Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 23.02.2021 bis einschließlich 24.03.2021.

 

Beteiligte Stellen:

1

Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde

Maximilianstraße 39

80538

München

2

Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz

Maximilianstraße 39

80538

München

3

Regionaler Planungsverband München

Arnulfstraße 60

80335

München

4

Landratsamt Erding, Kreisbrandinspektion

Alois-Schießl-Platz 2

85435

Erding

5

Landratsamt Erding, FB 13 Abfallwirtschaft

Alois-Schießl-Platz 2

85435

Erding

6

Landratsamt Erding, SG 42-2 Bodenschutz

Alois-Schießl-Platz 2

85435

Erding

7

Landratsamt Erding, FB 41 Bauen und Planungsrecht, Denkmalschutz

Alois-Schießl-Platz 2

85435

Erding

8

Landratsamt Erding, Staatliches Gesundheitsamt Erding

Bajuwarenstraße 3

85435

Erding

9

Landratsamt Erding, SG 42-1 Untere Naturschutzbehörde

Bajuwarenstraße 3

85435

Erding

10

Landratsamt Erding, SG 42-2 Untere Immissionsschutzbehörde

Bajuwarenstraße 3

85435

Erding

11

Landratsamt Erding, SG 42-2 Wasserrecht

Bajuwarenstraße 3

85435

Erding

12

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Dorfener Straße 15

85435

Erding

13

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Dr.-Ulrich-Weg 4

85435

Erding

14

Amt für Ländliche Entwicklung

Infanteriestraße 1

80797

München

15

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Hofgraben 4

80539

München

16

Staatliches Bauamt Freising

Winzererstraße 43

80797

München

17

Wasserwirtschaftsamt München

Heßstraße 128

80797

München

18

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz, und Dienstleistungen der Bundeswehr

Fontainengraben 200

53123

Bonn

19

Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Erding-Freising

Dr.-Ulrich-Weg 3

85435

Erding

20

Bayerischer Landesverein für Heimatpflege

Ludwigstraße 23

80539

München

21

Handwerkskammer für München und Oberbayern

Max-Joseph-Straße 4

80333

München

22

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

Balanstraße 55-59

81541

München

23

Landesjagdverband Bayern e.V.

Isener Straße 6-8

83527

Moosham

24

Wasserzweckverband der Mittbachgruppe

Raiffeisenstraße 5

83558

Maitenbeth

25

Gemeinde Buch am Buchrain

Fröbelweg 1

85669

Pastetten

26

Markt Haag i. Obb.

Marktplatz 7

83527

Haag i. Obb.

27

Gemeinde Hohenlinden

Rathausplatz 1

85664

Hohenlinden

28

Gemeinde Lengdorf

Bischof-Arn-Platz 1

84435

Lengdorf

29

Gemeinde Maitenbeth

Kirchplatz 9

83558

Maitenbeth

30

Gemeinde Sankt Wolfgang

Hauptstraße 9

84427

Sankt Wolfgang

31

Gemeinde Forstern

Hauptstraße 15

85659

Forstern

32

Bund Naturschutz in Bayern e.V.

Mühlanger 19

84435

Lengdorf

33

Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.

Klenzestraße 37

80469

München

34

Landesfischereiverband Bayern e.V.

Mittenheimer Straße 4

85764

Oberschleißheim

35

Schutzgemeinschaft Deutscher Wald

Ludwigstraße 2

80539

München

36

bayernets GmbH

Poccistraße 7

80336

München

37

Deutsche Glasfaser

Ostlandstraße 5

46325

Borken

38

Deutsche Telekom

Siemensstraße 20

84030

Landshut

39

Deutsche Transalpine Oelleitung GmbH

Paul-Wassermann-Straße 3

81829

München

40

Energienetze Bayern GmbH

Max-Planck-Straße 2

85435

Erding

41

Kraftwerke Haag GmbH

Gabelsberger Straße 25

83527

Haag i. Obb.

42

Stadtwerke München GmbH & Co. KG

Emmy-Noether-Straße 2

80287

München

43

Deutscher Wetterdienst

Helene-Weber-Allee 21

80337

München

44

Erzbischöfliches Ordinariat

Kapellenstraße 4

80333

München

45

Evang.-luth. Pfarramt Haag i. Obb.

Rosenweg 2

83527

Haag i. Obb.

