Sachverhalt:

 

Die Friedhofsgebühren wurden im Jahr 2016 für den Kalkulationszeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2020 kalkuliert. Innerhalb des Kalkulationszeitraumes wurden die Friedhofsgebühren um die Grabnutzungsgebühren für die Urnenstelen (Juni 2018) und die Bestattungsgebühren für die Urnenstelen (November 2018) ergänzt. Die weiteren Gebührensätze wurden nicht verändert.

Nach den Bestimmungen des Art. 8 KAG sind die Gebühren spätestens alle vier Jahre zum Ende des Kalkulationszeitraumes neu zu kalkulieren und entsprechend anzupassen.

Nach Art. 8 Abs. 2 KAG sind kostendeckende Gebühren festzusetzen, da es sich auch beim Friedhof um eine kostenrechnende Einrichtung entsprechend der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung handelt.

 

In der aktuell erstellten Kalkulation wurden die Defizite aus den Jahren 2016 bis 2020 nicht einkalkuliert. Bei einer Grabnutzungsgebührenkalkulation sind zu Über- und Unterdeckungen andere Gesichtspunkte maßgeblich als bei Wasser-, Abwasser- oder Abfallgebühren. Während bei den letztgenannten Einrichtungen der Kreis der Gebührenschuldner weitgehend personenidentisch ist und somit ein Ausgleich von Über- und Unterdeckungen im nächsten Kalkulationszeitraum erfolgen kann, ergibt sich bei den auf die Ruhe- bzw. sogar auf die Nutzungsdauer angelegten Grabgebühren ein gravierender Unterschied: Es fehlt an der Personenidentität der Gebührenschuldner. Ein Ausgleich von Über- und Unterdeckungen passt bei Friedhofsgebühren nicht, weil die Grabgebühren nie vom gleichen Personenkreis erhoben werden.

Dies wird seit dem 01. April 2014 von dem neu ins KAG aufgenommenen Art. 8 Abs. 6 Satz 3 ausdrücklich gedeckt und berücksichtigt die Besonderheiten der fehlenden Personenidentität bei den Gebührenschuldnern. Danach findet die Verpflichtung zum Ausgleich von Gebührenüber- und Unterdeckungen bei Gebühren für die Inanspruchnahme gemeindlicher Bestattungseinrichtungen keine Anwendung mehr.

Dies ist nach herrschender Meinung zulässig, da bei einem Friedhof die Kostendeckung maßgeblich in Relation zur Anzahl der Sterbefälle steht. Daher ist hier eine evtl. entstehende Unterdeckung hinzunehmen. Die Gebühren für einen Friedhof werden in eine Grabnutzungsgebühr und eine Bestattungsgebühr aufgeteilt.

 

In der Grabnutzungsgebühr sind die kalkulatorischen Kosten für Investitionen (Abschreibung und Verzinsung) sowie die laufenden Betriebskosten für Personal, für den Friedhofsunterhalt, Sachkosten für den Friedhofsunterhalt sowie die Verwaltungskosten enthalten.

Der Gesamtaufwand davon wird verteilt auf die Bestattungen, die Aussegnungshalle in Isen, die Aussegnungshalle in Burgrain und die Friedhofsanlagen. Dabei wird die Verteilung des grabnutzungsgebührenfähigen Aufwands anhand einer Äquivalenzziffernkalkulation durchgeführt. Grundlage ist zudem eine Bestattungsprognose.

 

Die kalkulierten Grabnutzungsgebühren stellen sich wie folgt dar:

 

Die Grabnutzungsgebühr für den Friedhof Isen und Burgrain beträgt pro Jahr für

  • eine Einfachgrabstätte                          78,26 €  (bisher 27,98 €)
  • eine Zweifachgrabstätte                     151,30 € (bisher 54,10 €)
  • eine Dreifachgrabstätte                      177,38 € (bisher 63,43 €)
  • eine Urnenerdgrabstätte                       57,97 € (bisher 20,73 €)
  • ein Urnengrabfach                                28,26 € (bisher 9,52 €)
  • eine anonyme Urnengrabstätte            18,84 € (bisher 6,74 €)
  • eine anonyme Grabstätte                     52,17 € (bisher 18,65 €)

 

Für ein Urnengrabfach in einer Urnenstele wird ein Zuschlag erhoben von 31,03 €/Jahr.

 

Die Ruhefrist beim Friedhof Isen beträgt 22 Jahre und beim Friedhof Burgrain 20 Jahre.

