Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales fördert im Rahmen einer Richtlinie vom 02. Januar 2020 die Festanstellung von Tagespflegepersonen. Ein Einsatz kann dabei entweder direkt als Tagespflegeperson in der Kindertagespflege oder als Assistenzkraft in einer Kindertageseinrichtung erfolgen.

 

Mit der Richtlinie setzt das Bayerische Staatsministerium einen Baustein für eine Qualitätssteigerung in der Kindertagesbetreuung im Zuge des sogenannten „Gute-Kita-Gesetzes“ um. Dabei sollen die Assistenzkräfte das pädagogische Team in den Einrichtungen entlasten und die Möglichkeiten einer weiteren Flexibilisierung des Angebots unterstützen. Ebenso sollen neue Kräfte gewonnen werden, indem Quereinsteigern ein niedrigschwelliger Einstieg in das Feld der Kindertagesbetreuung ermöglicht wird.

Solche Assistenzkräfte unterstützen das pädagogische Team der Einrichtung beispielsweise in den Randzeiten sowie in personalintensiven Zeiten im Tagesablauf der Einrichtung (z. B. beim Ankommen der Kinder, Übergänge im Tagesablauf, Essen und Schlafen der Kinder) oder bei der Organisation des Kita-Alltags (z. B. Gestaltung der Lernumgebung).

 

Assistenzkräfte bedürfen keiner vertieften „pädagogischen“ Ausbildung. Deshalb erfolgt aber auch keine Anrechnung in den vom Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) geforderten Anstellungsschlüssel. Vielmehr handelt es sich um eine zusätzliche Ressource im Regelbetrieb. In den Randzeiten können sie zur alleinigen Betreuung von bis zu fünf Kindern gleichzeitig eingesetzt werden.

 

Zusätzlich zur Qualifikation einer Tagespflegeperson setzt die Richtlinie eine vom StMAS zertifizierte Qualifizierung im Umfang von mindestens 40 Stunden voraus. Letztere kann auch berufsbegleitend innerhalb eines Jahres absolviert werden. Weiter sind regelmäßig jährlich 15 Stunden Fortbildung zu absolvieren.

 

Eine solche Anstellung von Assistenzkräften wird bei Vorliegen aller Fördervoraussetzungen im Rahmen der Förderrichtlinie vom 02. Januar 2020 neben der staatlichen Zuwendung, durch einen kommunalen Eigenanteil der Sitzgemeinde in mindestens gleicher Höhe finanziert. Sofern die betroffenen Gemeinden die Übernahme des kommunalen Eigenanteils ablehnen, wird auch keine staatliche Zuwendung gewährt.

 

Das Landratsamt Erding teilte uns mit Schreiben vom 27. Februar 2020 mit, dass für die Berechnung der kommunalen Fördermittel der Basiswert für die Förderabschläge des Bewilligungszeitraums, der Gewichtungsfaktor für die Tagespflege (1,3) und der Buchungszeitfaktor, der der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit der Assistenzkraft entspricht, maßgebend ist. Die Förderung wird unter fiktiver Ansetzung von fünf betreuten Kindern gewährt. Folgende Beispielberechnungen dienen zur Veranschaulichung:

 

       - Ganzjährige Förderung einer zu 40 Wochenstunden tätigen Assistenzkraft

          1.155,89 € x 5 x 1,3 x 2,0 = 15.026,57 €

 

       - Förderung einer zu 40 Wochenstunden tätigen Assistenzkraft über 8 Monate

          1.155,89 € x 5 x 1,3 x 2,0 x 8/12 = 10.017,71 €

 

       - Förderung einer zu 30 Wochenstunden tätigen Assistenzkraft über 8 Monate

          1.155,89 € x 5 x 1,3 x 1,5 x 8/12 = 7.513,29 €

 

Da eine tatsächliche Anstellung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen sehr aufwendig und zeitintensiv ist, wurde vom StMAS empfohlen, dass die betroffenen Kindertageseinrichtungen vorab zunächst eine entsprechende Kontaktaufnahme mit den für die Kindertagesbetreuung zuständigen Stellen in den Sitzgemeinden vornehmen. Daraufhin sollen die Gemeinden entscheiden, ob sie grundsätzlich einer Förderkostenübernahme zustimmen oder nicht. Eine Genehmigung kann von den jeweiligen Sitzgemeinden auch entsprechend individuell eingegrenzt werden, wie z. B. in der Anzahl der Assistenzkräfte oder auch deren Arbeitsumfang. 

 

Mit Schreiben vom 11. November 2020 hat der Träger des Kinderhauses Isen, die Kinderland Plus gGmbH, einen Antrag auf Festanstellung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen gestellt und damit auch um die Übernahme des kommunalen Eigenanteils gebeten. Aufgrund der sehr langen Öffnungszeiten und der vielen Betreuungsplätze des Kinderhauses Isen kam es bereits mehrfach zu Personalengpässen, vor allem in den Randzeiten. Dieses Problem soll durch die Festanstellung von Assistenzkräften behoben werden. Doch bevor eine konkrete Planung zur Einstellung von Assistenzkräften durch das Kinderland erfolgen kann, benötigen sie die vorherige Zustimmung des Marktes Isen zur Übernahme des kommunalen Eigenanteils. Sobald es zu einer tatsächlichen Einstellung einer Assistenzkraft im Kinderhaus Isen kommt, ist ein weiterer individueller Antrag mit einem entsprechenden Musterantrag des StMAS erforderlich. In diesem Schritt könnte der Markt Isen auch noch weitere Beschränkungen vorgeben bzw. die Einstellung und Kostenübernahme verweigern.

 

Es wird empfohlen, dass zur Qualitätssicherung der Kindertagesbetreuung im Kinderhaus Isen der Antrag der Kinderland Plus gGmbH genehmigt wird und der kommunale Eigenanteil übernommen wird. Da diese Kosten jedoch nicht im Haushalt für das Jahr 2021 eingeplant wurden und aufgrund der ohnehin schwierigen Haushaltslage, sollte die Genehmigung jedoch nur mit der Voraussetzung erfolgen, dass nur für eine Vollzeitkraft frühestens mit Beginn des neuen Kindergartenjahres 2021/2022 der kommunale Eigenanteil übernommen wird. Dadurch kann ein größeres Haushaltsdefizit im Jahr 2021 vermieden werden.


Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat Isen genehmigt den Antrag der Kinderland Plus gGmbH vom 11. November 2020 auf Festanstellung von Assistenzkräften im Kinderhaus Isen unter der Voraussetzung, dass maximal eine Vollzeitkraft frühestens mit Beginn des neuen Kindergartenjahres 2021/2022 angestellt wird. Ein entsprechender individueller Musterantrag ist bei konkreter Einstellung einer Assistenzkraft der Verwaltung des Marktes Isen zur Genehmigung vorzulegen. Die tatsächliche Einstellung der Kraft und die Übernahme des kommunalen Eigenanteils hängt letztlich von der Genehmigung des individuellen zweiten Antrages ab.