Sitzung: 27.10.2020 Marktgemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0
Vorlage: BA/588/2020
Sachverhalt:
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 12.06.2020 bis einschließlich 13.07.2020 statt.
Beteiligte Stellen:
1 |
Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde |
Maximilianstraße 39 |
80538 |
München |
2 |
Regionaler Planungsverband München |
Arnulfstraße 60 |
80335 |
München |
3 |
Landratsamt Erding, Kreisbrandinspektion |
Alois-Schießl-Platz 2 |
85435 |
Erding |
4 |
Landratsamt Erding, FB 41 Bauen und Planungsrecht, Denkmalschutz |
Alois-Schießl-Platz 2 |
85435 |
Erding |
5 |
Landratsamt Erding, Staatliches Gesundheitsamt Erding |
Bajuwarenstraße 3 |
85435 |
Erding |
6 |
Landratsamt Erding, SG 42-1 Untere Naturschutzbehörde |
Bajuwarenstraße 3 |
85435 |
Erding |
7 |
Landratsamt Erding, SG 42-2 Untere Immissionsschutzbehörde |
Bajuwarenstraße 3 |
85435 |
Erding |
8 |
Landratsamt Erding, SG 42-2 Wasserrecht |
Bajuwarenstraße 3 |
85435 |
Erding |
9 |
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung |
Dorfener Straße 15 |
85435 |
Erding |
10 |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten |
Dr.-Ulrich-Weg 4 |
85435 |
Erding |
11 |
Amt für Ländliche Entwicklung |
Infanteriestraße 1 |
80797 |
München |
12 |
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege |
Hofgraben 4 |
80539 |
München |
13 |
Staatliches Bauamt Freising |
Winzererstraße 43 |
80797 |
München |
14 |
Wasserwirtschaftsamt München |
Heßstraße 128 |
80797 |
München |
15 |
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz, und Dienstleistungen der Bundeswehr |
Fontainengraben 200 |
53123 |
Bonn |
16 |
Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Erding-Freising |
Dr.-Ulrich-Weg 3 |
85435 |
Erding |
17 |
Bayerischer Landesverein für Heimatpflege |
Ludwigstraße 23 |
80539 |
München |
18 |
Handwerkskammer für München und Oberbayern |
Max-Joseph-Straße 4 |
80333 |
München |
19 |
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern |
Balanstraße 55-59 |
81541 |
München |
20 |
Landesjagdverband Bayern e.V. |
Isener Straße 6-8 |
83527 |
Moosham |
21 |
Wasserzweckverband der Mittbachgruppe |
Raiffeisenstraße 5 |
83558 |
Maitenbeth |
22 |
Gemeinde Buch am Buchrain |
Fröbelweg 1 |
85669 |
Pastetten |
23 |
Markt Haag i. Obb. |
Marktplatz 7 |
83527 |
Haag i. Obb. |
24 |
Gemeinde Hohenlinden |
Rathausplatz 1 |
85664 |
Hohenlinden |
25 |
Gemeinde Lengdorf |
Bischof-Arn-Platz 1 |
84435 |
Lengdorf |
26 |
Gemeinde Maitenbeth |
Kirchplatz 9 |
83558 |
Maitenbeth |
27 |
Gemeinde Sankt Wolfgang |
Hauptstraße 9 |
84427 |
Sankt Wolfgang |
28 |
Gemeinde Forstern |
Hauptstraße 15 |
85659 |
Forstern |
29 |
Bund Naturschutz in Bayern e.V. |
Mühlanger 19 |
84435 |
Lengdorf |
30 |
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. |
Klenzestraße 37 |
80469 |
München |
31 |
Landesfischereiverband Bayern e.V. |
Mittenheimer Straße 4 |
85764 |
Oberschleißheim |
32 |
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald |
Ludwigstraße 2 |
80539 |
München |
33 |
bayernets GmbH |
Poccistraße 7 |
80336 |
München |
34 |
Deutsche Glasfaser |
Ostlandstraße 5 |
46325 |
Borken |
35 |
Deutsche Telekom |
Siemensstraße 20 |
84030 |
Landshut |
36 |
Deutsche Transalpine Oelleitung GmbH |
Paul-Wassermann-Straße 3 |
81829 |
München |
37 |
Energie Bayern GmbH |
Max-Planck-Straße 2 |
85435 |
Erding |
38 |
Kraftwerke Haag GmbH |
Gabelsberger Straße 25 |
83527 |
Haag i. Obb. |
39 |
Stadtwerke München GmbH & Co. KG |
Emmy-Noether-Straße 2 |
80287 |
München |
40 |
Deutscher Wetterdienst |
Helene-Weber-Allee 21 |
80337 |
München |
41 |
Erzbischöfliches Ordinariat |
Kapellenstraße 4 |
80333 |
München |
42 |
Evang.-luth. Pfarramt Haag i. Obb. |
