Sachverhalt:
Gemäß Art. 45 Abs. 1 GO hat sich der
Marktgemeinderat eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung muss
Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über
den Geschäftsgang des Marktgemeinderates und seiner Ausschüsse enthalten (Art.
45 Abs. 2 GO). Dies ist verpflichtend notwendig, da die Art. 46 bis 55 GO den
gemeindlichen Geschäftsgang nur in groben Zügen ordnen und zahlreiche Fragen
offenlassen, die der örtlichen Regelung durch eine Geschäftsordnung bedürfen.
Nachstehende Geschäftsordnung für den
Marktgemeinderat wird im Gremium beraten.
„Der Marktgemeinderat des Marktes Isen gibt
sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
(GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS
2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember
2019 (GVBl. S. 737), folgende Geschäftsordnung:
A.
Die
Gemeindeorgane und ihre Aufgaben
I.
Der
Marktgemeinderat
§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen
(1)
Der
Marktgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des
übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden
Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den
Marktgemeinderat in die Zuständigkeit der Ersten Bürgermeisterin fallen.
(2)
1Der Marktgemeinderat überträgt
die in § 7 genannten Angelegenheiten vorberatenden Ausschüssen zur Vorbereitung
der Marktgemeinderatsentscheidungen und die in § 8 genannten Angelegenheiten
beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. 2Er kann
sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die
Bedeutung der Angelegenheit erfordert; § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 2 Aufgabenbereich des Marktgemeinderats
Der Marktgemeinderat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
1. die Beschlussfassung zu Bestands- oder
Gebietsänderungen des Marktes und zu Änderungen des Namens des Marktes oder
eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO),
2. die Entscheidung über Ehrungen,
insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16
GO),
3. die Bildung und die Zusammensetzung der
Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO),
4. die Aufstellung von Richtlinien für
laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,
5. die Verteilung der Geschäfte unter die
Marktgemeinderatsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),
6. die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),
7. die Beschlussfassung über
Angelegenheiten, zu deren Erledigung der Markt Isen der Genehmigung bedarf,
8. den Erlass, die Änderung und die
Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,
9. die Beschlussfassung über die allgemeine
Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-,
versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister oder
Bürgermeisterinnen, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte und
Wahlbeamtinnen oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,
10. die Beschlussfassung über die
Haushaltssatzung und über die Nachtragshaus-haltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),
11. die Beschlussfassung über den Finanzplan
(Art. 70 GO),
12. die Feststellung der Jahresrechnung
sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO),
13. die Entscheidungen im Sinne von Art. 96
Abs. 1 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen,
14. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem
Markt im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO),
15. die Benennung und Abberufung des oder
der behördlichen Datenschutzbeauftragten,
16. die Entscheidung über die Zulässigkeit
eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines
Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO),
17. die allgemeine Festsetzung von Gebühren,
Tarifen und Entgelten,
18. die Entscheidung über Ernennung,
Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung,
Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten und Beamtinnen ab
Besoldungsgruppe A9,
19. die Entscheidung über Einstellung,
Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung
mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen ab Entgeltgruppe 9b des TVöD oder ab einem entsprechenden
Entgelt,
20. die Entscheidung über Altersteilzeit der
Gemeindebediensteten,
21. die Beschlussfassung über die Beteiligung
an Zweckverbänden und über den Abschluss
von Zweckvereinbarungen,
22. die grundsätzlichen Angelegenheiten
gemeindlicher Planungen, z.B. der Bauleitplanung, der Ortsplanung, der
Landschaftsplanung und der Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender
Planungen und Projekte, ausgenommen die ausdrücklich auf Ausschüsse
übertragenen Angelegenheiten,
23. die Namensgebung für Straßen, Schulen
und sonstige öffentliche Einrichtungen,
24. der Vorschlag, die Entsendung und die
Abberufung von Vertretern des Marktes Isen in andere Organisationen und
Einrichtungen,
25. die Beschlussfassung über die
Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,
26. die grundsätzlichen Angelegenheiten
gemeindlich verwalteter Stiftungen, insbesondere Änderungen des
Stiftungszwecks.
