Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 10.12.2020 teilte das Innenministerium die zulässige Vorgehensweise für Gemeinderats- und Ausschusssitzungen während der Corona-Pandemie, v.a. auch während erhöhter Inzidenzwerte und eines Lockdowns, mit. Das Schreiben wurde dem Gremium vorab zur Kenntnisnahme und Sitzungsvorbereitung zugestellt.

 

Grundsätzlich gilt, dass Gemeinderats- und Ausschusssitzungen stattfinden dürfen, um die Handlungsfähigkeit der Kommunen nicht zu gefährden. Der Besuch – auch als Zuhörer- ist ein hinreichender Grund für das Verlassen der Wohnung selbst während einer Ausgangssperre.

 

Die Zahl von Besuchern kann beschränkt werden, um die Abstandsregelungen zu gewährleisten. Bei Gemeinderatssitzungen im Sitzungssaal sind derzeit maximal 8 Besucher zugelassen (3 + Presse auf der Galerie, 5 im Foyer). Bei Sitzungen, die mehr Besucher erwarten lassen, wird derzeit in die Schulturnhalle ausgewichen. Besucher haben auch während der Sitzung Maske zu tragen.

 

Für Gemeinderäte kann dagegen eine Maskenpflicht am Platz nur angeordnet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m unterschritten ist; im Sitzungssaal ist dies knapp der Fall, daher besteht dort Maskenpflicht auch am Platz. Das Tragen einer FFP2-Maske kann dagegen nicht vorgeschrieben werden. 

 

 

Folgende Vorgehensweisen sind bzgl. der Anberaumung von Sitzungen möglich:

 

a)    Verkleinertes Gremium

 

Es ist zulässig, falls sich die Mitglieder eines Gemeinderates darauf verständigen, in einer bis zur Grenze der Beschlussfähigkeit nach Art. 47 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) verkleinerten Besetzung zu tagen. Mitglieder, die wegen der gegenwärtigen Ansteckungsgefahren entsprechend der Verständigung nicht an den Sitzungen teilnehmen, gelten als ausreichend entschuldigt im Sinn von Art. 48 Abs. 2 GO.

 

b)    Pandemie-Ausschuss

 

Gemeinderäte können Entscheidungsbefugnisse weiterhin möglichst weitgehend auf einen oder mehrere beschließende Ausschüsse übertragen (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO). Es ist sinnvoll und rechtlich zulässig, die coronabedingte Zuständigkeit beschließender Ausschüsse von der Überschreitung eines bestimmten Inzidenzwertes an Corona-Neuinfektionen abhängig zu machen. Um dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Gebot der Rechtssicherheit zu genügen, muss in diesem Fall festgelegt werden, auf welchen Zeitpunkt und auf welche Datenbasis abzustellen ist. Aus praktischen Gründen kommt für den Zeitpunkt insbesondere der Tag der Ladung in Betracht. Als Zahlenbasis können die Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit dienen. Die Organzuständigkeit bemisst sich so nach objektiven, für jedes Gremiumsmitglied nachvollziehbaren Gründen.

Zu einer Übertragung genügt grundsätzlich ein Beschluss; eine Regelung in der Geschäftsordnung ist nicht zwingend. Die Übertragung kann jederzeit wieder geändert und auch z.B. ein für die Bewältigung der Corona-Pandemie geschaffener Sonderausschuss aufgelöst werden (vgl. Art. 32 Abs. 5 GO). Die Übertragung der in Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO genannten Aufgaben auf beschließende Ausschüsse ist nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht möglich (Anmerkung GL: hierzu gehört insbesondere die Verabschiedung des Haushalts).

 

c)    Ferienausschuss

 

Daneben kann es mit Blick auf die gegenwärtige Infektionslage im Interesse der Sicherstellung der Handlungsfähigkeit einerseits und des Schutzes der Sitzungsteilnehmer andererseits zu empfehlen sein, bereits zu Beginn des Jahres 2021 Ferienausschüsse i.S.v. Art. 32 Abs. 4 GO zu bilden.  Man geht davon aus, dass der Landtag erforderlichenfalls den Rechtsrahmen für Ferienausschüsse jedenfalls für das Jahr 2021 an die Umstände der Pandemie anpassen und den Zeitraum, für den ein Ferienausschuss eingesetzt werden kann, bei Bedarf verlängern wird (Anmerkung GL: der Ferienausschuss ist nach aktueller rechtlicher Vorgabe für einen festen Zeitraum von max. 6 Wochen pro Jahr einsetzbar).

 

d)    Dringliche Anordnungen

 

Im Übrigen bleiben die Art. 37 Abs. 3 GO unberührt: Der Erste Bürgermeister trifft anstelle des Stadt- bzw. Gemeinderates oder Ausschusses dringliche Anordnungen und besorgt unaufschiebbare Geschäfte. Bei Verhinderung trifft der jeweilige Vertreter erforderliche Eilentscheidungen.

 

 

e)    Reduzierung der Sitzungsinhalte auf das Mindestmaß

 

Auch wenn mittlerweile ausreichend valide Erkenntnisse zu Ansteckungswegen und Schutzmaßnahmen vorliegen, sollten Sitzungen der kommunalen Gremien mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen nach wie vor auf unverzichtbare, unaufschiebbare Entscheidungen beschränkt werden.

 

 

Einschätzung der Verwaltung:

 

Zu bedenken ist bei den Varianten a) bis c), dass ein verkleinertes Gremium ebenso wie ein Ausschuss, der den MGR ersetzen würde, vollumfänglich für die getroffenen Entscheidungen verantwortlich ist. Das Gremium würde dann diese Verantwortung in Hinblick auf die anstehenden Entscheidungen (z.B. Gestaltung der Baugebiete Ranischberg und Pemmering Nordwest oder Schulsanierung) auf maximal ein Drittel seiner Mitglieder delegieren.

 

Es wird vorgeschlagen, die Marktgemeinderatssitzungen unverändert beizubehalten und dabei den Sitzungsinhalt soweit möglich zu reduzieren, damit die Sitzungen möglichst kurz gehalten werden. Hierdurch besteht zwar die Möglichkeit, dass sich bei als nicht unaufschiebbar klassifizierten Punkten eine zeitliche Verzögerung ergibt; dies ist in Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens jedoch zu tolerieren, zumindest solange der Corona-Inzidenzwert des Landkreises Erding nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts den Wert von 50 überschreitet.

 

Desweiteren wird vorgeschlagen, Sitzungen, bei denen Besucher erwartet werden oder bei denen vortragende Dritte dabei sind (z.B. Vorstellung von Baugebieten), in der Schulturnhalle abzuhalten, solange der Corona-Inzidenzwert des Landkreises Erding nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts den Wert von 50 überschreitet. 

 


Beschluss:

 

Die Marktgemeinderatssitzungen werden bis auf weiteres unverändert beibehalten. Der Sitzungsinhalt wird soweit möglich reduziert, damit die Sitzungen möglichst kurz gehalten werden. Primär werden unaufschiebbare Angelegenheiten behandelt, die Aufnahme aller übrigen Tagesordnungspunkte hängt von der erwarteten Länge einer Sitzung ab. Diese Regelung gilt, solange der Corona-Inzidenzwert des Landkreises Erding nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts den Wert von 50 überschreitet.

 

Sitzungen, bei denen Besucher erwartet werden oder bei denen vortragende Dritte dabei sind (z.B. Vorstellung von Baugebieten), werden in der Schulturnhalle abgehalten, solange der Corona-Inzidenzwert des Landkreises Erding nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts den Wert von 50 überschreitet.