Rosenweg 2 |
83527 |
Haag i. Obb. |
43 |
Katholisches Pfarramt Isen |
Bischof-Josef-Straße 8 |
84424 |
Isen |
44 |
Landeskirchenrat der Evang.-lutherischen Kirchen Bayern |
Katharina-von-Bora-Straße 7-13 |
80333 |
München |
Öffentlichkeitsbeteiligung
Seitens der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Behörden und Träger
öffentlicher Belange
Abgegebene
Stellungnahmen ohne Anregungen oder Hinweise:
3 |
Regionaler Planungsverband München |
Schreiben vom 02.07.2020 |
13 |
Staatl. Bauamt Freising |
Schreiben vom 18.06.2020 |
15 |
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz, und Dienstleistungen der Bundeswehr |
Schreiben vom 10.06.2020 |
18 |
Handwerkskammer für München und Oberbayern |
Schreiben vom 14.07.2020 |
19 |
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern |
Schreiben vom 23.06.2020 |
24 |
Gemeinde Hohenlinden |
Schreiben vom 17.06.2020 |
26 |
Gemeinde Maitenbeth |
Schreiben vom 09.07.2020 |
28 |
Gemeinde Forstern |
Schreiben vom 03.07.2020 |
33 |
bayernets GmbH |
Schreiben vom 16.06.2020 |
36 |
Deutsche Transalpine Oelleitung GmbH |
Schreiben vom 24.06.2020 |
39 |
Stadtwerke München GmbH & Co. KG |
Schreiben vom 25.06.2020 |
40 |
Deutscher Wetterdienst |
Schreiben vom 03.07.2020 |
41 |
Erzbischöfliches Ordinariat |
Schreiben vom 07.07.2020 |
Beschlussvorschlag:
Der Marktgemeinderat Isen nimmt zur Kenntnis, dass o.g. Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zu den gegenständlichen Planungen vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständlichen Planungen nicht berührt sind.
Stellungnahmen mit
Anregungen und Hinweisen:
3. Regierung von
Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde (26.06.2020)
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:
Vorhaben:
Inhalt der Flächennutzungsplanänderung ist die Darstellung eines Gewerbegebietes (ca. 0,66 ha) am nordwestlichen Ortsrand von Isen. Der Bebauungsplan soll die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Fertigungshalle und eines Betriebsleiterwohnhauses schaffen.
Erfordernisse der Raumordnung und Bewertung:
In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (LEP 3.2 (Z)).
Bei der Siedlungsentwicklung sind die Möglichkeiten der Innenentwicklung, d.h. Flächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und die im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen vorrangig zu nutzen. Eine darüberhinausgehende Entwicklung ist nur zulässig, wenn auf diese Potentiale nicht zurückgegriffen werden kann (RP 14 B II Z 4.1).
Die Standortvoraussetzungen für die bayerische Wirtschaft, insbesondere für die leistungsfähigen kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie für die Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, sollen erhalten und verbessert werden (LEP 5.1 (G)).
Lt. Luftbild sind südlich des Planungsgebietes im Mischgebiet sowie im Gewerbegebiet (Am Sandberg) noch Flächenpotenziale vorhanden, welche aus landes- und regionalplanerischer Sicht vorrangig für eine Siedlungsentwicklung zu nutzen sind (LEP 3.2 (Z), RP 14 B II Z 4.1). Zu den Anforderungen an die Darlegung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen verweisen wir auf die aktuelle Auslegungshilfe des StMWi – „Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung“ vom 07. Januar 2020. Diese wurde an alle Gemeinden versandt und ist im Internet unter https://www.landesentwicklung-bayern.de/flaechenspar-offensive/ veröffentlicht.
Ergebnis:
Nur bei Beachtung der o.g. Voraussetzung (vorrangige Nutzung vorhandener Potenziale) steht die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen. Aufgrund der Lage im LSG Isental und südliche Quellbäche kommt der Stellungnahme der Fachbehörde besonderes Gewicht zu.