II.
Die
Marktgemeinderatsmitglieder
§ 3 Rechtsstellung der
ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder, Befugnisse
(1)
Marktgemeinderatsmitglieder
üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das
öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht
gebunden.
(2)
Für
die allgemeine Rechtsstellung der Marktgemeinderatsmitglieder
(Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht,
Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung,
Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des
Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56a, Art. 49, 50,
48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.
(3)
Der
Marktgemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen
Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur
Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen
Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).
(4)
Zur
Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Marktgemeinderatsmitglieder nur
berechtigt, soweit ihnen die Erste Bürgermeisterin im Rahmen der
Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister einzelne ihrer
Befugnisse (§§ 12 bis 16) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).
(5)
1Marktgemeinderatsmitglieder, die
eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht
innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2Zur Vorbereitung von
Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Marktgemeinderatsmitglied
nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die
entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht
entgegenstehen. 3Im Übrigen haben Marktgemeinderatsmitglieder ein
Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Marktgemeinderat durch Beschluss mit der
Einsichtnahme beauftragt werden. 4Das Verlangen zur Akteneinsicht
ist gegenüber der Ersten Bürgermeisterin geltend zu machen.
§ 4 Umgang mit Dokumenten und
elektronischen Medien
(1)
1Der Verschwiegenheitspflicht
unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente, insbesondere
Sitzungsunterlagen, sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff
Dritter entzogen sind. 2Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten
die Marktgemeinderatsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. 3Werden
diese Dokumente für die Tätigkeit als Marktgemeinderatsmitglied nicht mehr
benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu
löschen.
(2)
1Beschlussvorlagen sind interne
Ausarbeitungen der Verwaltung für den Marktgemeinderat. 2Eine
Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch
Marktgemeinderatsmitglieder ist nur zulässig, wenn die Erste Bürgermeisterin
und der Marktgemeinderat unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben
und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die Veröffentlichung
von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen
Sitzungen ist nicht zulässig.
(3)
Die
Marktgemeinderatsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum
Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können der Ersten
Bürgermeisterin schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die
Einladungen im Sinne des § 23 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 24
versandt werden.
(4)
1Die Nutzung elektronischer
Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive
Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. 2Für
die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Marktgemeinderatsmitglieder gilt
§ 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
§ 5 Fraktionen, Ausschussgemeinschaften
(1) 1Marktgemeinderatsmitglieder
können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. 2Eine
Fraktion muss mindestens 3 Mitglieder haben. 3Die Bildung und
Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung
sind der Ersten Bürgermeisterin mitzuteilen; diese unterrichtet den
Marktgemeinderat. 4Satz 3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit eintretende
Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen (Art. 33 Abs. 3
GO).
(2) 2Einzelne
Marktgemeinderatsmitglieder und kleine Gruppen oder Fraktionen, die aufgrund
ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden,
können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse
zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). 2Absatz
1 Satz 3 gilt entsprechend.
III.
Die
Ausschüsse
1.
