Sitzung: 08.06.2021 Marktgemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 1
Vorlage: GL/633/2021
Sachverhalt:
Die rechtliche Überprüfung der vom Marktgemeinderat gewünschten Festsetzungen im Wohnbaulandmodell ergab, dass bei Punkt 2.2.6 „Ehrenamt“ eine Anpassung erforderlich ist:
Ziel der Vergaberichtlinien ist es, den Wohnbedarf von einkommensschwächeren
und weniger begüterten Personen der örtlichen Bevölkerung zu decken. Nach dem
Leitlinienkompromiss ist es auch zulässig, bei den Ortsbezugskriterien auf eine
ehrenamtliche Tätigkeit abzustellen. Auf diese Weise kann das für eine Dorfgemeinschaft
äußerst wichtige ehrenamtliche Engagement berücksichtigt werden.
Da es sich bei einer bloßen Vereinsmitgliedschaft, auch wenn diese aktiv
ausgeübt wird, um keine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, kann nicht
nachvollziehbar begründet werden, warum z. B. ein im Fußballverein aktiver
Spieler Zusatzpunkte erhalten soll, während einer Person, die - ohne Mitglied
in einem Verein zu sein - in ihrer Freizeit lieber Rad fährt, keine Punkte
zugestanden werden. Die Vergabe von Zusatzpunkten ist aus rechtlicher Sicht nur
gerechtfertigt, wenn eine Person nicht nur Mitglied in einem Verein ist,
sondern dort auch aktiv eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt.
Nach dem Leitlinienkompromiss muss bei den Ortsbezugskriterien die
höchstmögliche Punktezahl bei einer Zeitdauer von maximal 5 Jahren erreicht
sein. Wenn man allerdings eine ehrenamtliche Tätigkeit bei den
Ortsbezugskriterien berücksichtigen darf, wäre es nur konsequent, auch bei der
ehrenamtlichen Tätigkeit die höchstmögliche Punktezahl bei einer Zeitdauer von
maximal 5 Jahren anzusetzen.
Eine vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit sollte zudem zugelassen
werden, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden. Ob eine ehrenamtliche
Tätigkeit, die in den Vergaberichtlinien nicht explizit genannt ist, mit einer
der explizit genannten ehrenamtlichen Tätigkeiten vergleichbar ist, muss dann
der Marktgemeinderat entscheiden.
Die Verwaltung schlägt daher vor, Punkt 2.2.6 wie folgt zu fassen:
2.2.6
Ehrenamtliche Tätigkeit:
2.2.6.1 Aktiv
ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit in einer der freiwilligen Feuerwehren Isen,
Mittbach, Schnaupping oder Westach
Maßgeblich ist eine seit mindestens zwei vollen Jahren aktiv ausgeübte
ehrenamtliche Tätigkeit des Antragstellers in einer der vorgenannten
freiwilligen Feuerwehren.
Als aktiv ausgeübt gilt die ehrenamtliche Tätigkeit nur dann, wenn der
Antragsteller mindestens an 30 % der regulären Feuerwehrübungen je Kalenderjahr
teilgenommen hat und dies vom 1. Kommandanten schriftlich bestätigt wird.
In Abhängigkeit von der Dauer der aktiven Ausübung der ehrenamtlichen
Tätigkeit werden Punkte wie folgt vergeben:
·
ein
volles, nicht unterbrochenes Jahr 2 Punkte
Diskussion:
Es sollen mindestens 2 Jahre Tätigkeit
zugrunde gelegt werden; 1 Jahr soll bei der Bepunktung jedoch kumulativ berücksichtigt
werden können (bei unterbrochenen Zeiträumen).
·
zwei
volle, nicht unterbrochene Jahre 4 Punkte
·
drei
volle, nicht unterbrochene Jahre 6 Punkte
·
vier
volle, nicht unterbrochene Jahre 8 Punkte
·
fünf
oder mehr volle, nicht unterbrochene Jahre 10
Punkte.
Bei mehreren aktiv ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeiten in den o.g.
freiwilligen Feuerwehren wird nur die Tätigkeit mit der höchsten Punktzahl
berücksichtigt.
Bei Ehegatten oder Lebenspartnern wird nur der Ehegatte oder Lebenspartner
mit der höheren Punktzahl berücksichtigt.
Diskussion:
Grund hierfür ist, dass Ehepartner nicht bessergestellt werden dürfen
als Singles.
Mehrere Zeiträume werden addiert.
Hat also z. B. ein Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor
dem Bewertungszeitpunkt gemäß nachstehender Ziffer 3 zunächst zwei volle, nicht
unterbrochene Jahre und nach einer Unterbrechung ein volles, nicht
unterbrochenes Jahr 30 % der regulären Feuerwehrübungen besucht, erhält er 6
Punkte.