Abwägungsvorschlag:
Zur Ermittlung der Innenentwicklungspotentiale sowie zur Quantifizierung von Potentialflächen gemäß Darstellung im Flächennutzungsplan hat der Markt Isen im Jahr 2015 durch den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München eine Baurechtserhebung erstellen lassen. Die damit ermittelten Flächenpotentiale für Gewerbe wurden im Vorfeld der Bauleitplanung geprüft. Ein entsprechender Bedarfsnachweis wird auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung erbracht, die Hinweise der Regierung von Oberbayern werden dabei berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung wird ein Bedarfsnachweis geführt.
3. Landratsamt
Erding, Kreisbrandinspektion (13.07.2020)
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz - Art. 1 BayFwG - folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu berücksichtigen:
- Die Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG) und damit – z. B. bei Neuausweisung eines Bebauungsgebietes – Teil der Erschließung im Sinn von § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). Die Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung zählt damit zu den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung. Welche Löschwasserversorgungsanlagen im Einzelfall notwendig sind, ist anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens zu beurteilen. Den Gemeinden wird empfohlen, bei der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) anzuwenden. Dabei beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht auf die Bereitstellung des sog. Grundschutzes im Sinn dieser technischen Regel. Sie hat Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. Ein Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet ohne weiteres zulässig ist, stellt regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko dar, auf das sich die Gemeinde nicht einzustellen bräuchte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2008, OVG 1 S 191.07; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar 1990, 1 OVG A 115/88). Die Gemeinden haben zudem auf ein ausreichend dimensioniertes Rohrleitungs- und Hydrantennetz zu achten (BayRS 2153-I, Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBek-BayFwG), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. Mai 2013 Az.: ID1-2211.50-162). Es muss für eine erste Betrachtung von einem Löschwasserbedarf vom 96-192 m³/h über zwei Stunden ausgegangen werden.
- Die Verkehrsflächen sind
so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite,
Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und
ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für
Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf
DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen. Es muss
insbesondere grundsätzlich gewährleistet sein, dass Gebäude ganz
oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind. Dies ist hier nicht in allen Teilen gegeben. Insbesondere aufgrund der Lage des Baufeldes „GE 2“ muss bei der vorliegenden Planung unter Berücksichtigung der geplanten Rettungshöhen im Rahmen der Einzelbauvorhaben in Abstimmung mit der der Brandschutzdienststelle geprüft werden, welche Flächen für die Feuerwehr zusätzlich erforderlich sind. - Die Gemeinden haben für die Wahrnehmung des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten; um dabei das örtliche Gefahrenpotential ausreichend zu berücksichtigen und eine optimale Aufgabenwahrnehmung durch die gemeindlichen Feuerwehren zu gewährleisten, sollen die Gemeinden grundsätzlich einen Feuerwehrbedarfsplan aufstellen. Das Staatsministerium des Innern gibt den Gemeinden Hinweise zur Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplanes in Form eines Merkblattes. Feuerwehrbedarfspläne sind fortzuschreiben und der Entwicklung in den Gemeinden anzupassen.
Um ihre Aufgaben im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst erfüllen zu können, müssen die Gemeinden ihre Feuerwehren so aufstellen und ausrüsten, dass diese möglichst schnell Menschen retten, Schadenfeuer begrenzen und wirksam bekämpfen sowie technische Hilfe leisten können. Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der Alarm auslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist) (vgl. zu Art. 1, Aufgaben der Gemeinden, VollzBekBayFwG).
Die Feuerwehrgerätehäuser wie auch die Feuerwehren selbst müssen hinsichtlich ihrer Größe, Ausstattung, zentralen Lage, verkehrstechnischen Anbindung und Erweiterungsmöglichkeit sowohl den derzeitigen als auch den künftigen Anforderungen entsprechen. Diese Fragen sind regelmäßig im Rahmen einer Feuerwehrbedarfsplanung, hier auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Bahnplanungen geänderten Erschließung, zu überprüfen.
Von dieser Äußerung wird eine spätere Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren nicht berührt. Eine Detailprüfung der Fragen des abwehrenden Brandschutzes kann in diesem Planungsstadium nicht erfolgen. Bei im Baugenehmigungsverfahren auftretenden Fragen zum abwehrenden Brandschutz ist daher die Brandschutzdienststelle erneut zu beteiligen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO).
Abwägungsvorschlag:
Zu 1:
Die Hinweise werden berücksichtigt. Der Markt Isen ist sich seiner kommunalen Aufgaben zum Brandschutz bewusst. Es wird eine Löschwasserbedarfsberechnung durchgeführt. Am geplanten Gewerbegebiet stehen sowohl Einrichtungen des Marktes Isen sowie des WZV Mittbachgruppe zur Löschwasserentnahme zur Verfügung.
