Sitzung: 30.03.2021 Marktgemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0
Vorlage: BA/626/2021
Sachverhalt:
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 08.02.2021 bis einschließlich 09.03.2021 statt.
Beteiligte
Stellen:
1 |
Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde |
Maximilianstraße 39 |
80538 |
München |
2 |
Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz |
Maximilianstraße 39 |
80538 |
München |
3 |
Regionaler Planungsverband München |
Arnulfstraße 60 |
80335 |
München |
4 |
Landratsamt Erding, Kreisbrandinspektion |
Alois-Schießl-Platz 2 |
85435 |
Erding |
5 |
Landratsamt Erding, FB 13 Abfallwirtschaft |
Alois-Schießl-Platz 2 |
85435 |
Erding |
6 |
Landratsamt Erding, FB 41 Bauen und Planungsrecht, Denkmalschutz |
Alois-Schießl-Platz 2 |
85435 |
Erding |
7 |
Landratsamt Erding, Staatliches Gesundheitsamt Erding |
Bajuwarenstraße 3 |
85435 |
Erding |
8 |
Landratsamt Erding, SG 42-1 Untere Naturschutzbehörde |
Bajuwarenstraße 3 |
85435 |
Erding |
9 |
Landratsamt Erding, SG 42-2 Untere Immissionsschutzbehörde |
Bajuwarenstraße 3 |
85435 |
Erding |
10 |
Landratsamt Erding, SG 42-2 Wasserrecht |
Bajuwarenstraße 3 |
85435 |
Erding |
11 |
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung |
Dorfener Straße 15 |
85435 |
Erding |
12 |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten |
Dr.-Ulrich-Weg 4 |
85435 |
Erding |
13 |
Amt für Ländliche Entwicklung |
Infanteriestraße 1 |
80797 |
München |
14 |
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege |
Hofgraben 4 |
80539 |
München |
15 |
Staatliches Bauamt Freising |
Winzererstraße 43 |
80797 |
München |
16 |
Wasserwirtschaftsamt München |
Heßstraße 128 |
80797 |
München |
17 |
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz, und Dienstleistungen
der Bundeswehr |
Fontainengraben 200 |
53123 |
Bonn |
18 |
Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Erding-Freising |
Dr.-Ulrich-Weg 3 |
85435 |
Erding |
19 |
Bayerischer Landesverein für Heimatpflege |
Ludwigstraße 23 |
80539 |
München |
20 |
Handwerkskammer für München und Oberbayern |
Max-Joseph-Straße 4 |
80333 |
München |
21 |
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern |
Balanstraße 55-59 |
81541 |
München |
22 |
Landesjagdverband Bayern e.V. |
Isener Straße 6-8 |
83527 |
Moosham |
23 |
Wasserzweckverband der Mittbachgruppe |
Raiffeisenstraße 5 |
83558 |
Maitenbeth |
24 |
Gemeinde Buch am Buchrain |
Fröbelweg 1 |
85669 |
Pastetten |
25 |
Markt Haag i. Obb. |
Marktplatz 7 |
83527 |
Haag i. Obb. |
26 |
Gemeinde Hohenlinden |
Rathausplatz 1 |
85664 |
Hohenlinden |
27 |
Gemeinde Lengdorf |
Bischof-Arn-Platz 1 |
84435 |
Lengdorf |
28 |
Gemeinde Maitenbeth |
Kirchplatz 9 |
83558 |
Maitenbeth |
29 |
Gemeinde Sankt Wolfgang |
Hauptstraße 9 |
84427 |
Sankt Wolfgang |
30 |
Gemeinde Forstern |
Hauptstraße 15 |
85659 |
Forstern |
31 |
Bund Naturschutz in Bayern e.V. |
Mühlanger 19 |
84435 |
Lengdorf |
32 |
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. |
Klenzestraße 37 |
80469 |
München |
33 |
Landesfischereiverband Bayern e.V. |