2.2.6.2
Ehrenamtliche aktive Tätigkeit in einem gemeinnützigen Verein oder einer
sozialen bzw. kirchlichen Organisation im Gemeindegebiet Isen
Maßgeblich ist eine seit mindestens zwei vollen Jahren aktiv ausgeübte
ehrenamtliche Tätigkeit
a)
in
einer der folgenden Organisationen im Gemeindegebiet Isen:
- beim Roten
Kreuz Bereitschaft Isen,
- in der
Nachbarschaftshilfe Isen,
- im
Helferkreis Asyl Isen,
- in einem
gemeinnützigen Verein,
- in den
kirchlichen Organisationen der Pfarrei Isen-Pemmering
b)
in
einer Organisation im Gemeindegebiet Isen, die mit den unter Buchstabe a)
aufgelisteten Organisationen vergleichbar ist.
Reine Mitgliedschaften werden nicht anerkannt.
In Abhängigkeit von der Dauer der aktiven Ausübung der ehrenamtlichen
Tätigkeit in Sinne von Buchstabe a) oder Buchstabe b) werden Punkte wie folgt
vergeben:
- 2 bis 3 volle
Jahre: 1 Punkt
- bis 4 volle
Jahre: 3 Punkte
- bis 5 volle
Jahre: 5 Punkte.
Die unter Ziffer 2.2.6.2 aufgeführten Voraussetzungen für die
Punktevergabe sind seitens des zuständigen Organs (i.d.R. Vorstand) der
jeweiligen Organisation schriftlich zu bestätigen. Bei Vereinen ist die
Gemeinnützigkeit i.S.d. Abgabenordnung zu bestätigen.
Bei mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten, die unter a) oder b) fallen,
wird nur die Tätigkeit mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.
Bei Ehegatten oder Lebenspartnern wird nur der Ehegatte oder
Lebenspartner mit der höheren Punktezahl berücksichtigt.
Insgesamt werden nach Ziffer 2.2.6 „Ehrenamtliche Tätigkeit“ maximal 10 Punkte
in Ansatz gebracht.
Diskussion:
Bei 2.2.6.2 sollten ebenfalls max. 10 Punkte vergeben werden, dies wäre
eine Wertschätzung gegenüber den Vereinen.
Die Feuerwehr sollte aufgrund der Art ihrer Tätigkeit (u.a. auch
Einsätze nachts) herausgehoben werden. Vergleichbar wäre das BRK.
Bei der letzten Diskussion wurde dies bereits behandelt und wie
vorlegend definiert.
Beschluss:
Die Bepunktung in 2.2.6.1 und 2.2.6.2 soll gleichgesetzt werden.
Abstimmungsergebnis: 5 : 16
abgelehnt
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt folgende
R i c h t l i n i e n
des Marktes Isen
für die Vergabe von
preisvergünstigten Wohnbaugrundstücken
an einkommensschwächere und weniger begüterte Personen
Präambel:
Der Markt Isen ist bestrebt, einkommensschwächeren und weniger
begüterten Personen der örtlichen Bevölkerung, die aufgrund der Marktlage,
insbesondere aufgrund der hohen Grundstückspreise in der Region, kein
Wohnbaugrund-stück auf dem freien Immobilienmarkt erwerben können, den Erwerb
angemessenen Wohnraums preisvergünstigt zu ermöglichen. Vorrangig sollen
Familien mit jüngeren Kindern gefördert werden, wobei eine Ortsbezogenheit in
Form eines Hauptwohnsitzes oder einer hauptberuflichen Tätigkeit im
Gemeindegebiet sowie erschwerende individuelle Lebensumstände in Form einer
Behinderung oder Pflegebedürftigkeit besondere Berücksichtigung finden. Mit dem
Wohnbaulandmodell soll auch ein Wegzug der örtlichen Bevölkerung verhindert und
damit eine sozial ausgewogene, stabile und nachhaltige Bevölkerungs-struktur
gesichert werden.
Zur Sicherstellung einer transparenten und rechtskonformen Vergabe von
preisvergünstigten Wohnbaugrundstücken stellt der Markt Isen die nachfolgenden
Vergaberichtlinien auf. Die Wohnbaulandvergabe erfolgt gemäß diesen
ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, wobei jeder Antragsteller nur ein
Wohnbaugrundstück erhalten kann. Anspruchsbegründend sind diese Vergabe-richtlinien
nicht.
1.
Antragsberechtigter
Personenkreis
1.1 Es können sich nur natürliche Personen bewerben, die mindestens das
18. Lebensjahr vollendet haben. Eltern oder Alleinerziehende sind für ihre
(minderjährigen) Kinder nicht antragsberechtigt.
1.2 Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und
Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (Lebenspartner
nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Partner einer sonstigen auf Dauer
angelegten Lebensgemeinschaft werden nachfolgend zusammen als „Lebenspartner“
bezeichnet) haben einen gemeinsamen Antrag zu stellen und können ein Grundstück
nur zum Miteigentum erwerben. Es genügt, wenn einer der beiden Antragsteller
die unter Ziffer 1.1 angeführten Antragsvoraussetzungen erfüllt. Erfüllen neben
dem Antragsteller weitere Haushaltsangehörige (§ 18 Wohnraumförderungsgesetz) die
vorgenannten Antragsvoraussetzungen, sind diese nicht separat
antragsberechtigt.