Zu 2:
Eine Feuerwehrzufahrt ist nördlich des Bauraums geplant und umsetzbar. Nördlich des Bauraums im „GE2“ sowie zwischen den Bauräumen bestehen ausreichend Flächen für die Herstellung erforderlicher Aufstellflächen für Rettungsfahrzeuge.
Die textlichen Hinweise werden um die Anforderungen von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr an Verkehrsflächen ergänzt.
Zu 3:
Der Markt Isen verfügt über einen Feuerwehrbedarfsplan.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Gemäß Abwägung erfolgt eine Ergänzung der textlichen Hinweise.
4. Landratsamt
Erding, FB 41 Bauen und Planungsrecht, Denkmalschutz (23.06.2020)
Einwendungen mit
rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im
Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
Für die Wandhöhe
ist der obere Bezugspunkt zu definieren, z.B. Schnittpunkt Oberkante Dachhaut
mit Außenkante Außenwand.
Sonstige fachliche
Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan,
gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:
Bei Werbeanlagen
sollte, soweit für erforderlich erachtet, zwischen Eigen- und Fremdwerbung
unterschieden werden. Derzeit wäre beides zulässig.
Abwägungsvorschlag:
Als oberer Bezugspunkt der Wandhöhe wird der Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut bei geneigten Dächern bzw. die Oberkante der Attika bei Flachdächern ergänzt.
Die städtebauliche Wirkung der Werbeanlagen ist durch die Begrenzung der Lage, Art und Größe im Bebauungsplan ausreichend geregelt. Weitere Festsetzungen sind nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Gemäß Abwägung erfolgt eine Ergänzung der textlichen Festsetzungen.
6. Landratsamt
Erding, Sachgebiet 42-2 Untere Naturschutzbehörde (24.06.2020)
Aufgrund der Lage
der geplanten Gewerbegebietserweiterung im Landschaftsschutzgebiet (LSG)
„Isental und südliche Quellbäche“ wurde mit Beschluss vom 14.10.2019 des
Kreistages der Herausnahme für diesen Bereich aus dem LSG zugestimmt.
Die Grundzüge der
parallel laufenden Flächennutzungsplanänderung sind im vorliegenden
Bebauungsplanverfahren erfasst.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wurde in der Begründung sowie im Umweltbericht grundsätzlich nachvollziehbar dargestellt.
Der in der
Begründung aufgeführte Kompensationsfaktor und der daraus resultierende
Ausgleichsbedarf für diesen Eingriff, wurden generell richtig bzw. sachgerecht
berechnet und begründet.
Da die
Kompensationsfläche erst im weiteren Verfahren bestimmt und deren Lage
dargelegt wird, sowie einzelne Abschnitte in den vorgelegten Unterlagen
ebenfalls noch ergänzt werden, ist eine abschließende naturschutzfachliche
Stellungnahme nicht möglich.
Zur Kompensationsbewältigung wird abschließend darauf hingewiesen, dass in Anbetracht des allgemein hohen Flächenverbrauches und der zu beachtenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen ein sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden und die Verschonung guter landwirtschaftlicher Böden zu gewährleisten ist und die Bereitstellung der erforderlichen Ausgleichsflächen daran orientiert werden muss.
Es ist daher zu prüfen, ob die geplante Minimierungsmaßnahme (Eingrünung) als Ausgleichsfläche anerkannt und so der weitere Ausgleichsbedarf reduziert werden kann. Dazu muss die Fläche des Eingrünungsstreifens ermittelt und in die Berechnung des Ausgleichsflächenbedarfs einbezogen werden. Eine entsprechende grafische Darstellung im Plan ist ebenfalls erforderlich.
Die Anforderungen
an einen vorrangig internen Ausgleich, an die flächensparenden Vorgaben sowie
die Beachtung der agrarstrukturellen Belange könnte somit gewährleistet werden.
In diesem Zuge weisen wir darauf hin, dass die geplante Eingrünung bei den Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen nicht mehr zu führen ist, sobald diese als Ausgleichsfläche verwendet wird (Urteil BayVH vom 13.04.2006, Rn. 49). Die restlichen Maßnahmen reichen jedoch aus, um die Faktorenwahl an der untersten Grenze zu rechtfertigen. Gegebenenfalls können die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ergänzt werden (z.B. Anbringen von Fledermaus- oder Vogelkästen an der Gebäudefassade).