Mittenheimer Straße 4 |
85764 |
Oberschleißheim |
34 |
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald |
Ludwigstraße 2 |
80539 |
München |
35 |
bayernets GmbH |
Poccistraße 7 |
80336 |
München |
36 |
Deutsche Glasfaser |
Ostlandstraße 5 |
46325 |
Borken |
37 |
Deutsche Telekom |
Siemensstraße 20 |
84030 |
Landshut |
38 |
Deutsche Transalpine Oelleitung GmbH |
Paul-Wassermann-Straße 3 |
81829 |
München |
39 |
Energie Bayern GmbH |
Max-Planck-Straße 2 |
85435 |
Erding |
40 |
Kraftwerke Haag GmbH |
Gabelsberger Straße 25 |
83527 |
Haag i. Obb. |
41 |
Stadtwerke München GmbH & Co. KG |
Emmy-Noether-Straße 2 |
80287 |
München |
42 |
Deutscher Wetterdienst |
Helene-Weber-Allee 21 |
80337 |
München |
43 |
Erzbischöfliches Ordinariat |
Kapellenstraße 4 |
80333 |
München |
44 |
Evang.-luth. Pfarramt Haag i. Obb. |
Rosenweg 2 |
83527 |
Haag i. Obb. |
45 |
Katholisches Pfarramt Isen |
Bischof-Josef-Straße 8 |
84424 |
Isen |
46 |
Landeskirchenrat der Evang.-lutherischen Kirchen Bayern |
Katharina-von-Bora-Straße 7-13 |
80333 |
München |
Öffentlichkeitsbeteiligung
Seitens der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Behörden
und Träger öffenTlicher BElange
Abgegebene Stellungnahmen ohne Anregungen
oder Hinweise:
6 |
Landratsamt Erding, FB 41 Bauen und Planungsrecht, Denkmalschutz |
Schreiben vom 17.02.2021 |
8 |
Landratsamt Erding, SG 42-1 Untere Naturschutzbehörde |
Schreiben vom 24.02.2021 |
9 |
Landratsamt Erding, SG 42-2 Untere Immissionsschutzbehörde |
Schreiben vom 11.02.2021 |
10 |
Landratsamt Erding, SG 42-2 Wasserrecht |
Schreiben vom 19.02.2021 |
15 |
Staatl. Bauamt Freising |
Schreiben vom 18.02.2021 |
16 |
Wasserwirtschaftsamt München |
Schreiben vom 12.02.2021 |
17 |
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz, und Dienstleistungen
der Bundeswehr |
Schreiben vom 05.02.2021 |
20 |
Handwerkskammer für München und Oberbayern |
Schreiben vom 08.03.2021 |
21 |
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern |
Schreiben vom 10.02.2021 |
20 |
Handwerkskammer für München und Oberbayern |
Schreiben vom 08.03.2021 |
21 |
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern |
Schreiben vom 10.02.2021 |
23 |
Wasserzweckverband der Mittbachgruppe |
Schreiben vom 03.03.2021 |
26 |
Gemeinde Hohenlinden |
Schreiben vom 08.02.2021 |
29 |
Gemeinde Sankt Wolfgang |
Schreiben
vom 05.02.2021 |
30 |
Gemeinde Forstern |
Schreiben vom 03.03.2021 |
35 |
bayernets GmbH |
Schreiben
vom 05.02.2021 |
36 |
Deutsche Glasfaser |
Schreiben vom 18.02.2021 |
38 |
Deutsche Transalpine Oelleitung GmbH |
Schreiben vom 04.03.2021 |
41 |
Stadtwerke München GmbH & Co. KG |
Schreiben vom 22.02.2021 |
42 |
Deutscher Wetterdienst |
Schreiben vom 01.03.2021 |
43 |
Erzbischöfliches Ordinariat |
Schreiben vom 04.03.2021 |
Beschlussvorschlag:
Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass o.g. Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zu den gegenständlichen Planungen vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständlichen Planungen nicht berührt sind.