Allgemeines
§ 6 Bildung, Vorsitz, Auflösung
(1)
1In den Ausschüssen nach § 2 der
Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind
die den Marktgemeinderat bildenden Fraktionen und Gruppen unter
Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem
Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO). 2Die
Sitze werden nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers verteilt. 3Dabei
wird die Zahl der Gemeinderatssitze jeder Fraktion, Gruppe oder
Ausschussgemeinschaft nacheinander so lange durch 1, 3, 5, 7 und so weiter
geteilt, bis so viele Teilungszahlen ermittelt sind, wie Ausschusssitze zu
vergeben sind. 4Jeder Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft
wird sodann der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, wie sie jeweils die höchste
Teilungszahl aufweist. 5Haben Fraktionen oder Gruppen den gleichen
Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der
Marktgemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder
Wählergruppen abgegebenen Stimmen; bei Beteiligung einer Ausschussgemeinschaft
entscheidet das Los. 6Wird durch den Austritt oder Übertritt von
Marktgemeinderatsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im
Marktgemeinderat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese
Änderungen nach den Sätzen 2 bis 4 auszugleichen; haben danach Fraktionen,
Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen
Ausschusssitz, so entscheidet das Los. 7Das in Satz 2 festgelegte
Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Sitzverteilung im Einzelfall zu einer
Überaufrundung einer Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft zu Lasten
einer anderen führt und diese Überaufrundung durch alternative Verfahren
(Hare-Niemeyer oder d`Hondt) vermieden wird, ohne dass jene Verfahren zu einer
Unterrepräsentation anderer Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften in
Bezug auf deren rechnerische Sitzanteile führen. 8Eine
Überaufrundung im Sinne von Satz 7 liegt vor, wenn das Berechnungsverfahren bei
einer Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft eine Aufrundung um mehr als
0,99 der dieser nach der strengen Proportionalberechnung zustehenden Anzahl der
Ausschusssitze bewirkt oder bewirken kann. 9Bei Anwendung des
alternativen Verfahrens nach Hare-Niemeyer wird die Zahl der Gemeinderatssitze
jeder Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft mit der Zahl der zu
vergebenden Ausschusssitze multipliziert und durch die Gesamtzahl der
Marktgemeinderatssitze geteilt; jede Fraktion, Gruppe oder
Ausschussgemeinschaft erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie
entfallen; die weiteren zu vergebenden Sitze sind in der Reihenfolge der
höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung ergeben, auf die
Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften zu verteilen. 10Bei
Anwendung des alternativen Verfahrens nach d´Hondt wird die Zahl der
Gemeinderatssitze jeder Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft
nacheinander so lange durch 1, 2, 3, 4 und so weiter geteilt, bis so viele
Teilungszahlen ermittelt sind, wie Ausschusssitze zu vergeben sind; jeder
Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft wird sodann der Reihe nach so oft
ein Sitz zugeteilt, wie sie jeweils die höchste Teilungszahl aufweist.
(2)
Für
jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung auf Vorschlag der
Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft ein Stellvertreter oder eine
Stellvertreterin namentlich bestellt.
(3)
1Den Vorsitz in den Ausschüssen
führt die Erste Bürgermeisterin, einer ihrer Stellvertreter oder ein von der
Ersten Bürgermeisterin bestimmtes Marktgemeinderats-mitglied (Art. 33 Abs. 2
Satz 1 GO). 2Ist die den Vorsitz übernehmende Person bereits
Mitglied des Ausschusses, nimmt deren Vertreter für die Dauer der Übertragung
den Sitz im Ausschuss ein (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 GO). 3Den Vorsitz
im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes
Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).
(4)
Der
Marktgemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das
gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
2.
Aufgaben der Ausschüsse
§ 7 Vorberatende Ausschüsse
(1)
1Vorberatende Ausschüsse haben
die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der
Vollversammlung des Marktgemeinderats vorzubereiten und einen
Beschlussvorschlag zu unterbreiten. 2Berührt eine Angelegenheit das
Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen
Sitzungen zusammentreten.
(2) Es werden folgende vorberatende
Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:
1. Finanzausschuss:
Vorbereitung
der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen
und Bestandteilen
2. Energie- und Umweltausschuss
a)
Vorberatung
über die Energieversorgung in Baugebieten
b)
Vorberatung
über die Energieversorgung kommunaler Liegenschaften und Neubauten
c)
Handlungsempfehlungen
bzgl. der Verbesserung des kommunalen Umweltschutzes
d)
Vorberatung
allgemeiner Energie- und Umweltthemen von grundsätzlicher Bedeutung
§ 8 Beschließende Ausschüsse
(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die
ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des
Marktgemeinderats.
