Sachverhalt:
Die Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft (Lehrerwohnhaus) wurden erstmals kalkuliert.
In der Obdachlosenunterkunft sind 4 Wohnungen vorhanden. Die beiden Wohnungen auf der linken Seite haben 56 m² Wohnfläche, die beiden Wohnungen auf der rechten Seite 78,1 m².
Es wurde eine Kaltgebühr von 5,00 Euro pro m² festgesetzt.
Die Nebenkosten wurden wie folgt berechnet.
Der Durchschnitt der angefallenen Gesamtkosten (Hausgebühren, Heizungskosten, Strom, Wasser/Kanal, Versicherungen, Innere Verrechnungen/Bauhofleistungen) von 2015 bis 2019 wurde gebildet. Die durchschnittlichen Gesamtkosten pro Jahr belaufen sich auf
9.020,99 Euro.
Das ergibt Gesamtkosten pro Monat von gerundet 752,00 Euro. Diese Kosten wurden durch die 268,20 m² (Gesamtfläche aller 4 Wohnungen) geteilt. Es entsteht ein Nebenkostenpreis von 2,80 Euro je Monat pro m².
Oftmals werden seitens der Verwaltung mehrere Obdachlose in einer Wohnung untergebracht, wobei jeder sein eigenes Schlafzimmer hat. In diesem Fall sollte die Gebühr der Gemeinschaftsräume in gleichen Anteilen geteilt werden. Die Gebühr der Schlafzimmer wird anhand der Grundfläche dazu gerechnet.
Die genaue Berechnung der jeweiligen Gebühren bei 1 bis 3 Mietern liegt vor.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Obdachlosenunterkunft
des Marktes
Isen
(Obdachlosenunterkunfts-Gebührensatzung)
vom 22.September 2020
Aufgrund
von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt
Isen
folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Die
Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Obdachlosenunterkunft nebst zugehöriger
Einrichtungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Die Gebühren
und Nebenkosten schuldet, wer in der Aufnahmeverfügung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1
der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft des Marktes Isen
(Obdachlosenunterkunftsbenutzungssatzung) als Benutzer bezeichnet ist.
Gemeinschaftliche Benutzer einer Obdachlosenunterkunftseinheit i.S. von § 2
Abs. 1 Satz 3 der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft des
Marktes Isen (Obdachlosenunterkunftsbenutzungssatzung) haften als
Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die
Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft betragen je m² Nutzfläche
monatlich in einer Unterkunft mit Toilette und Dusche/Badewanne außerhalb der
Wohneinheit i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 der Satzung über die Benutzung der
Obdachlosenunterkunft des Marktes Isen
(Obdachlosenunterkunftsbenutzungssatzung)
5 Euro
pro m².
(2)
Sofern in einer Unterkunft mit Toilette und Dusche/Badewanne zwei oder mehr
Benutzer untergebracht sind, werden die Kosten von 5 Euro pro m² wie folgt
anteilsmäßig aufgeteilt. Die gemeinsam genutzten Räumlichkeiten werden zu
gleichen Anteilen auf alle Benutzer verteilt. Die jeweiligen Schlafzimmer
werden anhand der m² hinzugerechnet.
§ 4 Nebenkosten
(1) Die
Kosten für Strom, Heizung, Hausgebühren, Wasser/Kanalgebühren, Versicherungen
und Bauhofleistungen sind in den Gebühren i.S. von § 3 nicht enthalten. Sie
werden pauschal mit 2,80 Euro pro Monat und pro m² berechnet.
(2)
Sofern in einer Unterkunft mit Toilette und Dusche/Badewanne zwei oder mehr
Obdachlose untergebracht sind, werden die Kosten von 2,80 Euro pro m²
anteilsmäßig aufgeteilt. Die Küche, das Bad und eventuelle Aufenthaltsräume
werden durch alle Bewohner zu gleichen Anteilen getragen. Die jeweiligen
Schlafzimmer werden anhand der m² hinzugerechnet.
§ 5 Zusatzkosten
In
Fällen, in denen Kosten für die Grundausstattung der benutzten Räume anfallen,
insbesondere für Bett, Matratze, Schrank, können diese dem Benutzer auferlegt
werden.
§ 6 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die
Gebühren nach § 3, sowie die Nebenkosten nach § 4 entstehen – vorbehaltlich § 7
– mit Beginn des jeweiligen Monats, für den sie zu entrichten sind.
(2) Sie
sind – vorbehaltlich § 7 – am 3. Werktag des jeweiligen Monats fällig und
unaufgefordert auf eines der Konten der Gemeinde zu überweisen.
§ 7 Anteilige Gebühr bei Ein- und
Auszug
Beginnt
oder endet die Nutzung der Wohneinheit oder des Einrichtungsgegenstandes
während des Monats, werden die Gebühren zeitanteilig (1/30 pro Nutzungstag)
erhoben. Der Tag des Beginns und des Endes der Nutzung sind voll
gebührenpflichtig. Bei Einzug während des laufenden Monats entstehen die
anteiligen Gebühren am Ende des Monats und werden mit denen des Folgemonats
fällig (§ 5 Abs. 2); bei Auszug während des laufenden Monats entstehen die
anteiligen Gebühren am Tag des Auszugs und werden am 3. Werktag nach dem Auszug
fällig.
§ 8 Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.