1.3 Zur Meidung einer gleichheitswidrigen Mehrfachbevorzugung einzelner
Bewerber sind ferner die Personen nicht antragsberechtigt, die bereits in der
Vergangenheit ein Wohnbaugrundstück im Rahmen eines Wohnbaulandmodells des
Marktes Isen erhalten haben. Dies gilt auch dann, sollte ein Ehegatte oder ein
Lebenspartner des Antragstellers in der Vergangenheit ein Wohnbaugrundstück im
Rahmen eines Wohnbaulandmodells des Marktes Isen erhalten haben.
1.4 Grundsätzlich nicht antragsberechtigt sind Personen, die bereits
Eigentümer oder Erbbauberechtige einer Wohnung oder eines Wohnhauses oder eines
zu Wohnzwecken bebaubaren Grundstücks sind, die/das im Gemeindegebiet liegt
oder die/das nicht mehr als 50 km (= kürzeste mit dem Pkw befahrbare
Straßenverbindung) vom Gemeindegebiet entfernt ist. Bei Ehegatten und
Lebenspartnern genügt es, wenn einer der beiden Ehegatten oder Lebenspartner
Eigentümer oder Erbbauberechtigter einer Wohnung oder eines Wohnhauses o-der
eines zu Wohnzecken bebaubaren Grundstücks ist, die/das im Gemeindegebiet liegt
oder die/das nicht mehr als 50 km (= kürzeste mit dem Pkw befahrbare
Straßenverbindung) vom Gemeindegebiet entfernt ist.
Ausnahmen können zugelassen werden, sollten die Wohnung, das Wohnhaus
oder das zu Wohnzwecken bebaubare Grundstück keine angemessenen
Wohnverhältnisse für den Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen
gewährleisten. Angemessene Wohnverhältnisse sind regelmäßig dann gewährleistet,
wenn
- die Wohnfläche für
einen 1-Personen-Haushalt mindestens 50 m² beträgt;
- die Wohnfläche für
einen 2-Personen-Haushalt mindestens 65 m² beträgt;
- die Wohnfläche für
einen 3-Personen-Haushalt mindestens 80 m² beträgt;
- die Wohnfläche für
einen 4-Personen-Haushalt mindestens 95 m² beträgt.
Auch für jede weitere Person im Haushalt sowie bei einer nachgewiesenen
Schwangerschaft kann die Wohnfläche 15 m² mehr betragen.
Ist eine Person des Haushalts schwer behindert (mindestens GdB 70)
und/oder pflegebedürftig (mindestens Pflegegrad 2), kann die Wohnfläche
zusätzlich 15 m² mehr betragen. Mit dieser Mehrfläche ist der zusätzliche
Flächenbedarf auch dann gedeckt, wenn dem Haushalt mehrere schwer behinderte
und/oder pflegebedürftige Personen angehören.
Baulich getrennte Wohneinheiten werden als eine Wohneinheit gewertet,
sofern eine Zusammenlegung der baulich getrennten Wohneinheiten technisch
machbar und wirtschaftlich vertretbar ist.
1.5 Die Antragsberechtigung fehlt auch dann, wenn
·
die Eltern/ein Elternteil des Antragstellers neben der den eigenen
Wohnbedarf sicherstellenden Wohnimmobilie Eigentümer oder Erbbauberechtige(r)
von mindestens zwei weiteren zu Wohnzwecken bebauten oder bebaubaren
Grundstücken sind/ist,
- diese bebauten oder
bebaubaren Grundstücke im Gemeindegebiet liegen oder nicht mehr als 50 km
(= kürzeste mit dem Pkw befahrbare Straßenverbindung) vom Gemeindegebiet
entfernt sind,
- diese bebauten oder
bebaubaren Grundstücke von den Eltern/dem Elternteil des Antragstellers
nicht im Zuge ihrer/seiner aktiven Tätigkeit als Landwirt(e) als Teil des
Betriebsvermögens landwirtschaftlich genutzt werden/wird, und
- mindestens eine dieser
elterlichen Immobilien (Wohnung, Haus, Grundstück) geeignet ist, dem
Antragsteller und seinen Haushaltsangehörigen angemessene Wohnverhältnisse
zu gewährleisten.
Nicht berücksichtigt werden elterliche Immobilien (Wohnung, Haus,
Grundstück), die zur Deckung des angemessenen aktuellen oder künftigen
Wohnbedarfs der weiteren Kinder der Eltern/eines Elternteils des Antragstellers
benötigt werden oder deren Nutzung durch ein dingliches Recht (z.B.
Dienstbarkeit, Wohnrecht) einem Verwandten der Eltern/eines Elternteils
dauerhaft überlassen wurde.
Hinsichtlich der Angemessenheit des Wohnbedarfs bzw. der Angemessenheit
der Wohnverhältnisse gelten die Regelungen unter vorstehender Ziffer 1.4
entsprechend.