Abwägungsvorschlag:
Die Grünfläche mit Ortsrandeingrünung entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereiches, zum Talraum der Isen, weist eine Breite von 7 m auf und eignet sich daher auch als Ausgleichsfläche. Die Grünfläche mit Ortsrandeingrünung entlang der nördlichen Grenze des Geltungsbereiches weist lediglich eine Breite von 3 m auf und liegt zwischen landwirtschaftlich genutzten Flächen und der geplanten internen Erschließung des Gewerbegrundstückes. Zudem ist künftig eine Erweiterung der Siedlungsfläche nach Norden geplant. Die Grünfläche an der nördlichen Grenze des Geltungsbereiches eignet sich daher nicht als Ausgleichsfläche. Durch die Festlegung der östlichen Ortsrandeingrünung als Ausgleichsfläche, kann der Verbrauch landwirtschaftlicher Nutzfläche für naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen minimiert werden. Gleichzeitig wird eine qualitätsvolle Ausgleichsfläche geschaffen und die eingriffsminimierende Wirkung der nördlichen Ortsrandeingrünung beibehalten. Als weitere eingriffsminimierende Maßnahmen sollen, wie von der Unteren Naturschutzbehörde angeregt, das Anbringen von Fledermaus- oder Vogelkästen an der Gebäudefassade geregelt werden.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und gemäß Abwägung beachtet. Die Grünfläche entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereiches wird zusätzlich als Ausgleichsfläche festgesetzt. Der übrige Kompensationsflächenbedarf wird auf Teilflächen der Flurstücke 430 und 430/2 erbracht. Dabei handelt es sich um eine Ökokontofläche im Eigentum der Gemeinde.
An der Ostseite
der Gebäude im GE 2 sind drei Fledermauskästen und drei Vogelkästen
anzubringen.
7. Landratsamt
Erding, Sachgebiet 42-2 Untere Immissionsschutzbehörde (17.06.2020)
Einwendungen mit
rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im
Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
Die Zulässigkeit
des geplanten gewerblichen Betriebs ist aus immissionsschutzfachlicher Sicht
gegeben, wenn sichergestellt sind, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an
den maßgeblichen Immissionsorten - Wohnnutzung auf der Flurnummer 1412 (MD) und
Büronutzung auf den Flurnummern 1429/5, 1429/7, 1429/10 (alle GE) – unter Berücksichtigung
der Vorbelastung eingehalten sind; dies hat zur Folge, dass die jeweiligen
Immissionsrichtwerte um 6 dB(A) zu reduzieren sind. Ferner darf die geplante
Betriebsleiterwohnung die bestehende gewerbliche Nutzung im Süden (Fa. Banke)
nicht mehr als bisher einschränken; d.h. die Immissionsrichtwerte der TA Lärm
eines Gewerbegebiets (GE) von 65/50 dB(A) tags/nachts sind 0,5 m vor den
geöffneten Fenstern dieser Wohnnutzung einzuhalten.
Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen):
Die immissionsschutzfachlichen Festsetzungen im Bebauungsplan sind wie folgt zu ergänzen:
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bzw. der Freistellung ist der schalltechnische Nachweis zu erbringen, dass der sich zu ansiedelnde Betrieb die um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte eines Dorfgebiets bzw. eines Gewerbegebiets an den maßgeblichen Immissionsorten - Flurnummer 1412 (MD) sowie 1429/5, 1429/7, 1429/10 (alle GE) - einhält. Ferner ist nachzuweisen, dass die Lärmbelastung durch das bestehende Gewerbe (Fa. Banke) die Immissionsrichtwerte eines Gewerbegebiets (GE) von 65/50 dB(A) tags/nachts an der geplanten Betriebsleiterwohnung nicht überschreitet.
Abwägungsvorschlag:
-
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Es erfolgt eine Ergänzung der
textlichen Festsetzungen gemäß dem Vorschlag des Landratsamts Erding, Untere
Immissionsschutzbehörde.
8. Landratsamt
Erding, Sachgebiet 42-2 Wasserrecht (26.06.2020)
Zur Frage der Entsorgung des Niederschlagswassers sind in der Planung noch keine Angaben enthalten. Die Versickerungsfähigkeit des Bodens soll im weiteren Verfahren noch geprüft werden. Eine wasserrechtliche Beurteilung der Erschließung hinsichtlich der Entsorgung des Oberflächenwassers ist derzeit noch nicht möglich. Vorgaben hinsichtlich einer möglichen Gefährdung durch Hangwasser sind in der Planung nicht vorgesehen.
Abwägungsvorschlag:
Die Regenwasserentsorgung wird durch das Ingenieurbüro Behringer & Partner mbH geplant. Laut Bodengutachten ist eine Versickerung im Plangebiet nicht möglich. Auch das Einleiten in den öffentlichen Regenwasserkanal ist hydraulisch nicht möglich.