46

Katholisches Pfarramt Isen

Bischof-Josef-Straße 8

84424

Isen

47

Landeskirchenrat der Evang.-lutherischen Kirchen Bayern

Katharina-von-Bora-Straße 7-13

80333

München

 

 


 

Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Seitens der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 

Behörden und Träger öffetnlicher BElange

 

Abgegebene Stellungnahmen ohne Anregungen oder Hinweise:

 

 

1

Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde

Schreiben vom 23.02.2021

4

Regionaler Planungsverband München

Schreiben vom 01.03.2021

7

Landratsamt Erding, FB 41 Bauen und Planungsrecht, Denkmalschutz

Schreiben vom 23.02.2021

9

Landratsamt Erding, SG 42-1 Untere Naturschutzbehörde

Schreiben vom 22.02.2021

10

Landratsamt Erding, SG 42-2 Untere Immissionsschutzbehörde

Schreiben vom 03.03.2021

13

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Schreiben vom 01.03.2021

16

Staatl. Bauamt Freising

Schreiben vom 02.03.2021

18

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz, und Dienstleistungen der Bundeswehr

Schreiben vom 22.02.2021

21

Handwerkskammer für München und Oberbayern

Schreiben vom 22.03.2021

22

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

Schreiben vom 04.03.2021

27

Gemeinde Hohenlinden

Schreiben vom 22.02.2021

30

Gemeinde Sankt Wolfgang

Schreiben vom 23.02.2021

31

Gemeinde Forstern

Schreiben vom 03.03.2021

36

bayernets GmbH

Schreiben vom 23.02.2021

39

Deutsche Transalpine Oelleitung GmbH

Schreiben vom 23.02.2021

43

Deutscher Wetterdienst

Schreiben vom 11.03.2021

44

Erzbischöfliches Ordinariat

Schreiben vom 19.03.2021

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Isen nimmt zur Kenntnis, dass o.g. Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zu den gegenständlichen Planungen vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständlichen Planungen nicht berührt sind.  


Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen:

 

2. Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz (24.03.2021)

 

Bei der Änderung des Bebauungsplanes sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz - Art. 1 BayFwG - folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu berücksichtigen:

 

1.   Die Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG) und damit – z. B. bei Neuausweisung eines Bebauungsgebietes – Teil der Erschließung im Sinn von § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). Die Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung zählt damit zu den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung. Welche Löschwasserversorgungsanlagen im Einzelfall notwendig sind, ist anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens zu beurteilen. Den Gemeinden wird empfohlen, bei der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) anzuwenden. Dabei beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht auf die Bereitstellung des sog. Grundschutzes im Sinn dieser technischen Regel. Sie hat Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die je-weils vorhandene konkrete örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. Ein Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet ohne weiteres zulässig ist, stellt regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko dar, auf das sich die Gemeinde nicht einzustellen bräuchte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2008, OVG 1 S 191.07; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar 1990, 1 OVG A 115/88). Die Gemeinden haben zudem auf ein ausreichend dimensioniertes Rohrleitungs- und Hydrantennetz zu achten (BayRS 2153-I, Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBek-BayFwG), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. Mai 2013 Az.: ID1-2211.50-162). Für das allgemeine Wohngebiet „WA“ kann entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 für eine erste Abschätzung von einem Grund-schutzbedarf von 96 m³/h über zwei Stunden ausgegangen werden. Die Löschwasserentnahmestellen (Unter- oder Überflurhydranten) sind in einem maximalen Abstand von 80-120 m zu errichten.

2.   Die Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind. Dies ist bei der vorliegenden Planung augenscheinlich gegeben. Die als Sackgasse bestehende Zufahrt auf Flurnummer 575/4 ist für das Befahren mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr nicht geeignet. Die Rettungswege der im Plangebiet liegenden Gebäude Feldstraße 2 und 4 müssen daher fußläufig innerhalb 80m von der Feldstraße aus erreichbar sein. Dies ist bei Einzelbauvorhaben im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Verfahrens in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle zu überprüfen. Ebenso wird empfohlen, die Erschließungssituation für das Grundstück Feldstr. 4a in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle zu überprüfen.

3.   Zweite Rettungswege können nur bis zu einer Höhe der Fußbodenoberkante von 7,0 m über Gelände mit tragbaren Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden. Aufgrund der Hanglage und der geplanten Bauhöhe können hier Probleme auftreten. Die maximale Rettungshöhe ist zu beachten. Andernfalls kann die Errichtung von Flächen für die Feuerwehr und die dauerhafte Vorhaltung eines genormten Hubrettungsfahrzeuges notwendig werden.

