werden zudem Pflanzabstände auch noch im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt. Des Weiteren muss bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der südlich angrenzenden Flächen auch auf einen ausreichend großen Abstand zum Graben geachtet werden, so dass es insgesamt zu keiner Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bestimmung der benachbarten Fläche kommt. Eine Beeinträchtigung der Fläche durch Schmälerung des Sonnenlichts ist bei einer Südausrichtung der Bäume in diesem Fall ebenfalls nicht gegeben.

Beschlussvorschlag

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Es erfolgt keine Planänderung.

 

Wasserwirtschaftsamt München vom 30.06.2021

(…)

Grundsätzlich besteht mit dem BBP / FNP-Änderung Einverständnis.

Hinweis Wassersensibler Bereich: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im wassersensiblen Bereich. Dies bedeutet, dass diese Gebiete durch den Einfluss von Wasser geprägt sind. Nutzungen können hier durch über die Ufer tretende Flüsse und Bäche, Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern oder hoch anstehendes Grundwasser beeinflusst werden.

Hinweis Niederschlagswasser: Es ist im BBP vorgesehen, das NSW breitflächig zu versickern. Ebenfalls wird auf Zisternen zur Nutzung hingewiesen. Beides wird ausdrücklich begrüßt. Ob eine oberflächige Versickerung möglich ist, sollte im nächsten Schritt durch einen Sickertest oder eine Baugrunduntersuchung ermittelt werden. Sollten die Untergrundverhältnisse eine oberflächennahe Versickerung nicht oder nicht flächendeckend zulassen, ist von der Kommune ein Konzept zur schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen und privaten Flächen aufzustellen. Es reicht nicht aus, die Grundstückseigentümer zur dezentralen Regenwasserversickerung zu verpflichten. Schützende Deckschichten dürfen nicht durchstoßen werden. Es sollten wie bereits vorgesehen alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles (z.B. durch Zisternen und Gründächer) genutzt werden.

Abwägungsvorschlag

Wird als Hinweis aufgenommen.

Beschlussvorschlag

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.                   
Die Planunterlagen werden entsprechend der Abwägung redaktionell ergänzt bzw. geändert.

 

Bayerischer Bauernverband vom 12.07.2021

(…)

wir weisen darauf hin, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der an das geplante Wohngebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, Lärm- Staub- und Geruchsemissionen entstehen. Während der Ernte und in Stoßzeiten muss teilweise auch an Sonn- und Feiertagen sowie in Ausnahmefällen auch in der Nacht gearbeitet werden. Die zukünftigen Anwohner müssen darauf hingewiesen werden. Die Landwirte dürfen durch das geplante Wohngebiet keine Beschränkungen erfahren.

Der Verlust an landwirtschaftlicher Fläche nimmt immer weiter zu. Deshalb ist eine mehrstöckige Bebauung grundsätzlich eher zu begrüßen, um den Verbrauch von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche nicht unnötig zu beschleunigen. Zudem sollten Möglichkeiten der Nahverdichtung und die Wiedernutzbarmachung von Flächen in Betracht gezogen werden, um die Inanspruchnahme von zusätzlichen Flächen auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Eine Eingrünung ist grundsätzlich erstrebenswert. Es sollte aber bei der Randbepflanzung, vor allem beim Pflanzen von Bäumen ein ausreichender Grenzabstand (4m) eingehalten werden, damit die landwirtschaftlichen Flächen nicht durch Schattenwirkung beeinträchtigt werden. Eine niedrige Bepflanzung ist zu begrüßen.

 

Abwägungsvorschlag

Der Markt Isen ist sich bewusst, dass zunehmend landwirtschaftlich intensiv bewirtschaftete Flächen für immer mehr Bebauung verloren gehen. Die Planfläche ist jedoch – aufgrund der geringen Flächengröße, der Lage zwischen zwei Gräben und dem LSG - ohnehin nicht für eine intensive Landwirtschaftliche Nutzung geeignet. Aktuell wird die Fläche lediglich als Intensivgrünland kategorisiert, da sie mehrmals im Jahr gemäht und von Spaziergängern genutzt wird. Im gegebenen Umfang und vor dem Hintergrund der Schaffung dringend benötigen Wohnraums wird die Planung als verhältnismäßig erachtet. 

Ein Hinweis, dass es auf der Planfläche zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen durch die benachbarten Landwirtschaftsflächen kommen kann, wurde bereits in der Satzung aufgenommen.

Der Hinweis bezieht sich auf die Baumpflanzungen entlang der südlichen Grenze, da die Breite der Eingrünung beträgt 3 Meter. Die Bäume sind in der Plandarstellung so dargestellt, dass sie zum südlich angrenzenden Graben sowie zum südlich angrenzenden Grundstück ausreichend Abstand einhalten. Mit der Festsetzung 9.1, die eine geringe Abweichung der gepflanzten Bäume von den im Bebauungsplan dargestellten Standorten zulässt, werden zudem Pflanzabstände auch noch im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt. Des Weiteren muss bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der südlich angrenzenden Flächen auch auf einen ausreichend großen Abstand zum Graben geachtet werden, so dass es insgesamt zu keiner Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bestimmung der benachbarten Fläche kommt. Eine Beeinträchtigung der Fläche durch Schmälerung des Sonnenlichts ist bei einer Südausrichtung der Bäume in diesem Fall ebenfalls nicht gegeben.