(2)
1Die Entscheidungen
beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung durch den Marktgemeinderat. 2Eine Nachprüfung muss nach
Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn die Erste Bürgermeisterin oder ihr
Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten
Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Marktgemeinderatsmitglieder die
Nachprüfung durch den Marktgemeinderat beantragt. 3Der Antrag muss
schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung bei der Ersten
Bürgermeisterin eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter
berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
Der
Bau-, Verkehrs- und Vertragsausschuss hat als beschließender Ausschuss im
Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:
Bau-,
Verkehrs- und Vertragsausschuss
a) Erteilung des gemeindlichen
Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben,
b) Grundsätzliche Fragen des
Straßenverkehrsrechts und Verkehrsplanungen,
c) Entscheidungen über Widmungen nach
Straßen- und Wegerecht,
d) Genehmigung von Löschungsbewilligungen
zu Grundbucheinträgen
e) Genehmigung von Grunderwerbs-, Miet- und
Pachtverträgen
f) Genehmigung von Wartungsverträgen
sofern nicht die Erste Bürgermeisterin selbstständig
entscheidet.
§ 9 Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung (örtliche
Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).
IV.
Die
Erste Bürgermeisterin
1.
Aufgaben
§ 10 Vorsitz im Marktgemeinderat
(1)
1Die Erste Bürgermeisterin führt
den Vorsitz im Marktgemeinderat (Art. 36 GO). 2Sie bereitet die
Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3In
den Sitzungen leitet sie die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung
und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).
(2)
1Hält die Erste Bürgermeisterin
Entscheidungen des Marktgemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses für
rechtswidrig, verständigt sie den Marktgemeinderat oder den Ausschuss von ihrer
Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2Wird die
Entscheidung aufrechterhalten, führt sie die Entscheidung der
Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).
§ 11 Leitung der Verwaltung, Allgemeines
(1)
1Die Erste Bürgermeisterin leitet
und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 Satz
1 GO). 2Sie kann dabei einzelne ihrer Befugnisse den weiteren
Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Marktgemeinderatsmitglied und in
den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten des Marktes
übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3Zur Übertragung von Befugnissen auf
Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des
Marktgemeinderates hiermit allgemein erteilt. 4Geschäftsverteilung
und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.
(2)
1Die Erste Bürgermeisterin
vollzieht die Beschlüsse des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse (Art. 36
GO). 2Über Hinderungsgründe unterrichtet sie den Marktgemeinderat
oder den Ausschuss unverzüglich.
(3) Die Erste Bürgermeisterin führt die
Dienstaufsicht über die Gemeindebediensteten und übt die Befugnisse der
Dienstvorgesetzten gegenüber den Gemeindebeamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43
Abs. 3 GO).
(4)
1Die Erste Bürgermeisterin
verpflichtet die weiteren Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten
geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger
Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt
werden dürfen. 2In gleicher Weise verpflichtet sie
Marktgemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete, bevor sie mit derartigen
Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).
(1) Die Erste Bürgermeisterin erledigt in
eigener Zuständigkeit
1. die laufenden Angelegenheiten, die für
den Markt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen
Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),
2. die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz
oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in
Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des
Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder
personalrechtliche Entscheidungen der Marktgemeinderat zuständig ist (Art. 37
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
3. die Angelegenheiten, die im Interesse
der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind
(Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),
4. die ihr vom Marktgemeinderat nach Art.
37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,
5. die Entscheidung über die Ernennung,
Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung,
Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 8
(Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),
6. die Entscheidung über die Einstellung,
Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung
mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmern bis zur
Entgeltgruppe 9a des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt (Art. 43
Abs. 2 Satz 1 GO),
7. die vorübergehende Übertragung einer
höher zu bewertenden Tätigkeit auf einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin
im Geltungsbereich des TVöD oder eines entsprechenden Tarifvertrags,
8. dringliche Anordnungen und
unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),
9. die Aufgaben als Vorsitzende des
Verwaltungsrats selbstständiger Kommunal-unternehmen des öffentlichen Rechts
(Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO),
10. die Vertretung des Marktes in
Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).
(2)
Zu
den Aufgaben der Ersten Bürgermeisterin gehören insbesondere auch:
1. in Personalangelegenheiten der
Gemeindebediensteten:
a)
der
Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,
b)
Entscheidungen
im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten.