Die Antragsberechtigung fehlt auch dann, wenn die Eltern/ein Elternteil
des Ehegatten oder Lebenspartners des Antragstellers über Immobilien im
vorstehenden Sinne verfügen/verfügt.
1.6 Das Jahreseinkommen des Antragstellers im Sinne von § 2 Abs. 4 EStG
darf 51.000,00 € (endgültige
Festsetzung zurückgestellt !)
nicht übersteigen. Soll der Grundstückserwerb durch den Antragsteller und
seinen Ehegatten bzw. Lebenspartner erfolgen, dürfen die addierten
Jahreseinkommen im Sinne von § 2 Abs. 4 EStG 102.000,00 € (endgültige Festsetzung zurückgestellt !)
nicht übersteigen. Abzustellen ist auf das in den letzten drei Kalenderjahren
erzielte durchschnittliche Jahreseinkommen. Das durchschnittliche
Jahreseinkommen ist durch entsprechende Nachweise (z. B. Steuerbescheide, vom
Steuerberater testierte Steuererklärungen oder anderweitige Erklärungen des
Steuerberaters) zu belegen. Der Markt Isen behält sich vor, nicht auf die der
Grundstücksausschreibung unmittelbar vorangegangenen drei Kalenderjahre
abzustellen, sondern auf das zweite, dritte und vierte Kalenderjahr vor der Grundstücksausschreibung,
sollte zu erwarten sein, dass für das der Grundstücksausschreibung unmittelbar
vorangegangene Kalenderjahr noch keine Einkommensnachweise verfügbar sind.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Vorlage von Gehaltsabrechnungen oder
Lohnsteuerbescheinigungen nicht genügt, da diesen das Einkommen im Sinne von §
2 Abs. 4 EStG nicht entnommen werden kann.
Die Einkommensgrenzen werden u.a.
auch davon abhängen, in welcher Höhe Vergünstigungen gewährt werden und welche
Preise sich diesbzgl. pro Parzelle in etwa ergeben. Die endgültige Entscheidung
über diesen Punkt wurde daher noch zurückgestellt, bis die Gesamtkosten des
Baugebiets Mittbach Süd feststehen.
Je kindergeldberechtigtem Kind erhöht sich die jeweilige
Einkommensobergrenze in Höhe der doppelten Freibeträge im Sinne von § 32 Abs. 6
Satz 1 EStG. Die Höhe der doppelten Freibeträge legt der Gesetzgeber für jedes
Kalenderjahr neu fest. Im Jahr 2021 belaufen sich diese doppelten Freibeträge
pro Kind auf 8.388,00 €.
1.7 Das Vermögen darf den Wert des im Wohnbaulandmodell zu erwerbenden
Grundstücks nicht übersteigen. Abgestellt wird auf den Verkehrswert (inklusive
Erschließungskosten) und nicht auf den hinter dem Verkehrswert zurückbleibenden
Grundstückskaufpreis.
Maßgebliches Vermögen ist die Summe aller Vermögenswerte (z. B.
Barvermögen, Bankguthaben, Kapitalanlagen, Lebensversicherungen, Wertpapiere,
Immobilien) des Antragstellers sowie seines Ehegatten oder Lebenspartners. Die
Vermögenswerte sind durch entsprechende Nachweise (z. B. Steuerbescheide, vom
Steuerberater testierte Steuererklärungen oder anderweitige Erklärungen des
Steuerberaters, Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Gutachten, gutachterliche
Stellungnahmen) zu belegen, wobei Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen
nicht älter als ein Jahr sein dürfen.
1.8 Schließlich fehlt es an der Antragsberechtigung auch dann, wenn die
für die Vergabe maßgeblichen Umstände, insbesondere die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse, nicht offengelegt und nachgewiesen werden, oder der
Antragsteller auf entsprechende Anforderung des Marktes Isen eine
Finanzierbarkeit des Grundstückerwerbs und des Bauvorhabens in geeigneter Form
(z. B. vorläufige Finanzierungsbestätigung einer Bank oder einer Bausparkasse)
nicht nachweisen kann.
2.
Rangfolge innerhalb des
antragsberechtigten Personenkreises:
2.1 Die Grundstücke werden an die antragsberechtigen Bewerber vergeben,
die gemäß den nachstehenden Vergabekriterien die höchste Punktezahl erreichen,
wobei die Punktereihenfolge die Reihenfolge der Grundstückswahl vorgibt.
Übersteigt die Zahl der zu berücksichtigenden Bewerbungen die Anzahl der zu
vergebenden Grundstücke, werden die nicht berücksichtigten Bewerber in eine
Ersatzbewerberliste aufgenommen. Zieht ein Bewerber vor der notariellen Beurkundung
seinen Antrag zurück, rückt aus der Ersatzbewerberliste der Bewerber mit der
höchsten Punktezahl für das freigewordene Grundstück nach.