Das Oberflächenwasser muss daher in den Bachleitner Graben bzw. in die Isen eingeleitet werden. Beim WWA wurde dies bereits angesprochen und grundsätzlich Einverständnis gegeben. Vor Ausführung ist eine Wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen.
Die Drosselmenge (Einleitmenge in den Bach) wird derzeit bestimmt. Das Rückhaltevolumen muss vom Bauherrn errichtet werden, eine Festsetzung von Flächen für den Wasserabfluss im Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Die Begründung wird ergänzt, um das Konzept zur Niederschlagswasserentsorgung darzulegen.
Um angesichts des hängigen Geländes ein Einfließen von Wasser in das Erdgeschoss zu vermeiden, ist bereits eine Mindesthöhe des Erdgeschoss-Rohfußbodens von 0,3 m festgesetzt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und gemäß dem Abwägungsergebnis berücksichtigt. Es erfolgt eine Ergänzung der textlichen Begründung.
10. Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19.06.2020)
Die Marktgemeinde
Isen beschloss die Aufstellung eines Bebauungsplans und die parallele Änderung
des Flächennutzungsplans.
Im Norden sowie im
Osten des geplanten Gewerbegebiets Niederbachleiten II grenzen
landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Dabei kann es zu unvermeidbaren Lärm-,
Staub- und Geruchsemissionen kommen, die durch die landwirtschaftliche
Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen entstehen können. Diese können auch am
Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten und sind im ortsüblichen Umfang zu
dulden. Dies sollte bei der künftigen Nutzung der Gewerbeflächen und dem
geplanten Betriebsleiterwohnhauses toleriert werden.
Bezüglich der
Randeingrünung beziehungsweise Bepflanzung zu den angrenzenden
landwirtschaftlich genutzten Flächen werden die gesetzlichen Mindestabstände
gefordert, um erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden. Falls der Bewuchs
eine Höhe von mehr als 2 Metern erreicht, ist ein Abstand von mindestens 4
Metern einzuhalten.
Abwägungsvorschlag:
Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen wirken nicht störend und werden geduldet. Ein entsprechender textlicher Hinweis wird ergänzt.
4 m Abstand sind gemäß Artikel 72 des Ausführungsgesetzes zum BGB zwischen Bäumen und landwirtschaftlichen Nutzflächen lediglich erforderlich, wenn die „wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichtes erheblich beeinträchtigt werden würde“. Dies ist in der gegenständlichen Planung aus folgenden Gründen nicht anzunehmen:
- Bei den angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen handelt es sich zum überwiegenden Teil um Dauergrünland
- Entlang der Ostgrenze des Plangebietes ist eine Schmälerung des Sonnenlichtes nicht zu erwarten
- Entlang der nördlichen Grenze des Geltungsbereiches ist aus Rücksicht auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen lediglich die Pflanzung von Sträuchern geregelt.
- Die nördlich angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen stellen eine potenzielle Erweiterungsfläche für das Gewerbegebiet dar.
- Im Bedarfsfall kann die Höhe der Eingrünung im Norden auf 2 m reduziert werden, da es sich hierbei voraussichtlich nicht um den endgültigen Ortsrand handelt
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und gemäß Abwägung beachtet. Gemäß Abwägung erfolgt eine Ergänzung der textlichen Hinweise (ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen.)
12. Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege (02.07.2020)
Bodendenkmalpflegerische Belange:
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:
- D-1-7738-0009 Verebneter Burgstall des hohen oder späten Mittelalters.
Das Plangebiet befindet sich nur ca. 50 m westlich des
oben genannten mittelalterlichen Burgstalls. Aufgrund der Nähe und der Lage auf
einer überflutungssicheren Terrassenkante nahe der Isen ist im Plangebiet mit
einiger Wahrscheinlichkeit eine zugehörige Siedlung (Wirtschaftshof) zu
vermuten. Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans bedürfen
Bodeneingriffe jeglicher Art daher zumindest einer vorherigen Erlaubnis nach
Art.7 BayDSchG, worauf wir unmissverständlich hinzuweisen bitten.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des
Erlaubnisverfahrens nach Art. 7 BayDSchG die archäologisch qualifizierte
Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei
privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB
(Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal
des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen
beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine
private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere
Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen
hierzu finden Sie unter:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmalpflege-themen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung).