2. in allen Angelegenheiten mit
finanziellen Auswirkungen für den Markt:
a)
die
Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
·
im
Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des
Marktgemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe
festgelegt sind,
·
im
Übrigen bis zu einem Betrag von 20.000,00 € im Einzelfall,
b)
der
Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung
von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von
sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
·
Erlass 2.000,00 €
·
Niederschlagung 10.000,00
€
·
Stundung 10.000,00 €
·
Aussetzung
der Vollziehung 10.000,00 €
c)
die
Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 10.000,00 € und über außerplanmäßige
Ausgaben bis zu einem Betrag von 10.000,00 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar
sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),
d)
Handlungen
oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für den Markt, insbesondere der
Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von
Rechten und Pflichten des Marktes, bis zu einem Betrag oder – falls dieser zum
Zeitpunkt der Handlung oder des Unterlassens nicht feststeht – einer Wertgrenze
oder einem geschätzten Auftragswert von
20.000,00 €,
e)
Nachträge
zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprünglich
vereinbarte Auftragssumme um nicht mehr als 10%, insgesamt jedoch nicht mehr
als 10.000,00 € erhöhen,
f)
die
Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungs-überlassung
von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 2.000,00 € je
Einzelfall,
g)
der
Abschluss von von Kassenkreditverträgen bis zum festgelegten Höchstsatz in der
Haushaltssatzung (Art. 73 GO).
3. in allgemeinen Rechts- und
Verwaltungsangelegenheiten:
a)
die
Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von
Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln
und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen
Prozessbevollmächtigten oder eine Prozessbevollmächtigte, wenn die finanzielle
Auswirkung auf den Markt bzw., falls diese nicht bestimmbar, der
Streitwert voraussichtlich 50.000,00 €
nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,
b)
Angelegenheiten
des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht dem Marktgemeinderat oder
einem Ausschuss vorbehalten sind (§§ 2, 8), insbesondere Staatsangehörigkeits-
und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und
Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich.
4. in Bauangelegenheiten:
a)
die
Abgabe der Erklärung des Marktes nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 bzw. die Mitteilung
nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO,
b)
die
Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,
c)
die
Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des
gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz
1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die
keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m
·
im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das
Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31
BauGB erforderlich ist,
·
innerhalb
eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, soweit es sich bei Gebäuden um
Wohngebäude bis einschließlich 3 Wohneinheiten handelt oder bei sonstigen
Bauvorhaben bis zu Baukosten in Höhe von 200.000 €,
d)
die
Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
Abs. 3 Satz 1 BayBO,
e)
die
Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB bei Nichtbestehen
eines Vorkaufsrechts.
(3)
Bei
wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2
der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist
dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
(4)
Soweit
die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO
fallen, werden sie hiermit der Ersten Bürgermeisterin gemäß Art. 37 Abs. 2 GO
zur selbstständigen Erledigung übertragen.
§ 13 Vertretung des Marktes nach außen
(1)
Die
Befugnis der Ersten Bürgermeisterin zur Vertretung des Marktes nach außen bei
der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt
sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Marktgemeinderats und der
beschließenden Ausschüsse, soweit die Erste Bürgermeisterin nicht gemäß
§ 12 zum selbstständigen Handeln befugt ist.
(2)
1Die Erste Bürgermeisterin kann
im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO
anderen Personen eine Vollmacht zur Vertretung des Marktes erteilen. 2Zur
Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2
Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Marktgemeinderates hiermit allgemein
erteilt.
§ 14 Abhalten von Bürgerversammlungen
(1)
1Die Erste Bürgermeisterin beruft
mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Marktgemeinderats auch öfter,
eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). 2Den Vorsitz in der
Versammlung führt die Erste Bürgermeisterin oder ein von ihr bestellter
Vertreter.
(2)
Auf
Antrag von Gemeindebürgern nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft die Erste Bürgermeisterin
darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei
Monaten nach Eingang des Antrags bei dem Markt stattzufinden hat.
Die Befugnisse der Ersten Bürgermeisterin, die außerhalb der
Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z.B. Wahrnehmung der
standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben
unberührt.
2.
