Sitzung: 13.04.2021 Marktgemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0
Vorlage: FV/369/2021
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt folgende Änderungssatzung:
4.
Satzung zur
Änderung der Satzung über die
Erhebung von Friedhofsgebühren
des
Marktes Isen
vom
…
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20
des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Isen folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren des Marktes Isen
(FGS) vom 25. Juli 2012 (amtlich bekannt gemacht durch öffentlichen Aushang am
26. Juli 2012), in der Fassung vom 14. November 2018 (amtlich bekannt gemacht
durch öffentlichen Aushang am 19. November 2018) wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 erhält
folgende Fassung:
„(1) Die
Grabnutzungsgebühr für die Friedhöfe beträgt pro Jahr für
a) Eine Einfachgrabstätte 53,16 €
b) Eine Zweifachgrabstätte 102,79 €
c) Eine Dreifachgrabstätte 120,52 €
d) Eine Urnengrabstätte 39,39 €
e) Ein Urnengrabfach 18,09 €
f) Eine anonyme Urnengrabstätte
12,81 €
g) Eine anonyme Grabstätte
35,44 €“
2. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Für
ein Urnengrabfach in einer Urnenstele wird ein Zuschlag erhoben in Höhe von
31,03 €/Jahr.“
3. § 5 Abs. 4 bis 11 erhält folgende
Fassung:
(4) Die
Gebühr für die Benutzung des Kühlsarges pro angefangenen Benutzungstag beträgt
7,06 €.
(5) Die
Gebühr für das Ausschmücken des Leichenhauses und der Aussegnungshalle
(Grundausstattung mit Trauerschmuck) beträgt 38,98 €.
(6) Die
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes beträgt
(a) Bei einer Erdbestattung von Personen unter 7 Jahren 212,41 €
(b) Bei einer Erdbestattung von Personen über 7 Jahren 424,83 €
(c) Bei einer Erdbestattung von Urnen 155,36 €
(d) Bei einer Bestattung von Urnen in einem Urnengrabfach
77,68 €
(7) Die
Gebühr für die Überführung des Sarges von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließlich
der Träger und des Versenkens des Sarges beträgt
(a) Bei Personen unter 7 Jahren 116,05
€
(b) Bei Personen über 7 Jahren 184,31
€
(8) Die
Gebühr für die Überführung der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte
einschließlich der Träger und der Beisetzung der Urne beträgt 81,92 €.
(9) Die
Gebühr für die Wiederherstellung der Grabstätte einschließlich der
Plattenumrandung beträgt für
(a) Eine Einzelgrabstätte 172,00
€
(b) Eine Doppelgrabstätte 309,60
€
(c) Eine Dreifachgrabstätte 309,60
€
(d) Eine Urnengrabstätte 38,22 €
(10) Die
Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung einer Leiche und von Gebeinen
einschließlich notwendiger Umsargungen beträgt 424,83 €.
(11) Die
Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung von Urnen beträgt 155,36 €.
§ 2
Diese
Satzung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.