2.2 Folgende
Vergabekriterien sind maßgeblich:
2.2.1 Einkommen gemäß vorstehender Ziffer 1.6:
- Unterschreitung der
Obergrenze um 25 % und mehr: 20
Punkte
- Unterschreitung der
Obergrenze um mindestens 20 %: 16
Punkte
- Unterschreitung der
Obergrenze um mindestens 15 %: 12
Punkte
- Unterschreitung der
Obergrenze um mindestens 10 %: 8 Punkte
- Unterschreitung der
Obergrenze um mindestens 5 %: 4
Punkte
2.2.2 Vermögen gemäß vorstehender Ziffer 1.7:
- bis 30 % des
Grundstückswertes: 20
Punkte
- bis 45 % des
Grundstückswertes: 16
Punkte
- bis 60 % des
Grundstückswertes: 12
Punkte
- bis 75 % des
Grundstückswertes: 8 Punkte
- bis 90 % des
Grundstückswertes: 4 Punkte
2.2.3 Kind(er):
Je kindergeldberechtigtem Kind, das im Haushalt des Antragstellers mit
Hauptwohnsitz gemeldet ist und dort tatsächlich auch wohnt bzw. nach gesicherter
Prognose seinen gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz im Haushalt des
Antragstellers haben wird:
- bis einschließlich
vollendetes 6. Lebensjahr: 20 Punkte
- bis einschließlich
vollendetes 10. Lebensjahr: 16 Punkte
- bis einschließlich
vollendetes 14. Lebensjahr: 12 Punkte
- bis einschließlich
vollendetes 18. Lebensjahr: 8 Punkte
insgesamt jedoch maximal 65 Punkte
Noch nicht geborene Kinder werden mit 20 Punkten berücksichtigt, wenn
die Schwangerschaft ärztlich nachgewiesen ist.
Bei Alleinerziehenden werden Punkte wie folgt vergeben:
- bis einschließlich
vollendetes 6. Lebensjahr: 22 Punkte
- bis einschließlich
vollendetes 10. Lebensjahr: 18 Punkte
- bis einschließlich
vollendetes 14. Lebensjahr: 14 Punkte
- bis einschließlich
vollendetes 18. Lebensjahr: 10 Punkte
insgesamt jedoch maximal 65 Punkte
2.2.4 Behinderung oder Pflegebedürftigkeit:
Nachgewiesene Behinderung des Antragstellers oder nachgewiesene
Behinderung des Ehegattens des Antragstellers, des Lebenspartners des
Antragstellers oder der Abkömmlinge des Antragstellers, sofern diese Personen
nach gesicherter Prognose auch in Zukunft ihren gemeldeten und tatsächlichen
Hauptwohnsitz im Haushalt des Antragstellers haben werden:
- GdB ab 50: 10 Punkte
- GdB ab 60: 12 Punkte
- GdB ab 70: 14 Punkte
- GdB ab 80: 16 Punkte
- GdB ab 90: 18 Punkte
- GdB von 100: 20 Punkte
je behinderter Person,
insgesamt jedoch maximal 20 Punkte
Nachgewiesene Pflegebedürftigkeit des Antragstellers oder nachgewiesene
Pflegebedürftigkeit des Ehegattens des Antragstellers, des Lebenspartners des
Antragstellers oder der Abkömmlinge des Antragstellers, sofern diese Personen
nach gesicherter Prognose auch in Zukunft ihren gemeldeten und tatsächlichen
Hauptwohnsitz im Haushalt des Antragstellers haben werden:
- Pflegegrad 1: 12
Punkte
- Pflegegrad 2: 14
Punkte
- Pflegegrad 3: 16
Punkte
- Pflegegrad 4: 18
Punkte
- Pflegegrad 5: 20
Punkte
je pflegebedürftiger Person,
insgesamt jedoch maximal 20 Punkte
Ist eine der vorgenannten Personen behindert und pflegebedürftig, werden
entweder die Punkte für die Behinderung oder die Punkte für die
Pflegebedürftigkeit in Ansatz gebracht. Bei unterschiedlich hoher Punktezahl
ist die höhere Punktezahl maßgeblich. Insgesamt werden nach Ziffer 2.2.4
maximal 20 Punkte in Ansatz gebracht.
2.2.5 Örtlicher Bezug:
Gemeldeter und tatsächlicher Hauptwohnsitz des Antragstellers im Markt
Isen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Bewertungszeitpunkt gemäß
nachstehender Ziffer 3. (bei Ehegatten oder Lebenspartnern wird nur der
Ehegatte oder Lebenspartner mit der höheren Punktezahl berücksichtigt):
- ein volles, nicht
unterbrochenes Jahr: 7 Punkte
- zwei volle, nicht
unterbrochene Jahre: 14 Punkte
- drei volle, nicht
unterbrochene Jahre: 28 Punkte
- vier volle, nicht
unterbrochene Jahre: 56 Punkte
- fünf oder mehr volle,
nicht unterbrochene Jahre: 110
Punkte
Mehrere Zeiträume werden addiert. Hat also z. B. ein Antragsteller
innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Bewertungszeitpunkt gemäß
nachstehender Ziffer 3. zunächst zwei volle, nicht unterbrochene Jahre und nach
einer Unterbrechung drei volle, nicht unterbrochene Jahre seinen gemeldeten und
tatsächlichen Hauptwohnsitz im Markt Isen gehabt, erhält er 110 Punkte.