Beschlussvorschlag

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.                   
Es erfolgt keine Planänderung.

 

Landesfischereiverband Bayern vom 24.06.2021

(…)

 Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich seitens des Landesfischereiverbandes Bayern e.V. grundsätzlich keine Einwände gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes.

Im Rahmen der Planumsetzung ist jedoch darauf zu achten, dass die beiden Gräben, die in den Schinderbach (FFH-Gebiet) münden, nicht negativ beeinträchtigt werden. Nachdem eine flächige Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Neubaugebiet aufgrund mangelnder Durchlässigkeit des Bodens nicht sicher gewährleistet werden kann, ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen, dass bei Starkniederschlägen verschmutztes Wasser aus Verkehrsflächen über die Gräben in den Schinderbach gelangt und dort ggf. FFH-relevante Fischarten schädigt. 

Abwägungsvorschlag

Der Hinweis zur mangelnden Wasserdurchlässigkeit des Bodens ist berechtigt. Auf eine ausreichende Dimensionierung der Versickerungsflächen wird im Rahmen der Ausführungsplanung geachtet.

Beschlussvorschlag

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, auf Bebauungsplanebene ist keine Änderung der Planung notwendig.

 

Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 18.07.2021

(…)

Das oben genannte Beteiligungsverfahren haben wir zur Kenntnis genommen.

Unsere Stellungnahme dazu lautet wie folgt:

das Gebiet ist bereits mit Erdgas erschlossen. Wir beabsichtigen Grundstücke, die einer neuen Bebauung zugeführt werden, bei ausreichendem Interesse der Grundstückseigentümer mit Erdgas zu erschließen.

Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ist die zeitnahe Adressenübermittlung der Bauwerber erforderlich. Bitte beziehen Sie und schon bei Beginn der Planungen in die Koordinationsgespräche mit ein.

Einen Plan über bereits bestehende Gasleitungen legen wir als Anlage zu diesem Schreiben bei.

Zusätzlich ist zu beachten:

  • Leitungstrassen sind von Bebauungen und Baumbepflanzungen freizuhalten.
  • bei der Gestaltung von Pflanzgruben müssen die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese beinhalten, dass genügend Abstand zu unseren Versorgungsleitungen eingehalten werden oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind

Beachten Sie außerdem das beiliegende Merkblatt.

Beschlussvorschlag

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.               
Es erfolgt keine Planänderung.

 

Deutsche Telekom Technik GmbH vom 05.08.2021

Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.

Im Geltungsbereich befinden sich im Einmündungsbereich der Manhartstraße Telekommunikationslinien der Telekom (Kabelring), die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und bleibt 14 Tage gültig). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Abwägungsvorschlag

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Für die vorliegende Planung haben sie keine Relevanz. Im Rahmen eventuell nachfolgender Bauanträge werden sie zu beachten sein.

Beschlussvorschlag

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.

Es erfolgt keine Planänderung.

 

Deutsche Glasfaser vom 29.07.2021

(…)

wir haben keine Belange zu dem im Betreff genannten Thema, allerdings interessiert das Baugebiet zu erschließen.

Um die weiteren Schritte einzuleiten benötige ich noch folgende Unterlagen (falls vorhanden):

  • B-Plan/ Spartenplan/ Aufteilungsplan
  • DWG- Datei in UTM 32 Koordinaten
  • Wohneinheiten sobald bekannt (wird benötigt für die Detailplanung)
  • Kontaktdaten Tiefbauunternehmen (Angebotsanfrage)
  • Tiefbau-Start
  • Mitbewerber (Telekom/Vodafone etc)

Bitte nehmen Sie mich in dem E-Mail Verteiler der Versorger mit auf damit ich über die Entwicklung informiert bin.

Beschlussvorschlag

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.               
Es erfolgt keine Planänderung.

 

Deutsche Transalpine Pipeline vom 21.06.2021

(…)

nach Prüfung Ihrer Anfrage können wir Ihnen mitteilen, dass unseren Anlagen von den geplanten Maßnahmen nicht betroffen sind. Soweit sich Änderungen an Ihrer Planung ergeben, fragen Sie uns bitte erneut an. Rein vorsorglich legen wir unsere „Richtlinien für die Inanspruchnahme des Schutzstreifens der Mineralölfernleitung durch Dritte“ bei, die in jedem Falle zu beachten sind.

Beschlussvorschlag

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


Beschluss:

 

Die getroffenen Einzelabwägungen zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange werden hiermit zusammenfassend bestätigt.

Die auf Grund der getroffenen Abwägungen beschlossenen Änderungen sind in die Planunterlagen einzuarbeiten.

Die Verwaltung wird beauftragt, die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.