Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 08.02.2021 bis einschließlich 09.03.2021.

 

Beteiligte Stellen:

1

Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde

Maximilianstraße 39

80538

München

2

Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz

Maximilianstraße 39

80538

München

3

Regionaler Planungsverband München

Arnulfstraße 60

80335

München

4

Landratsamt Erding, Kreisbrandinspektion

Alois-Schießl-Platz 2

85435

Erding

5

Landratsamt Erding, FB 13 Abfallwirtschaft

Alois-Schießl-Platz 2

85435

Erding

6

Landratsamt Erding, FB 41 Bauen und Planungsrecht, Denkmalschutz

Alois-Schießl-Platz 2

85435

Erding

7

Landratsamt Erding, Staatliches Gesundheitsamt Erding

Bajuwarenstraße 3

85435

Erding

8

Landratsamt Erding, SG 42-1 Untere Naturschutzbehörde

Bajuwarenstraße 3

85435

Erding

9

Landratsamt Erding, SG 42-2 Untere Immissionsschutzbehörde

Bajuwarenstraße 3

85435

Erding

10

Landratsamt Erding, SG 42-2 Wasserrecht

Bajuwarenstraße 3

85435

Erding

11

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Dorfener Straße 15

85435

Erding

12

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Dr.-Ulrich-Weg 4

85435

Erding

13

Amt für Ländliche Entwicklung

Infanteriestraße 1

80797

München

14

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Hofgraben 4

80539

München

15

Staatliches Bauamt Freising

Winzererstraße 43

80797

München

16

Wasserwirtschaftsamt München

Heßstraße 128

80797

München

17

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz, und Dienstleistungen der Bundeswehr

Fontainengraben 200

53123

Bonn

18

Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Erding-Freising

Dr.-Ulrich-Weg 3

85435

Erding

19

Bayerischer Landesverein für Heimatpflege

Ludwigstraße 23

80539

München

20

Handwerkskammer für München und Oberbayern

Max-Joseph-Straße 4

80333

München

21

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

Balanstraße 55-59

81541

München

22

Landesjagdverband Bayern e.V.

Isener Straße 6-8

83527

Moosham

23

Wasserzweckverband der Mittbachgruppe

Raiffeisenstraße 5

83558

Maitenbeth

24

Gemeinde Buch am Buchrain

Fröbelweg 1

85669

Pastetten

25

Markt Haag i. Obb.

Marktplatz 7

83527

Haag i. Obb.

26

Gemeinde Hohenlinden

Rathausplatz 1

85664

Hohenlinden

27

Gemeinde Lengdorf

Bischof-Arn-Platz 1

84435

Lengdorf

28

Gemeinde Maitenbeth

Kirchplatz 9

83558

Maitenbeth

29

Gemeinde Sankt Wolfgang

Hauptstraße 9

84427

Sankt Wolfgang

30

Gemeinde Forstern

Hauptstraße 15

85659

Forstern

31

Bund Naturschutz in Bayern e.V.

Mühlanger 19

84435

Lengdorf

32

Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.

Klenzestraße 37

80469

München

33

Landesfischereiverband Bayern e.V.

Mittenheimer Straße 4

85764

Oberschleißheim

34

Schutzgemeinschaft Deutscher Wald

Ludwigstraße 2

80539

München

35

bayernets GmbH

Poccistraße 7

80336

München

36

Deutsche Glasfaser

Ostlandstraße 5

46325

Borken

37

Deutsche Telekom

Siemensstraße 20

84030

Landshut

38

Deutsche Transalpine Oelleitung GmbH

Paul-Wassermann-Straße 3

81829

München

39

Energie Bayern GmbH

Max-Planck-Straße 2

85435

Erding

40

Kraftwerke Haag GmbH

Gabelsberger Straße 25

83527

Haag i. Obb.

41

Stadtwerke München GmbH & Co. KG

Emmy-Noether-Straße 2

80287

München

42

Deutscher Wetterdienst

Helene-Weber-Allee 21

80337

München

43

Erzbischöfliches Ordinariat

Kapellenstraße 4

80333

München

44

Evang.-luth. Pfarramt Haag i. Obb.

Rosenweg 2

83527

Haag i. Obb.

45

Katholisches Pfarramt Isen

Bischof-Josef-Straße 8

84424

Isen

46

Landeskirchenrat der Evang.-lutherischen Kirchen Bayern

Katharina-von-Bora-Straße 7-13

80333

München

 

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Seitens der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.