Der Antragsteller geht zum Bewertungszeitpunkt gemäß nachstehender
Ziffer 3. im Markt Isen seinem Hauptberuf mit einer wöchentlichen Arbeitszeit
von mindestens 30 Stunden nach (bei Ehegatten oder Lebenspartnern wird nur der
Ehegatte oder Lebenspartner mit der höheren Punktezahl berücksichtigt):
- ein volles, nicht
unterbrochenes Jahr: 2 Punkte
- zwei volle, nicht
unterbrochene Jahre: 4 Punkte
- drei volle, nicht
unterbrochene Jahre: 8 Punkte
- vier volle, nicht
unterbrochene Jahre: 16 Punkte
- fünf oder mehr volle,
nicht unterbrochene Jahre: 32
Punkte
Wohnt(e) und arbeitet ein Antragsteller im Markt Isen, werden entweder
die Punkte für das Wohnen oder die Punkte für das Arbeiten in Ansatz gebracht.
Bei unterschiedlich hoher Punktezahl ist die höhere Punktezahl maßgeblich.
2.2.6 Ehrenamtliche Tätigkeit:
2.2.6.1 Aktiv ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit in einer der
freiwilligen Feuerwehren Isen, Mittbach, Schnaupping oder Westach
Maßgeblich ist eine seit mindestens zwei vollen Jahren aktiv ausgeübte
ehrenamtliche Tätigkeit des Antragstellers in einer der vorgenannten
freiwilligen Feuerwehren.
Als aktiv ausgeübt gilt die ehrenamtliche Tätigkeit nur dann, wenn der
Antragsteller mindestens an 30 % der regulären Feuerwehrübungen je Kalenderjahr
teilgenommen hat und dies vom 1. Kommandanten schriftlich bestätigt wird.
In Abhängigkeit von der Dauer der aktiven Ausübung der ehrenamtlichen
Tätigkeit werden Punkte wie folgt vergeben:
·
ein
volles, nicht unterbrochenes Jahr
(kumulativ) 2 Punkte
·
zwei
volle, nicht unterbrochene Jahre 4 Punkte
·
drei
volle, nicht unterbrochene Jahre 6 Punkte
·
vier
volle, nicht unterbrochene Jahre 8 Punkte
·
fünf
oder mehr volle, nicht unterbrochene Jahre 10
Punkte.
Bei mehreren aktiv ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeiten in den o.g.
freiwilligen Feuerwehren wird nur die Tätigkeit mit der höchsten Punktzahl
berücksichtigt.
Bei Ehegatten oder Lebenspartnern wird nur der Ehegatte oder
Lebenspartner mit der höheren Punktzahl berücksichtigt.
Mehrere Zeiträume werden addiert.
Hat also z. B. ein Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor
dem Bewertungszeitpunkt gemäß nachstehender Ziffer 3 zunächst zwei volle, nicht
unterbrochene Jahre und nach einer Unterbrechung ein volles, nicht
unterbrochenes Jahr 30 % der regulären Feuerwehrübungen besucht, erhält er 6 Punkte.
2.2.6.2 Ehrenamtliche aktive Tätigkeit in einem gemeinnützigen Verein
oder einer sozialen bzw. kirchlichen Organisation im Gemeindegebiet Isen
Maßgeblich ist eine seit mindestens zwei vollen Jahren aktiv ausgeübte
ehrenamtliche Tätigkeit
a)
in einer der folgenden Organisationen im Gemeindegebiet Isen:
- beim Roten Kreuz
Bereitschaft Isen,
- in der
Nachbarschaftshilfe Isen,
- im Helferkreis Asyl
Isen,
- in einem
gemeinnützigen Verein,
- in den kirchlichen
Organisationen der Pfarrei Isen-Pemmering
b)
in einer Organisation im Gemeindegebiet Isen, die mit den unter Buchstabe
a) aufgelisteten Organisationen vergleichbar ist.
Reine Mitgliedschaften werden nicht anerkannt.
In Abhängigkeit von der Dauer der aktiven Ausübung der ehrenamtlichen
Tätigkeit in Sinne von Buchstabe a) oder Buchstabe b) werden Punkte wie folgt
vergeben:
- 2 bis 3 volle Jahre: 1 Punkt
- bis 4 volle Jahre: 3 Punkte
- bis 5 volle Jahre: 5 Punkte.
Die unter Ziffer 2.2.6.2 aufgeführten Voraussetzungen für die
Punktevergabe sind seitens des zuständigen Organs (i.d.R. Vorstand) der
jeweiligen Organisation schriftlich zu bestätigen. Bei Vereinen ist die
Gemeinnützigkeit i.S.d. Abgabenordnung zu bestätigen.
Bei mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten, die unter a) oder b) fallen,
wird nur die Tätigkeit mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.