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Abwägungsvorschlag:
Ein Verweis auf die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 BayDSchG ist in den textlichen Hinweisen sowie der textlichen Begründung des Bebauungsplans bereits enthalten. Dieser wird dahingehend konkretisiert, dass das Erfordernis für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans gilt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Gemäß Abwägung erfolgt eine Ergänzung der textlichen Hinweise sowie der Begründung.
14.
Wasserwirtschaftsamt München (07.07.2020)
Vielen Dank für die Beteiligung am Verfahren zur 27. Änderung des FNP und parallelen Aufstellung des Bebauungsplanverfahren „Niederbachleiten II". Aus wasserwirtschaftlicher Sicht besteht grundsätzlich Einverständnis.
Hinweis Niederschlagswasser: Eine Beurteilung ist erst möglich, sobald die Unterlagen Aussagen zur geplanten NSW-Beseitigung enthalten.
Hinweis Grundwasser: Im Geltungsbereich liegen gespannte Grundwasserverhältnisse vor. Der kiesige Grundwasserleiter wird von einer mehreren Meter mächtigen Ton- / Schluffschicht überdeckt. In benachbarten Bohrungen ist der Grundwasserspiegel im entspannten Zustand auf 1-2 m unter Gelände angestiegen. Wir empfehlen daher als einer der nächsten Schritte eine Baugrunderkundung zur Abklärung der Gründung, NSW-Beseitigung und ggf. auftretenden GW-Problemen.
Abwägungsvorschlag:
Die Regenwasserentsorgung wird durch das Ingenieurbüro Behringer & Partner mbH geplant. Laut Bodengutachten ist eine Versickerung im Plangebiet nicht möglich. Auch das Einleiten in den öffentlichen Regenwasserkanal ist hydraulisch nicht möglich.
Das Oberflächenwasser muss daher in den Bachleitner Graben bzw. in die Isen eingeleitet werden. Beim WWA wurde dies bereits angesprochen und grundsätzlich Einverständnis gegeben. Vor Ausführung ist eine Wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen.
Die Drosselmenge (Einleitmenge in den Bach) wird derzeit bestimmt. Das Rückhaltevolumen muss vom Bauherrn errichtet werden, eine Festsetzung von Flächen für den Wasserabfluss im Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Die Begründung wird ergänzt, um das Konzept zur Niederschlagswasserentsorgung darzulegen.
Ebenso werden Aussagen
zum Grundwasser ergänzt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und gemäß dem Abwägungsergebnis berücksichtigt. Es erfolgt eine Ergänzung der textlichen Begründung.
16. Bayerischer
Bauernverband, Geschäftsstelle Erding - Freising (02.07.2020)
Wir weisen darauf
hin, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der benachbarten
landwirtschaftlichen Flächen, Lärm- Staub- und Geruchsemissionen entstehen.
Während der Ernte und in Stoßzeiten muss teilweise auch an Sonn- und Feiertage
sowie in Ausnahmefällen auch in der Nacht gearbeitet werden. In der Nähe des
geplanten Gewerbegebietes befinden sich zudem zwei landwirtschaftlichen
Betriebe mit Tierhaltung. Die Landwirte dürfen durch das geplante Gewerbegebiet
keine Beschränkungen erfahren.
Darüber hinaus ist
darauf zu achten, dass eine ordentliche Bewirtschaftung der anliegenden Flächen
zu gewährleisten ist. Landwirtschaftliche Fahrzeuge haben eine Breite von bis
zu 3,5 m und diese sollten problemlos die Straßen befahren können. Zudem dürfen
die Verkehrswege nicht als zusätzliche Parkmöglichkeit gebraucht werden.
Der Verlust an
wertvoller landwirtschaftlicher Fläche für Bebauung nimmt immer weiter zu.
Deshalb ist eine mehrstöckige Bebauung eher zu begrüßen, um den Verbrauch von
landwirtschaftlich nutzbarer Fläche nicht unnötig zu beschleunigen. Zudem
sollten die Möglichkeiten der Nachverdichtung und die Wiedernutzbarmachung von
Flächen in Betracht gezogen werden, um die Inanspruchnahme von zusätzlichen
Flächen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Eine Eingrünung
ist grundsätzlich erstrebenswert. Es sollte aber bei der Randbepflanzung, vor
allem beim Pflanzen von Bäumen ein ausreichender Grenzabstand (4m) eingehalten
werden, damit die landwirtschaftlichen Flächen nicht durch Schattenwirkung
beeinträchtigt werden. Eine niedrige Bepflanzung ist zu begrüßen.