Stellungnahmen mit Anregungen und
Hinweisen:
2. Regierung von Oberbayern, Brand- und
Katastrophenschutz (11.02.2021)
Bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen
und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden
Brandschutz - Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes — grundsätzlich folgende
allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer
Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem
Kreisbrandrat durchzuführen:
1. Das Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen
Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) — Arbeitsblätter VV 331 und W 405
—- auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs-
und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und
Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat
gegenzuzeichnen.
2. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie
hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen
der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die
Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein.
Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“
verwiesen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit
Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen
erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „‚Wendehammer“ auch für.
Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein
Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer
Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich.
Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.
3. Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden
Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige
Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und
Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite
Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die
Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23- 12
0.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite
Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht
sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche
Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
4. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen
Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter
Rettungsweg).
5. Die Feuerwehr ist bei der Ansiedlung von Industrie- und
Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B. Verwender von
Radioisotopen 0.ä.), die auf Grund der Betriebsgröße und -art und/oder der
gelagerten, hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe (z.B. radioaktive
Stoffe, Säuren, brennbare Flüssigkeiten, aggressive Gase etc.) einen besonderen
Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechend auszurüsten.
Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für
die Bauleitplanung", Fassung 2018/2019, herausgegeben vom Bayerischen
Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt
II 3 Nr. 32 -Brandschutz-.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes
geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.
Abwägungsvorschlag:
Zu 1:
Der Markt Isen
ist sich seiner kommunalen Aufgaben zum Brandschutz bewusst. Gemäß Angabe des
Wasserzweckverbands der Mittbachgruppe sind im Radius von 300 m um das
Plangebiet Löschwasserentnahmestellen nach DVGW Arbeitsblatt W405 vorhanden.
Messungen vom November 2020 haben ergeben, dass die Vorgaben des DVGW
Arbeitsblattes 405 zur Bereitstellung von Löschwasser voraussichtlich
eingehalten werden können. Die abschließende Beurteilung der erforderlichen
Löschwassermenge anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens erfolgt in
Abstimmung mit der Kreisbrandinspektion.
Zu 2, 3 und 4:
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und auf Ebene des Bebauungsplans beachtet.
Zu 5:
Die Ansiedlung eines Betriebs, der einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden könnte, ist im vorliegenden Plangebiet nicht abzusehen. Da festgesetzte Gewerbegebiete gemäß § 8 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen, ist mit der Ansiedlung derartiger Gefahrenbetriebe gemeinhin in Industriegebieten zu rechnen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Es erfolgt keine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen.
4. Landratsamt Erding,
Kreisbrandinspektion (03.03.2021)
1.
Die Bereithaltung und
Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist Aufgabe der
Gemeinden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG) und damit – z. B. bei
Neuausweisung eines Bebauungsgebietes – Teil der Erschließung im Sinn von § 123
Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). Die Sicherstellung der notwendigen
Löschwasserversorgung zählt damit zu den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Erteilung einer Baugenehmigung. Welche Löschwasserversorgungsanlagen im
Einzelfall notwendig sind, ist anhand der Brandrisiken des konkreten
Bauvorhabens zu beurteilen. Den Gemeinden wird empfohlen, bei der Ermittlung
der notwendigen Löschwassermenge die Technische Regel zur Bereitstellung von
Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405
der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) anzuwenden.
Dabei beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht auf die
Bereitstellung des sog. Grundschutzes im Sinn dieser technischen Regel. Sie hat
Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene
konkrete örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und
das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die
Bauweise bestimmt wird, verlangt. Ein Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet
ohne weiteres zulässig ist, stellt regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem
unwahrscheinliches Brandrisiko dar, auf das sich die Gemeinde nicht
einzustellen bräuchte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2008,
OVG 1 S 191.07; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar 1990, 1 OVG A
115/88). Die Gemeinden haben zudem auf ein ausreichend dimensi-oniertes
Rohrleitungs- und Hydrantennetz zu achten (BayRS 2153-I, Vollzug des
Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG), Be-kanntmachung des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern vom 28. Mai 2013 Az.: ID1-2211.50-162). Es kann
für eine erste Betrachtung von einem Löschwasserbedarf von 96 m³/h über zwei
Stunden ausgegangen werden.