Bei Ehegatten oder Lebenspartnern wird nur der Ehegatte oder
Lebenspartner mit der höheren Punktezahl berücksichtigt.
Insgesamt werden nach Ziffer 2.2.6 „Ehrenamtliche Tätigkeit“ maximal 10
Punkte in Ansatz gebracht.
2.3 Punktegleichstand:
Kommen mehrere Bewerber aufgrund Punktegleichstands für die Zuteilung
eines Grundstücks in Betracht, ist die größere Zahl der minderjährigen Kinder
im Sinne von Ziffer 2.2.3, hilfsweise die größere Anzahl der behinderten
und/oder pflegebedürftigen Personen im Sinne von Ziffer 2.2.4 und wiederum
hilfsweise das niedrigere Einkommen im Sinne von Ziffer 1.6 für den Zuschlag
maßgeblich. Sollte auch das Einkommen im Sinne von Ziffer 1.6 bei zwei oder
mehr Antragstellern gleich hoch sein, entscheidet das Los.
3.
Bewertungszeitpunkt:
Sofern sich aus den vorstehenden Ziffern 1. und 2. nichts anderes
ergibt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der für die Vergabe
maßgeblichen Verhältnisse der von dem Markt Isen für die jeweils
ausgeschriebenen Wohnbaugrundstücke festgelegte Stichtag.
4.
Sonstige Bestimmungen:
4.1 Ein Rechtsanspruch auf Ausweisung und auf Zuteilung von
Wohnbaugrundstücken besteht nicht.
4.2 Jeder Antragsteller kann seine Bewerbung vor, während und nach
Abschluss des Vergabeverfahrens zurückziehen.
5.
Grundstücksvergabe:
Der Marktgemeinderat Isen berät und entscheidet über die Vergabe der
Grundstücke an die Antragsteller in nichtöffentlicher Sitzung. Die
Vergabeentscheidung des Marktgemeinderats wird den Begünstigten schriftlich
unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt. Die nicht
berücksichtigten Antragsteller werden ebenfalls schriftlich informiert; auch
dieser Mitteilung wird eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
6.
Inhalt des
Grundstückskaufvertrages:
Die Grundstücke werden zu den nachfolgenden Bedingungen an die
Antragsteller verkauft, wobei der detaillierte Regelungsgehalt dem notariellen
Grundstücks-kaufvertrag vorbehalten bleibt:
6.1 Der Markt Isen erhält ein mit einer Auflassungsvormerkung
abzusicherndes Wiederkaufsrecht in folgenden Fällen:
6.1.1
Der Käufer hat in dem Vergabeverfahren unrichtige Angaben gemacht oder
Tatsachen verschwiegen; oder
6.1.2
der Käufer hat - Baureife vorausgesetzt - mit dem Rohbau des
Wohngebäudes innerhalb von drei Jahren ab Kaufvertragsabschluss nicht begonnen.
Der Baubeginn gilt als erfolgt, wenn innerhalb der genannten Frist bei einem
nicht unterkellerten Wohngebäude die Bodenplatte fertiggestellt ist und bei
einem unterkellerten Wohngebäude der Keller einschließlich Kellerdecke
errichtet ist; oder
6.1.3
der Käufer hat - Baureife vorausgesetzt - das Wohngebäude innerhalb von
fünf Jahren ab Kaufvertragsabschluss nicht fertiggestellt, wobei innerhalb
dieser Frist das komplette Bauvorhaben samt Außenfassaden und Außenanlagen
vollständig hergestellt sein muss; oder
6.1.4
der Käufer hat - Baureife vorausgesetzt - das Wohngebäude innerhalb von
fünf Jahren ab Kaufvertragsabschluss nicht mit gemeldetem und tatsächlichem
Hauptwohnsitz bezogen; oder
6.1.5
der Käufer hat seinen gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz nicht
bis zum Ablauf von 15 Jahren ab gemeldeter und tatsächlicher Hauptwohnsitznahme
in dem auf dem Grundstück errichteten Wohngebäude; oder
6.1.6
der Käufer hat das bebaute oder unbebaute Grundstück vor Ablauf der sich
aus vorstehender Ziffer 6.1.5 ergebenden 15-Jahres-Frist ganz oder teilweise an
Dritte veräußert. Veräußerung in diesem Sinne ist bereits der Abschluss eines
schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts, welches auf den Eigentumswechsel gerichtet
ist (z. B. Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag). Als Veräußerung im
vorstehenden Sinne sind ferner zu verstehen:
-
die Bestellung eines Erbbaurechts bzw. die Begründung eines
entsprechenden Anspruchs;
-
die Einräumung eines Nießbrauchs oder einer Benützungsdienstbarkeit bzw.
