Sachverhalt:

 

Die Jahresrechnung ist dem Gemeinderat nach Ihrer Erstellung gem. Art. 102 Abs. 2 GO vorzulegen. Diese erstmalige Vorlage soll dem Gemeinderat die Möglichkeit geben, Kenntnis zu nehmen, wie sich die Jahresrechnung nach den Berechnungen der Verwaltung darstellt. Es ist zunächst weder ein Beschluss über die Feststellung noch über die Entlastung zu fassen.

 

Die Jahresrechnung 2020 schließt wie folgt ab:

 

 


Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Jahresrechnung 2020 zur Kenntnis.