2.
Um ihre Aufgaben im
abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst erfüllen zu können,
müssen die Gemeinden ihre Feuerwehren so aufstellen und ausrüsten, dass diese
möglichst schnell Menschen retten, Schadenfeuer begrenzen und wirksam bekämpfen
sowie technische Hilfe leisten können. Hierfür ist es notwendig, dass
grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer
gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung
bei der Alarm auslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist) (vgl. zu
Art. 1, Aufgaben der Gemeinden, VollzBekBayFwG). Dies ist im Rahmen der
Bauleitplanung unter Berücksichtigung der Tagesalarmstärke der Feuerwehr zu
überprüfen.
3.
Fragen zu einer für
die Belange des Brandschutzes ausreichenden Erschließung sind im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens und der konkreten bauordnungsrechtlichen Verfahren zu
prüfen.
Abwägungsvorschlag:
Zu 1:
Der Markt Isen ist sich seiner kommunalen Aufgaben zum Brandschutz bewusst. Gemäß Angabe des Wasserzweckverbands der Mittbachgruppe sind im Radius von 300 m um das Plangebiet Löschwasserentnahmestellen nach DVGW Arbeitsblatt W405 vorhanden. Messungen vom November 2020 haben ergeben, dass die Vorgaben des DVGW Arbeitsblattes 405 zur Bereitstellung von Löschwasser voraussichtlich eingehalten werden können. Die abschließende Beurteilung der erforderlichen Löschwassermenge anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens erfolgt in Abstimmung mit der Kreisbrandinspektion.
Zu 2:
Der Markt Isen ist sich seiner kommunalen Aufgaben zum Brandschutz bewusst und verfügt und erfüllt diese. Es besteht ein Feuerwehrbedarfsplan.
Zu 3:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Es erfolgt keine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen.
10. Amt für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten (01.03.2021)
Unsere Stellungnahme vom
19.06.2020 (Az.: AELF-ED-L2.2-4611.1-12-3-2) wird auf-rechterhalten.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten vom 19.06.2020 wurde im Verfahren bereits berücksichtigt.
39. Energienetze Bayern (03.03.2021)
Das Gebiet ist bereits mit Erdgas erschlossen. Wir beabsichtigen Grundstücke, die einer neuen Bebauung zugeführt werden, bei ausreichendem Interesse der Grundstückseigentümer mit Erdgas zu erschließen.
Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ist die zeitnahe Adressenübermittlung der Baubewerber erforderlich. Bitte beziehen Sie uns schon bei Beginn der Planungen in die Koordinationsgespräche mit ein.
Einen Plan über bereits bestehende Gasleitungen legen wir als Anlage zu diesem Schreiben bei.
Zusätzlich ist zu beachten:
· Leitungstrassen sind von Bebauungen und
Baumbepflanzungen freizuhalten.
· bei der Gestaltung von Pflanzgruben müssen
die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese beinhalten, dass genügend
Abstand zu unseren Versorgungsleitungen eingehalten werden oder ggf.
Schutzmaßnahmen erforderlich sind
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf Ebene des Bebauungsplans berücksichtigt.
Beschluss:
Die getroffenen Einzelabwägungen zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange werden hiermit zusammenfassend bestätigt. Auf Grund der getroffenen Abwägungsbeschlüsse ist keine Planänderung veranlasst. Die 27. Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Isen wird einschließlich Begründung in der Fassung vom 30.03.2021 festgestellt.
Die Verwaltung wird beauftragt, beim Landratsamt Erding die Genehmigung zu beantragen.