Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt folgende Änderungssatzung:

 

4.    Satzung zur Änderung der Satzung über die

Erhebung von Friedhofsgebühren

des Marktes Isen

 

vom …

 

 

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Isen folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Die Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren des Marktes Isen (FGS) vom 25. Juli 2012 (amtlich bekannt gemacht durch öffentlichen Aushang am 26. Juli 2012), in der Fassung vom 14. November 2018 (amtlich bekannt gemacht durch öffentlichen Aushang am 19. November 2018) wird wie folgt geändert:

 

1.         § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Die Grabnutzungsgebühr für die Friedhöfe beträgt pro Jahr für

 

a)    Eine Einfachgrabstätte                               53,16 €

b)    Eine Zweifachgrabstätte                           102,79 €

c)    Eine Dreifachgrabstätte                            120,52 €

d)    Eine Urnengrabstätte                                  39,39 €

e)    Ein Urnengrabfach                                     18,09 €

f)     Eine anonyme Urnengrabstätte                  12,81 €

g)    Eine anonyme Grabstätte                           35,44 €“

 

2.         § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3) Für ein Urnengrabfach in einer Urnenstele wird ein Zuschlag erhoben in Höhe von 31,03 €/Jahr.“

 

3.         § 5 Abs. 4 bis 11 erhält folgende Fassung:

 

(4) Die Gebühr für die Benutzung des Kühlsarges pro angefangenen Benutzungstag beträgt 7,06 €.

 

(5) Die Gebühr für das Ausschmücken des Leichenhauses und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) beträgt 38,98 €.

 

(6) Die Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes beträgt

 

(a)  Bei einer Erdbestattung von Personen unter 7 Jahren                    212,41 €

(b)  Bei einer Erdbestattung von Personen über 7 Jahren                     424,83 €

(c)  Bei einer Erdbestattung von Urnen                                                  155,36 €

(d)  Bei einer Bestattung von Urnen in einem Urnengrabfach                 77,68 €

 

(7) Die Gebühr für die Überführung des Sarges von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließlich der Träger und des Versenkens des Sarges beträgt

                                                                                                                                  

(a)  Bei Personen unter 7 Jahren                                                              116,05 €

(b)  Bei Personen über 7 Jahren                                                               184,31 €

 

(8) Die Gebühr für die Überführung der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließlich der Träger und der Beisetzung der Urne beträgt 81,92 €.

 

(9) Die Gebühr für die Wiederherstellung der Grabstätte einschließlich der Plattenumrandung beträgt für

 

(a)  Eine Einzelgrabstätte                                                              172,00 €

(b)  Eine Doppelgrabstätte                                                309,60 €

(c)  Eine Dreifachgrabstätte                                                          309,60 €

(d)  Eine Urnengrabstätte                                                                38,22 €

 

(10) Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung einer Leiche und von Gebeinen einschließlich notwendiger Umsargungen beträgt 424,83 €.

 

(11) Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung von Urnen beträgt 155,36 €.

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.