die Begründung entsprechender Ansprüche;
-
die Bestellung von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz bzw. die
Begründung entsprechender Ansprüche;
-
der Abschluss von Gestattungsverträgen sonstiger Art, soweit ein Dritter
dadurch eine künftige eigentümerähnliche Rechtsstellung erlangt;
-
die Abgabe eines Angebots, das auf den Abschluss eines den
Eigentums-wechsel bzw. eines der diesem vorstehend gleichgestellten Rechte
herbeiführenden Rechtsgeschäfts gerichtet ist;
-
der Eigentumswechsel infolge einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme;
oder
6.1.7
der Käufer hat das bebaute oder unbebaute Grundstück vor Ablauf der sich
aus vorstehender Ziffer 6.1.5 ergebenden 15-Jahres-Frist ganz oder teilweise an
Dritte vermietet oder es ganz oder teilweise Dritten aus anderem Rechtsgrund
zur Nutzung überlassen. Zulässig ist dabei jedoch, eine Einliegerwohnung, die
nicht größer als 30 % der Gesamtwohnfläche ist, an einen Dritten zu vermieten
oder einem Dritten aus anderem Rechtsgrund zur Nutzung zu überlassen.
Eine
Vermietung oder eine Nutzungsüberlassung aus anderem Rechtsgrund an den
Ehegatten, den Lebenspartner, die Abkömmlinge oder die Eltern ist zulässig;
oder
6.1.8
der Käufer stirbt nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages und vor
Ablauf der sich aus vorstehender Ziffer 6.1.5 ergebenden 15-Jahres-Frist, es
sei denn, dieser hat das Grundstück an seinen Ehegatten, an seinen
Lebenspartner oder an seine Abkömmlinge von Todes wegen übertragen und diese
Person übernimmt/diese Personen übernehmen vollumfänglich die dem Käufer in dem
Grundstückskaufvertrag auferlegten Verpflichtungen; oder
6.1.9
über das Grundstück wird die Zwangsversteigerung oder die
Zwangsverwaltung angeordnet oder es werden Maßnahmen der Zwangsversteigerung
oder der Zwangsverwaltung eingeleitet und nicht innerhalb von acht Wochen
wieder aufgehoben;
6.1.10
über das Vermögen des Käufers wird ein Insolvenzverfahren eröffnet oder
die Eröffnung wird mangels Masse abgelehnt oder es ist ein vergleichbarer
Insolvenzsachverhalt gegeben.
6.2 Der Wiederkauf erfolgt zu dem Preis, zu dem der Käufer das
Grundstück erworben hat. Vom Käufer für das Grundstück aufgewendete
Erschließungs-, Herstellungs- und Anschlusskosten sind zu erstatten. Sollte das
Grundstück bereits bebaut sein, ist für die ganz oder teilweise hergestellten
baulichen Anlagen der aktuelle Verkehrswert zu bezahlen. Können sich die
Parteien nicht über die Höhe des Wiederkaufspreises oder den Wert der baulichen
Anlagen verständigen, so erfolgt auf Antrag einer Partei und auf Kosten des
Käufers die Preis- bzw. Wertermittlung durch den Gutachterausschuss im Bereich
des Landkreises Erding oder durch einen vom Präsidenten des Landgerichts
Landshut zu bestimmenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
für die Bewertung von Grundstücken.
6.3 Anstelle der Ausübung des Wiederkaufsrechts kann der Markt Isen vom
Käufer verlangen, dass dieser das bebaute oder unbebaute Grundstück an einen
vom Markt Isen zu benennenden oder zu bestätigenden Kaufinteressenten
veräußert, der antragsberechtigt gemäß vorstehender Ziffer 1. ist. Bei mehreren
Kauf-interessenten ist das Grundstück an den Kaufinteressenten mit der höchsten
Punktezahl gemäß vorstehender Ziffer 2. zu veräußern.
Der Kaufinteressent hat den sich nach vorstehender Ziffer 6.2 ergebenden
Kaufpreis zu bezahlen und muss die dem Erstkäufer auferlegten Verpflichtungen
vollumfänglich übernehmen.
6.4 Der Markt Isen kann anstelle der Ausübung des Wiederkaufsrechts die
Zahlung eines einmaligen Geldbetrages verlangen. Dieser Ablösungsbetrag
errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert des unbebauten
Grundstücks zum Zeitpunkt der Möglichkeit zur Ausübung des Wiederkaufsrechts
und dem im Kaufvertrag vereinbarten Grundstückskaufpreis. Können sich die
Parteien nicht über die Höhe des Ablösungsbetrages verständigen, so erfolgt auf
Antrag einer Partei und auf Kosten des Käufers die Betragsermittlung durch den
Gutachterausschuss im Bereich des Landkreises Erding oder durch einen vom
Präsidenten des Landgerichts Landshut zu bestimmenden öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken.
6.5 Der Markt Isen behält sich ausdrücklich vor, bei Vorliegen eines
sachlichen Grundes den Inhalt des Grundstückskaufvertrages abweichend von den
vorgenannten Bedingungen zu gestalten.
7.
Inkrafttreten
Diese Vergaberichtlinien des Marktes Isen wurden im Marktgemeinderat am 08.06.2021
beschlossen und treten am 15.06.2021 in Kraft. Gleichzeitig treten alle vormals
beschlossenen Vergaberichtlinien für Wohnbaugrundstücke außer Kraft.