Behörden und Träger öffenTlicher BElange

 

Abgegebene Stellungnahmen ohne Anregungen oder Hinweise:

 

1

Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde

Schreiben vom 12.02.2021

4

Regionaler Planungsverband München

Schreiben vom 18.02.2021

5

Landratsamt Erding, FB 13 Abfallwirtschaft

Schreiben vom 19.02.2021

6

Landratsamt Erding, FB 41 Bauen und Planungsrecht, Denkmalschutz

Schreiben vom 18.02.2021

9

Landratsamt Erding, SG 42-2 Untere Immissionsschutzbehörde

Schreiben vom 11.02.2021

10

Landratsamt Erding, SG 42-2 Wasserrecht

Schreiben vom 19.02.2021

15

Staatl. Bauamt Freising

Schreiben vom 18.02.2021

16

Wasserwirtschaftsamt München

Schreiben vom 12.02.2021

17

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz, und Dienstleistungen der Bundeswehr

Schreiben vom 05.02.2021

20

Handwerkskammer für München und Oberbayern

Schreiben vom 08.03.2021

21

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

Schreiben vom 10.02.2021

23

Wasserzweckverband der Mittbachgruppe

03.03.2021

26

Gemeinde Hohenlinden

Schreiben vom 08.02.2021

29

Gemeinde Sankt Wolfgang

Schreiben vom 05.02.2021

30

Gemeinde Forstern

Schreiben vom 03.03.2021

35

bayernets GmbH

Schreiben vom 05.02.2021

36

Deutsche Glasfaser

Schreiben vom 18.02.2021

38

Deutsche Transalpine Oelleitung GmbH

Schreiben vom 04.03.2021

41

Stadtwerke München GmbH & Co. KG

Schreiben vom 22.02.2021

42

Deutscher Wetterdienst

Schreiben vom 01.03.2021

43

Erzbischöfliches Ordinariat

Schreiben vom 04.03.2021

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Isen nimmt zur Kenntnis, dass o.g. Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zu den gegenständlichen Planungen vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständlichen Planungen nicht berührt sind.  


Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen:

 

2. Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz (11.02.2021)

 

Bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz - Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes — grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:

 

1.   Das Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) — Arbeitsblätter VV 331 und W 405 —- auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.

2.   Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.    
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „‚Wendehammer“ auch für. Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.

3.   Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23- 12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.

4.   Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).

5.   Die Feuerwehr ist bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B. Verwender von Radioisotopen o.ä.), die auf Grund der Betriebsgröße und -art und/oder der gelagerten, hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe (z.B. radioaktive Stoffe, Säuren, brennbare Flüssigkeiten, aggressive Gase etc.) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechend auszurüsten.

 

Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2018/2019, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 32 -Brandschutz-.

Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.

Abwägungsvorschlag:

Zu 1:

Der Markt Isen ist sich seiner kommunalen Aufgaben zum Brandschutz bewusst. Gemäß Angabe des Wasserzweckverbands der Mittbachgruppe sind im Radius von 300 m um das Plangebiet Löschwasserentnahmestellen nach DVGW Arbeitsblatt W405 vorhanden. Messungen vom November 2020 haben ergeben, dass die Vorgaben des DVGW Arbeitsblattes 405 zur Bereitstellung von Löschwasser voraussichtlich eingehalten werden können. Die abschließende Beurteilung der erforderlichen Löschwassermenge anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens erfolgt in Abstimmung mit der Kreisbrandinspektion.

 

Zu 2

Ein Hinweis auf die Anforderungen an öffentliche Verkehrsflächen durch die Befahrbarkeit mit Rettungsfahrzeugen der Feuerwehr unter Verweis auf die DIN 14 090 ist in der Satzung bereits enthalten.

Da der östliche Bauraum mehr als 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen entfernt liegt, sind entsprechende Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge vorzusehen. In der textlichen Begründung wird darauf bereits hingewiesen. Ob Wendebereiche erforderlich sind oder eine Umfahrung eingerichtet wird, ist auf Ebene der Ausführungsplanung abzustimmen, der Bebauungsplan setzt hierzu keine Vorgaben fest. Die textliche Begründung wird ergänzt, um darauf hinzuweisen.

 

Zu 3

Die freiwillige Feuerwehr des Markt Isen verfügt über eine Drehleiter DL(K)12-9 LF. Des Weiteren kann der zweite Rettungsweg auch baulich hergestellt werden.

 

Zu 4:

Der Hinweis wird in der Begründung ergänzt. 

 

Zu 5:

Die Ansiedlung eines Betriebs, der einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden könnte, ist im vorliegenden Plangebiet nicht abzusehen. Da festgesetzte Gewerbegebiete gemäß § 8 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen, ist mit der Ansiedlung derartiger Gefahrenbetriebe gemeinhin in Industriegebieten zu rechnen.

 

Beschlussvorschlag

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und gemäß der Abwägung berücksichtigt. Es erfolgt eine Ergänzung der textlichen Begründung.