Für die Schaffung
von Gewerbegebieten müssen in einem bestimmten Verhältnis ökologische
Ausgleichsflächen ausgewiesen werden. Es ist zu begrüßen, dass der Ausgleich an
Gewässern stattfindet und somit wertvollen Ackerboden schont. Diese Flächen
sollten dergestalt gepflegt werden, dass hiervon keine negativen Auswirkungen
auf die landwirtschaftliche Nutzung im Umgriff ausgeht (z.B. Unkrautsamenflug).
Abwägungsvorschlag:
Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen wirken nicht störend und werden geduldet. Ein entsprechender textlicher Hinweis wird ergänzt.
Die Straßenführung wird durch die Planung nicht geändert. Ebenso sind ausreichend Flächen für Parkplätze innerhalb des Gewerbegebiets vorhanden. Eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen steht nicht zu erwarten.
Der Markt Isen hat im Jahr 2015 durch den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München eine Baurechtserhebung zur Ermittlung unbebauter Bauflächen im Siedlungsbereich sowie Potentialflächen gemäß Darstellung im Flächennutzungsplan erstellen lassen. Nachverdichtungsmöglichkeiten für gewerbliche Nutzung im erforderlichen Umfang stehen demnach nicht zur Verfügung, sodass eine Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen notwendig ist. Diese erfolgt nur im Umfang des konkreten Bedarfs.
Mindestabstände von Gehölzpflanzungen zu landwirtschaftlichen Nutzflächen: siehe Abwägung zu Punkt 10
Von Ausgleichsflächen gehen auch positive Auswirkungen auf landwirtschaftliche Nutzflächen aus. Beispielsweise dienen sie als Refugium für nützliche Tierarten, wie Bienen und andere Insekten, und tragen zu einer Stabilisierung des Ökosystems und einer Reduzierung des Bodenabtrages bei.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und gemäß Abwägung beachtet. Gemäß Abwägung erfolgt eine Ergänzung der textlichen Hinweise.
37. Energienetze Bayern GmbH & Co. KG
(17.06.2020)
Den oben genannten Bebauungsplan und haben wir zur Kenntnis genommen. Unsere Stellungnahme dazu lautet wie folgt:
Das Gebiet ist bereits mit Erdgas erschlossen. Wir beabsichtigen Grundstücke, die einer neuen Bebauung zugeführt werden, bei ausreichendem Interesse der Grundstückseigentümer mit Erdgas zu erschließen.
Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ist die zeitnahe Adressenübermittlung der Baubewerber erforderlich. Bitte beziehen Sie uns schon bei Beginn der Planungen in die Koordinationsgespräche mit ein.
Einen Plan über bereits bestehende Gasleitungen legen wir als Anlage zu diesem Schreiben bei.
Zusätzlich ist zu beachten:
- Leitungstrassen sind von Bebauungen und Baumbepflanzungen freizuhalten.
- bei der Gestaltung von Pflanzgruben müssen die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese beinhalten, dass genügend Abstand zu unseren Versorgungsleitungen eingehalten werden oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind
Abwägung:
-
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt.
38. Kraftwerke
Haag GmbH (09.07.2020)
Gegen die genannte Maßnahme haben wir keine Einwände.
Allerdings bitten wir um Reservierung eines Standortes zur Errichtung eines voraussichtlich benötigten Trafostationsgebäudes. Dieses Gebäude dient der Versorgung mit elektrischer Energie. Benötigt wird nach jetzigem Stand, eine Fläche von ca. 3 x 5 m zzgl. Umgriff von ca. 1 m um das Gebäude. Diese Fläche muss an öffentliche Straßen und Wege angrenzen und auch mit schwerem Gerät erreichbar sein.
Abwägungsvorschlag:
-
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Eine Fläche für ein Trafogebäude kann im Bauraum zur Verfügung gestellt werden.
35. Deutsche
Telekom Technik GmbH (09.07.2020)
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen die o.a. Planung bestehen seitens der Telekom keine Einwände. Im Geltungsbereich befinden sich derzeit keine Telekommunikationslinien der Telekom.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Abwägungsvorschlag:
Ein textlicher Hinweis zum Erhalt und Schutz der bestehenden Telekommunikationslinien unter Verweis auf das Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen wird in die Planung aufgenommen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und gemäß der Abwägung beachtet. Es erfolgt eine Ergänzung der textlichen Hinweise.
Beschluss:
Die getroffenen Einzelabwägungen zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange werden hiermit zusammenfassend bestätigt.
Die auf Grund der getroffenen Abwägungen beschlossenen Änderungen sind in die Planunterlagen einzuarbeiten.
Die Verwaltung wird beauftragt, die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.