 

Von dieser Äußerung wird eine spätere Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren nicht berührt. Eine Detailprüfung der Fragen des abwehrenden Brandschutzes kann in diesem Planungsstadium nicht erfolgen. Bei im Baugenehmigungsverfahren auftretenden Fragen zum abwehren-den Brandschutz ist daher die Brandschutzdienststelle erneut zu beteiligen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO).

 

Abwägungsvorschlag:

Zu 1:

Der Markt Isen ist sich seiner kommunalen Aufgaben zum Brandschutz bewusst. Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um ein bereits voll erschlossenes Gebiet. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplans Isen Nord wird kein zusätzliches Baurecht in einem Maße bedingt, dass eine Erweiterung der bestehenden Löschwasserbereitstellung erforderlich wird.

 

Zu 2

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Genehmigung von Einzelbauvorhaben berücksichtigt.

 

Zu 3

Die freiwillige Feuerwehr des Markt Isen verfügt über eine Drehleiter DL(K)12-9 LF. Des Weiteren kann der zweite Rettungsweg auch baulich hergestellt werden.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gemäß Abwägung sind keine Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen zu veranlassen.

 

 


 

17. Wasserwirtschaftsamt München (05.03.2021)

 

Niederschlagswasser: Das Versickern von Niederschlagswasser wird begrüßt. Wir können jedoch nicht mit Sicherheit sagen, ob die lokalen Bodenverhältnisse eine Versickerung überhaupt zulassen (ggf. bindige Tonschichten). Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist daher mittels Sickertest z.B.: nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen. Alternativ könnten auch die Versickerungsanlagen der bereits gebauten Häuser als Referenz dienen. Sollten die Untergrundverhältnisse eine oberflächennahe Versickerung nicht oder nicht flächendeckend zulassen, ist vom Markt ein Konzept zur schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen und privaten Flächen aufzustellen. Es reicht nicht aus, die Grundstückseigentümer zur dezentralen Regenwasserversickerung zu verpflichten. Grundwasserschützende Deckschichten dürfen nicht durchstoßen werden (d.h. Sickerschächte sind unzulässig). Bei schwierigen hydrologischen Verhältnissen sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles (z.B. durch Gründächer) genutzt werden. Die in Nr. 4.3 der Begründung zum BBP aufgezeigte Möglichkeit zur Nutzung des NSW wir daher sehr begrüßt.

 

Abwägungsvorschlag:

Die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt im Bestand über den bestehenden gemeindlichen Mischwasserkanal. An diesen besteht auch Anschlussmöglichkeit für Neubauten im Gebiet. Mehrere Grundstücke verfügen des Weiteren über eigene Zisternen.

Die textliche Begründung wird um die Angabe der Niederschlagswasserbeseitigung ergänzt.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und gemäß der Abwägung beachtet. Es erfolgt eine Ergänzung der Begründung.

 

 

38. Deutsche Telekom Technik GmbH (24.03.2021)

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis zu den Anforderungen an Baumpflanzungen im Bereich von Telekommunikationslinien wird in der Satzung redaktionell ergänzt.

 

 

40. Energienetze Bayern (083.03.2021)

 

Das Gebiet ist bereits mit Erdgas erschlossen. Wir beabsichtigen Grundstücke, die einer neuen Bebauung zugeführt werden, bei ausreichendem Interesse der Grundstückseigentümer mit Erdgas zu erschließen.

Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ist die zeitnahe Adressenübermittlung der Baubewerber erforderlich. Bitte beziehen Sie uns schon bei Beginn der Planungen in die Koordinationsgespräche mit ein.

Einen Plan über bereits bestehende Gasleitungen legen wir als Anlage zu diesem Schreiben bei.

Zusätzlich ist zu beachten:

·      Leitungstrassen sind von Bebauungen und Baumbepflanzungen freizuhalten.

·      bei der Gestaltung von Pflanzgruben müssen die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese beinhalten, dass genügend Abstand zu unseren Versorgungsleitungen eingehalten werden oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis zu den Anforderungen an Baumpflanzungen im Bereich von Versorgungsleitungen wird in der Satzung redaktionell ergänzt.

 


Beschluss:

 

Die getroffenen Einzelabwägungen zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange werden hiermit zusammenfassend bestätigt.

Der Gemeinderat beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplans „Isen Nord“ mit Begründung einschließlich der beschlossenen redaktionellen Ergänzungen in der Fassung vom 04.05.2021 als Satzung.