 

 


 

4. Landratsamt Erding, Kreisbrandinspektion (03.03.2021)

 

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz - Art. 1 BayFwG - folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu berücksichtigen:

1.   Die Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG) und damit – z. B. bei Neuausweisung eines Bebauungsgebietes – Teil der Erschließung im Sinn von § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). Die Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung zählt damit zu den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung. Welche Löschwasserversorgungsanlagen im Einzelfall notwendig sind, ist anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens zu beurteilen. Den Gemeinden wird empfohlen, bei der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) anzuwenden. Dabei beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht auf die Bereitstellung des sog. Grundschutzes im Sinn dieser technischen Regel. Sie hat Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. Ein Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet ohne weiteres zulässig ist, stellt regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko dar, auf das sich die Gemeinde nicht einzustellen bräuchte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2008, OVG 1 S 191.07; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar 1990, 1 OVG A 115/88). Die Gemeinden haben zudem auf ein ausreichend dimensioniertes Rohrleitungs- und Hydrantennetz zu achten (BayRS 2153-I, Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBek-BayFwG), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. Mai 2013 Az.: ID1-2211.50-162). Es muss für eine erste Betrachtung von einem Löschwasserbedarf vom 96 m³/h über zwei Stunden ausgegangen werden. Weiter wird auf die Ausführungen in Ziffer 2 verwiesen. 

2.   Die Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen. Es muss insbesondere grundsätzlich gewährleistet sein, dass Gebäude ganz
oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind. Dies muss bei der vorliegenden Planung im Rahmen der Einzelbauvorhaben in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle geprüft werden. Der pauschalisierten Aussage in Ziffer 5.6.1 der Begründung zu den Flächen für die Feuerwehr kann nicht zugestimmt werden. Die Flächen für die Feuerwehr wie auch die notwendigen Hydrantenstandorte und die Löschwassermenge ergeben sich aus einer Einzelfallbeurteilung in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle.

3.   Um ihre Aufgaben im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst erfüllen zu können, müssen die Gemeinden ihre Feuerwehren so aufstellen und ausrüsten, dass diese möglichst schnell Menschen retten, Schadenfeuer begrenzen und wirksam bekämpfen sowie technische Hilfe leisten können. Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der Alarm auslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist) (vgl. zu Art. 1, Aufgaben der Gemeinden, VollzBekBayFwG).            
Die Feuerwehrgerätehäuser wie auch die Feuerwehren selbst müssen hinsichtlich ihrer Größe, Ausstattung, zentralen Lage, verkehrstechnischen Anbindung und Erweiterungsmöglichkeit sowohl den derzeitigen als auch den künftigen Anforderungen entsprechen. Diese Fragen sind regelmäßig im Rahmen einer Feuerwehrbedarfsplanung, hier auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Bahnplanungen geänderten Erschließung, zu überprüfen.
Bei der geplanten Bauhöhe ist zu berücksichtigen, dass sich hier – soweit keine entsprechenden Einschränkungen in den Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgen – die Erfordernis der dauerhaften Vorhaltung eines genormten Hubrettungsfahrzeuges für den Markt ergeben kann.

 

Von dieser Äußerung wird eine spätere Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren nicht berührt. Eine Detailprüfung der Fragen des abwehrenden Brandschutzes kann in diesem Planungsstadium nicht erfolgen. Bei im Baugenehmigungsverfahren auftretenden Fragen zum abwehrenden Brandschutz ist daher die Brandschutzdienststelle erneut zu beteiligen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO).

 

Abwägungsvorschlag:

Zu 1:

Der Markt Isen ist sich seiner kommunalen Aufgaben zum Brandschutz bewusst. Gemäß Angabe des Wasserzweckverbands der Mittbachgruppe sind im Radius von 300 m um das Plangebiet Löschwasserentnahmestellen nach DVGW Arbeitsblatt W405 vorhanden. Messungen vom November 2020 haben ergeben, dass die Vorgaben des DVGW Arbeitsblattes 405 zur Bereitstellung von Löschwasser voraussichtlich eingehalten werden können. Die abschließende Beurteilung der erforderlichen Löschwassermenge anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens erfolgt in Abstimmung mit der Kreisbrandinspektion.

 

Zu 2:

Ein Hinweis auf die Anforderungen an öffentliche Verkehrsflächen durch die Befahrbarkeit mit Rettungsfahrzeugen der Feuerwehr unter Verweis auf die DIN 14 090 ist im Bebauungsplan bereits enthalten. Da der östliche Bauraum mehr als 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen entfernt liegt, sind entsprechende Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge vorzusehen. In der textlichen Begründung wird darauf bereits hingewiesen. Ob Wendebereiche erforderlich sind oder eine Umfahrung eingerichtet wird, ist auf Ebene der Ausführungsplanung abzustimmen, der Bebauungsplan setzt hierzu keine Vorgaben fest. Die Formulierung in Kapitel 5.6.1 wird geändert und auf die Erforderlichkeit Einzelfallbeurteilung in Absprache mit der Brandschutzstelle eingegangen.