 

Die Bestattungsgebühren wurden wie folgt kalkuliert:

 

  • Benutzung Leichenhaus Isen pro Tag 129,89 € (bisher 50,30 €)
  • Benutzung Aussegnungshalle Isen pro Tag 342,91 € (bisher 161,85 €)
  • Benutzung Leichenhaus Burgrain pro Tag 358,74 € (bisher 132,50 €)
  • Benutzung Kühlsarg pro Tag 7,06 € (bisher 8,45 €)
  • Ausschmücken des Leichenhauses und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) 38,98 € (bisher 51,70 €)

 

Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes

  • Bei einer Erdbestattung von Personen unter 7 Jahren          212,41 € (bisher 272,82 €)
  • Bei einer Erdbestattung von Personen über 7 Jahren           424,83 € (bisher 545,64 €)
  • Bei einer Urnenerdbestattung                                                 155,36 € (bisher 127,09 €)
  • Bei einer Urnenbestattung im Urnengrabfach                        77,68 € (bisher 85,80 €)

 

Gebühr für die Überführung des Sarges zur Grabstätte einschließlich der Träger und dem Versenken des Sarges

  • Bei Personen unter 7 Jahren                                                  116,05 € (83,59 €)
  • Bei Personen über 7 Jahren                                                   184,31 € (132,76 €)

 

Gebühr für die Überführung der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließlich der Träger und der Beisetzung der Urne

                                                                                                            81,92 € (bisher 59,00 €)

 

Gebühr für die Wiederherstellung der Grabstätte einschließlich der Plattenumrandung

·         Eine Einzelgrabstätte                                                        172,00 € (bisher 98,37 €)

·         Eine Doppelgrabstätte                                                      309,60 € (bisher 177,07 €)

·         Eine Dreifachgrabstätte                                                    309,60 € (bisher 177,07 €)

·         Eine Urnenerdgrabstätte                                                   38,22 € (bisher 21,86 €)

 

Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung einer Leiche und von Gebeinen einschließlich notwendiger Umsargungen                                                                         424,83 € (bisher 545,64 €)

 

Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung von Urnen                    155,36 € (bisher 127,09 €)

 

Die Grundlagen für die Gebührenkalkulation wurden mehrfach angepassst, da anfangs eine noch höhere Grabnutzungsgebühr festgestellt wurde.

 

In der ursprünglichen Kalkulation wurden Grabnutzungsgebühren und Bestattungsgebühren wie folgt festgestellt:

  • Einfachgrabstätte                                            104,12 €
  • Zweifachgrabstätte                                         201,29 €
  • Dreifachgrabstätte                                          236,00 €
  • Urnengrabstätte                                              77,12 €
  • Urnengrabfach                                                37,60 €

 

  • Erdbestattung über 7 Jahre                            533,02 €
  • Erdbestattung unter 7 Jahre                           266,51 €
  • Urnenerdbeisetzung                                        188,76 €
  • Urnengrabfachbeisetzung                              85,80 €
  • Wiederherstellung Einzelgrab                         163,59 €
  • Wiederherstellung Doppelgrab                       294,46 €
  • Wiederherstellung Dreifachgrab                     294,46 €
  • Wiederherstellung Urnenerdgrab                    36,35 €
  • Überführung über 7 Jahre                              177,75 €
  • Überführung unter 7 Jahre                             111,91 €
  • Überführung Urne                                           79,00 €
  • Benutzung Aussegnungshalle Isen                 546,68 €
  • Benutzung Leichenhaus Isen                          217,06 €
  • Benutzung Leichenhaus Burgrain                   368,73 €
  • Benutzung Kühlsarg                                        1,66 €
  • Ausschmücken                                               62,12 €

 

 

In der ursprünglichen Kalkulation wurde die Sanierung des Leichenhaus Isen in den Jahren 2022/2023 einkalkuliert. Zudem wurde die Erweiterung des Friedhofes Isen vollständig (unter Abzug der Kunstwerke) mit der Abschreibung berücksichtigt. Die Aufteilung der Personalkosten auf die einzelnen Gebührentatbestände wurde zudem aufgrund der Prüfung durch den Kommunalen Prüfungsverband angepasst. Daher haben sich Verschiebungen ergeben.

 

Die Sanierung des Leichenhauses Isen wurde auf die Jahre 2025 bis 2026 verschoben. Die Abschreibung hierfür wird daher erst im nächsten Kalkulationszeitraum zum Tragen kommen.

