Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft (Lehrerwohnhaus) wurden erstmals kalkuliert.

 

In der Obdachlosenunterkunft sind 4 Wohnungen vorhanden. Die beiden Wohnungen auf der linken Seite haben 56 m² Wohnfläche, die beiden Wohnungen auf der rechten Seite 78,1 m².

 

Es wurde eine Kaltgebühr von 5,00 Euro pro m² festgesetzt.

 

Die Nebenkosten wurden wie folgt berechnet.

Der Durchschnitt der angefallenen Gesamtkosten (Hausgebühren, Heizungskosten, Strom, Wasser/Kanal, Versicherungen, Innere Verrechnungen/Bauhofleistungen) von 2015 bis 2019 wurde gebildet. Die durchschnittlichen Gesamtkosten pro Jahr belaufen sich auf

9.020,99 Euro.

Das ergibt Gesamtkosten pro Monat von gerundet 752,00 Euro. Diese Kosten wurden durch die 268,20 m² (Gesamtfläche aller 4 Wohnungen) geteilt. Es entsteht ein Nebenkostenpreis von 2,80 Euro je Monat pro m².

 

Oftmals werden seitens der Verwaltung mehrere Obdachlose in einer Wohnung untergebracht, wobei jeder sein eigenes Schlafzimmer hat. In diesem Fall sollte die Gebühr der Gemeinschaftsräume in gleichen Anteilen geteilt werden. Die Gebühr der Schlafzimmer wird anhand der Grundfläche dazu gerechnet.

 

Die genaue Berechnung der jeweiligen Gebühren bei 1 bis 3 Mietern liegt vor.

 

 

 


Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft

des Marktes

Isen

 

(Obdachlosenunterkunfts-Gebührensatzung)

 

vom 22.September 2020

 

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt

Isen folgende Satzung:

 

§ 1 Gebührenpflicht

 

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Obdachlosenunterkunft nebst zugehöriger Einrichtungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

 

§ 2 Gebührenschuldner

 

Die Gebühren und Nebenkosten schuldet, wer in der Aufnahmeverfügung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft des Marktes Isen (Obdachlosenunterkunftsbenutzungssatzung) als Benutzer bezeichnet ist. Gemeinschaftliche Benutzer einer Obdachlosenunterkunftseinheit i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft des Marktes Isen (Obdachlosenunterkunftsbenutzungssatzung) haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1) Die Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft betragen je m² Nutzfläche monatlich in einer Unterkunft mit Toilette und Dusche/Badewanne außerhalb der Wohneinheit i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft des Marktes Isen (Obdachlosenunterkunftsbenutzungssatzung)

5 Euro pro m².

 

(2) Sofern in einer Unterkunft mit Toilette und Dusche/Badewanne zwei oder mehr Benutzer untergebracht sind, werden die Kosten von 5 Euro pro m² wie folgt anteilsmäßig aufgeteilt. Die gemeinsam genutzten Räumlichkeiten werden zu gleichen Anteilen auf alle Benutzer verteilt. Die jeweiligen Schlafzimmer werden anhand der m² hinzugerechnet.

 

§ 4 Nebenkosten

 

(1) Die Kosten für Strom, Heizung, Hausgebühren, Wasser/Kanalgebühren, Versicherungen und Bauhofleistungen sind in den Gebühren i.S. von § 3 nicht enthalten. Sie werden pauschal mit 2,80 Euro pro Monat und pro m² berechnet.

 

(2) Sofern in einer Unterkunft mit Toilette und Dusche/Badewanne zwei oder mehr Obdachlose untergebracht sind, werden die Kosten von 2,80 Euro pro m² anteilsmäßig aufgeteilt. Die Küche, das Bad und eventuelle Aufenthaltsräume werden durch alle Bewohner zu gleichen Anteilen getragen. Die jeweiligen Schlafzimmer werden anhand der m² hinzugerechnet.

§ 5 Zusatzkosten

 

In Fällen, in denen Kosten für die Grundausstattung der benutzten Räume anfallen, insbesondere für Bett, Matratze, Schrank, können diese dem Benutzer auferlegt werden.

 

§ 6 Entstehen und Fälligkeit

 

(1) Die Gebühren nach § 3, sowie die Nebenkosten nach § 4 entstehen – vorbehaltlich § 7 – mit Beginn des jeweiligen Monats, für den sie zu entrichten sind.

 

(2) Sie sind – vorbehaltlich § 7 – am 3. Werktag des jeweiligen Monats fällig und unaufgefordert auf eines der Konten der Gemeinde zu überweisen.

 

§ 7 Anteilige Gebühr bei Ein- und Auszug

 

Beginnt oder endet die Nutzung der Wohneinheit oder des Einrichtungsgegenstandes während des Monats, werden die Gebühren zeitanteilig (1/30 pro Nutzungstag) erhoben. Der Tag des Beginns und des Endes der Nutzung sind voll gebührenpflichtig. Bei Einzug während des laufenden Monats entstehen die anteiligen Gebühren am Ende des Monats und werden mit denen des Folgemonats fällig (§ 5 Abs. 2); bei Auszug während des laufenden Monats entstehen die anteiligen Gebühren am Tag des Auszugs und werden am 3. Werktag nach dem Auszug fällig.

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.