 

Zu 3:

Der Markt Isen ist sich seiner kommunalen Aufgaben zum Brandschutz bewusst und erfüllt diese. Es besteht ein Feuerwehrbedarfsplan. Die freiwillige Feuerwehr des Markt Isen verfügt über eine Drehleiter DL(K)12-9 LF. Des Weiteren kann der zweite Rettungsweg auch baulich hergestellt werden.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und gemäß Abwägung beachtet. Es erfolgt eine Ergänzung der textlichen Begründung.

 

 

8. Landratsamt Erding, Sachgebiet 42-2 Untere Naturschutzbehörde (24.02.2021)

Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde besteht mit der gegenständlichen Planung

„Gewerbegebiet Niederbachleiten II“ grundsätzlich Einverständnis

 

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wurde in der Begründung sowie im Umweltbericht grundsätzlich nachvollziehbar dargestellt.

Der in der Begründung aufgeführte Kompensationsfaktor (Faktorenwahl an der untersten Grenze) und der daraus resultierende Ausgleichsbedarf für diesen Eingriff, wurden generell richtig bzw. sachgerecht berechnet und begründet.

 

Ebenfalls wurden geplante Minimierungsmaßnahmen (Eingrünung im Osten) als Ausgleichsfläche innerhalb des Geltungsbereichs verwendet, so dass der weitere Ausgleichsbedarf reduziert werden konnte.

 

Hinweis: Aufgrund der Verwendung der angegebenen Pflanzqualitäten ist ein Pflanzabstand von 1,5 m gegenüber den 1,0 m ausreichend (vgl. Festsetzungen Punkt 8.1 + 8.3).

 

Zur Stellungnahme der UNB gilt noch folgende Anmerkung:

Derzeit ist noch ein Verfahren beim EuGH anhängig, ob für die Herausnahme von (Teil)- Bereichen aus einem LSG eine sog. Strategische Umweltprüfung (SUP) erforderlich ist. Sollte der EuGH diese Ansicht stützen, müsste ggf. das Verfahren zur Herausnahme von (Teil)-Bereichen aus dem LSG nochmals erneut durchgeführt werden

 

Beschlussvorschlag:

Die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde zum Entwurf des Bebauungsplans sowie der Hinweis auf eine ggf. erforderliche Strategische Umweltprüfung zur Herausnahme von Teilbereichen aus einem Landschaftsschutzgebiet werden zur Kenntnis genommen. Der in Festsetzung 8.1 festgesetzte Pflanzabstand wird gemäß dem Hinweis der Unteren Naturschutzbehörde mit 1,5 m festgesetzt.

 

12. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (01.03.2021)

 

Unsere Stellungnahme vom 19.06.2020 (Az.: AELF-ED-L2.2-4611.1-12-3-2) wird auf-rechterhalten.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 19.06.2020 wurde im Verfahren bereits berücksichtigt.

 

 

39. Energienetze Bayern (03.03.2021)

 

Das Gebiet ist bereits mit Erdgas erschlossen. Wir beabsichtigen Grundstücke, die einer neuen Bebauung zugeführt werden, bei ausreichendem Interesse der Grundstückseigentümer mit Erdgas zu erschließen.

Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ist die zeitnahe Adressenübermittlung der Baubewerber erforderlich. Bitte beziehen Sie uns schon bei Beginn der Planungen in die Koordinationsgespräche mit ein.

Einen Plan über bereits bestehende Gasleitungen legen wir als Anlage zu diesem Schreiben bei.

Zusätzlich ist zu beachten:

·      Leitungstrassen sind von Bebauungen und Baumbepflanzungen freizuhalten.

·      bei der Gestaltung von Pflanzgruben müssen die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese beinhalten, dass genügend Abstand zu unseren Versorgungsleitungen eingehalten werden oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis zu Baumpflanzungen im Bereich von Leitungstrassen ist in der Satzung bereits enthalten.

 

 

40. Kraftwerke Haag GmbH (02.03.2021)

Zur Versorgung benötigen wir in dem ROT markiertem Bereich einen gesicherten Trafostandort mit einer Größe von 5m x 6m, ca. 30m², je nach benötigter Leistung.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Eine Fläche für ein Trafogebäude kann im Bauland zur Verfügung gestellt werden.


Beschluss:

 

Die getroffenen Einzelabwägungen zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange werden hiermit zusammenfassend bestätigt. Die Hinweise werden entsprechend des Abwägungsvorschlags berücksichtigt und es erfolgt eine Überarbeitung von Satzung und Begründung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Niederbachleiten II“.

 

Der Markgemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Niederbachleiten II“ in der Fassung vom 30.03.2021 als Satzung.