 

Insbesondere bei der Erweiterung vorhandener und bei Errichtung neuer Friedhöfe können nicht unerhebliche Kosten auf noch nicht belegte Bestattungsflächen entfallen. Man spricht von einer Vorhaltekapazität oder einer Kapazitätsreserve. Die künftigen Bedarfsflächen werden auf der Basis der Belegpläne für sämtliche in Betrieb befindlichen Friedhöfe ermittelt. Kapazitäten einer Einrichtung, die auf realistischen Planungen des in absehbarer Zukunft steigenden Bedarfs der derzeitigen Benutzer beruhen, sind regelmäßig schon vor der Auslastung der Anlage umlegbar. Voraussetzung für einen Ansatz in der Gebührenkalkulation ist aber, dass die Erweiterungsflächen eines Friedhofs bereits gestalterisch in den vorhandenen Friedhof integriert sind, also optisch als Bestandteil des Friedhofs wahrgenommen werden. Dies ist bei der Erweiterung des Friedhofes Isen der Fall.

Ein Kostenabzug für Kapazitätsreserven wäre dagegen dann geboten, wenn die Überkapazität letztlich auf einem Planungsfehler beruht. In diesem Fall dürfen die über eine angemessene Sicherheitsreserve hinausgehenden Kosten der „Überdimensionierung“ nicht zu Lasten der gegenwärtigen Benutzer gehen.

Die Voraussetzungen seit den Planungen für die Friedhofserweiterung haben sich geändert. Zum Zeitpunkt der Planungen wurden auf dem kirchlichen Friedhof keine Bestattungen mehr zugelassen. Zudem wurden für den kirchlichen Friedhof keine Grabnutzungsgebühren erhoben. Zwischenzeitlich dürfen auf dem kirchlichen Friedhof – entgegen der damaligen Annahme – wieder Bestattungen vorgenommen werden. Zudem wurden zwischenzeitlich Grabnutzungsgebühren eingeführt, wodurch teilweise Gräber aufgelassen werden und somit wieder mehr Bestattungen stattfinden können.

Die Art der Bestattungen hat sich zudem stark von den Erdbestattungen hin zu vermehrten Urnenbestattungen verschoben. Dies führt dazu, dass die Erweiterung des Friedhofes derzeit noch nicht genutzt wird (außer den Urnenstelen) und somit als Überkapazität angesehen werden kann.

Die kalkulatorische Abschreibung für die Erweiterung des Friedhofes ohne die Kunstwerke (Stammbaum, Hochkreuz, Tor) und ohne die Urnenstelen beträgt jährlich 10.451,22 €, der kalkulatorische Zins beträgt 4.788,48 €.

 

Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

 

                                                            Mit Erweiterung           ohne Erweiterung

Eine Einfachgrabstätte                                   93,92 €                        78,26 €

Eine Zweifachgrabstätte                                 181,57 €                      151,30 €

Eine Dreifachgrabstätte                                  212,88 €                      177,38 €

Eine Urnenerdgrabstätte                                 69,57 €                        57,97 €

Ein Urnengrabfach                                         33,91 €                        28,26 €

Eine anonyme Urnengrabstätte                      22,61 €                        18,84 €

Eine anonyme Grabstätte                               62,61 €                        52,17 €

 

In der ursprünglichen Kalkulation wurde die Bestattungsprognose zudem nur von 2010 bis 2019 betrachtet.

 

Die der Grabnutzungsgebühr zu Grunde liegende Bestattungsprognose wurde dahingehend geändert, dass die bei der Ermittlung der Bemessungseinheiten notwendige Nutzungsdauer pro Grabtyp auf die Fälle Kauf, Verlängerung und Sterbefall aufgeteilt wurde und die Nutzungsdauern bis 2006 rückwirkend entsprechend der tatsächlichen Verlängerungsdauer je Fall tatsächlich ermittelt wurden. Dies wurde insbesondere aufgrund der geänderten Verlängerungspraxis und der Verschiebung der Erdbestattungen auf Urnenbestattungen notwendig, da sich bei den einzelnen Grabtypen die Anzahl der Fälle erhöhen (bei Verlängerungen) bzw. die Fälle gleichbleiben (bei Sterbefällen), jedoch die Nutzungsdauer sich erheblich verschiebt. In den Jahren 2006 bis 2011 wurden die Gräber meist auf die gesamte Nutzungsdauer verlängert, nun werden die Gräber nur noch auf 5 Jahre verlängert. Bei Urnenbestattungen in z.B. Zweifachgrabstätten wird zwar der Fall gezählt, jedoch wird die Nutzungsdauer nicht verlängert und somit keine Grabnutzungsgebühr fällig, da die Ruhefrist bei Urnenbestattungen kürzer ist.

Aus diesen beiden Gründen kann die erhöhte Unterdeckung in den vergangenen Jahren erklärt werden.

 

Die nun kalkulierten Gebühren beinhalten jedoch eine Erhöhung, die bei allen Bereichen wohl nicht so festgesetzt werden kann. Dies betrifft insbesondere die Bestattungsgebühren für die Benutzung der Leichenhäuser und der Aussegnungshalle, sowie der Grabnutzungsgebühren.

 

Aufgrund der sozialen Komponente der Friedhofsgebühren ist ggf. eine Abweichung und somit eine Festsetzung von nicht kostendeckenden Gebühren angezeigt. Dies ist jedoch die Entscheidung des Marktgemeinderates, da dann das Defizit vom Markt Isen zu tragen ist.

Der Vorschlag von Seiten der Verwaltung lautet wie folgt: Erhöhung der Grabnutzungsgebühren jeweils um 90 % anstatt 180 %, Erhöhung der Benutzungsgebühren der Leichenhäuser Isen und Burgrain und der Aussegnungshalle Isen jeweils um 50 % der ursprünglich geplanten Erhöhung.

 

Sofern nicht kostendeckende Gebühren festgesetzt werden, können die daraus resultierenden Unterdeckungen in dem nachfolgenden Kalkulationszeitraum nicht in die Kalkulation mit einbezogen werden. Diese sind somit nicht vom Gebührenzahler, sondern vom Markt Isen zu tragen.

 

Für weitere Ausführungen wird auf die Kalkulation und die Anlagen verwiesen.

 


Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt folgende Gebührensätze für die Friedhöfe Isen und Burgrain:

Grabnutzungsgebühr pro Jahr für

  • Eine Einfachgrabstätte                                     53,16 €
  • Eine Zweifachgrabstätte                                 102,79 €
  • Eine Dreifachgrabstätte                                  120,52 €
  • Eine Urnengrabstätte                                        39,39 €
  • Ein Urnengrabfach                                           18,09 €
  • Eine anonyme Urnengrabstätte                        12,81 €
  • Eine anonyme Grabstätte                                 35,44 €

Für ein Urnengrabfach in einer Urnenstele wird ein Zuschlag erhoben in Höhe von 31,03 €/Jahr.

Bestattungsgebühren:

  • Benutzung des Kühlsarges                                 7,06 €/Tag
  • Ausschmücken                                                 38,98 €

Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes

  • Bei einer Erdbestattung unter 7 Jahren          212,41 €
  • Bei einer Erdbestattung über 7 Jahren           424,83 €
  • Bei einer Erdbestattung von Urnen                155,36 €
  • Bei einer Bestattung von Urnen in einem Urnengrabfach     77,68 €

Überführung zur Grabstätte

  • Bei einer Erdbestattung unter 7 Jahren          116,05 €
  • Bei einer Erdbestattung über 7 Jahren           184,31 €
  • Bei einer Urnenbestattung                              81,92 €

Wiederherrichten Grabstätte einschließlich Einfassung

  • Einzelgrabstätte                                              172,00 €
  • Doppelgrabstätte                                             309,60 €
  • Dreifachgrabstätte                                          309,60 €
  • Urnenerdgrabstätte                                         38,22 €

 

Der Kalkulationszeitraum wird auf vier Jahre festgesetzt (2021 bis 2024).

Der kalkulatorische Zins wird für den Kalkulationszeitraum 2021 bis 2024 auf 2,7 % festgesetzt.

Die Unterdeckungen aus den Jahren 2017 bis 2020 werden im neuen Kalkulationszeitraum nicht ausgeglichen.

Die Abschreibung der Erweiterung des Friedhofes Isen wird für den aktuellen Kalkulationszeitraum als Überkapazität angesehen und daher nicht in die Grabnutzungsgebühren einkalkuliert.

 

Folgende Gebühren werden von der Kämmerin nochmals genauer daraufhin untersucht, ob eine Angleichung möglich ist:

  • Benutzung des Leichenhauses Isen                
  • Benutzung der Aussegnungshalle Isen          
  • Benutzung des Leichenhauses Burgrain

Die Festlegung dieser Gebührensätze wird daher zurückgestellt.