Stellvertretung
§ 16 Weitere Bürgermeister, weitere
Stellvertretung, Aufgaben
(1)
Die
Erste Bürgermeisterin wird im Fall der Verhinderung vom Zweiten Bürgermeister
und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, vom Dritten Bürgermeister vertreten
(Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).
(2)
Für
den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Ersten, Zweiten und Dritten
Bürgermeister bestimmt der Marktgemeinderat aus seiner Mite gemäß Art. 39 Abs.
1 Satz 2 GO weitere Stellvertreter in folgender Reihenfolge: nach dem
Dienst-Alter.
(3)
Der
Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und
geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse der Ersten Bürgermeisterin aus.
(4)
1Ein Fall der Verhinderung liegt
vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen,
insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung
oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist
die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die
Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein,
liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.
B.
Der
Geschäftsgang
I.
Allgemeines
§ 17 Verantwortung für den
Geschäftsgang
(1)
1Marktgemeinderat und Erste
Bürgermeisterin sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere
für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die
Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. 2Sie
schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1
GO).
(2)
1Eingaben und Beschwerden der
Gemeindeeinwohner an den Marktgemeinderat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die
Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Marktgemeinderat oder dem zuständigen
beschließenden Ausschuss vorgelegt. 2Eingaben, die in den
Zuständigkeitsbereich der Ersten Bürgermeisterin fallen, erledigt diese in
eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet sie den
Marktgemeinderat.
§ 18 Sitzungen, Beschlussfähigkeit
(1)
1Der Marktgemeinderat beschließt
in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine Beschlussfassung durch
mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
(2)
Der
Marktgemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist
(Art. 47 Abs. 2 GO).
(3)
1Wird der Marktgemeinderat wegen
Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht
ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über
denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einladung muss auf
diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).
(1)
Die
Sitzungen des Marktgemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf
das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner
entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).
(2)
1Die öffentlichen Sitzungen des
Marktgemeinderats sind allgemein zugänglich, soweit der für die Zuhörerschaft
bestimmte Raum ausreicht. 2Für die Medien ist stets eine angemessene
Zahl von Plätzen freizuhalten. 3Ton- und Bildaufnahmen jeder Art
bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden und des Marktgemeinderats;
sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu
unterlassen. 4Ton- und Bildaufnahmen von Gemeindebediensteten und
sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig.
(3)
Zuhörende,
welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden oder die
Vorsitzende aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).
§ 20 Nichtöffentliche Sitzungen
(1)
1In nichtöffentlicher Sitzung
werden in der Regel behandelt:
1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
2. Rechtsgeschäfte in
Grundstücksangelegenheiten,
3. Angelegenheiten, die dem Sozial- oder
Steuergeheimnis unterliegen.
2Außerdem werden
in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
1. Angelegenheiten des übertragenen
Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der
Aufsichtsbehörde verfügt ist,
2. sonstige Angelegenheiten, deren
Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache
erforderlich ist.
(2)
1Zu nichtöffentlichen Sitzungen
können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Marktgemeinderat nicht
angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des
jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese Personen
sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz
verpflichtet werden.
(3)
Die
in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt die Erste
Bürgermeisterin der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung
weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).
II.
Vorbereitung
der Sitzungen
(1)
1Die Erste Bürgermeisterin beruft
die Marktgemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder
wenn ein Viertel der Marktgemeinderatsmitglieder es schriftlich oder
elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46
Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). 2Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des
Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft sie die Marktgemeinderatssitzung so rechtzeitig
ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach
Eingang des Verlangens bei ihr stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).
(2)
1Die Sitzungen finden im Rathaus
Isen statt; sie beginnen in der Regel um 19:00 Uhr. 2Regelmäßiger
Sitzungstag für Gemeinderatssitzungen ist der Dienstag. 3In der
Einladung (§ 23) kann im Einzelfall
etwas anderes bestimmt werden.
(1)
1Die Erste Bürgermeisterin setzt
die Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig eingegangene Anträge von
Marktgemeinderatsmitgliedern setzt die Erste Bürgermeisterin möglichst auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3Ist das nicht möglich, sind die
Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer
Marktgemeinderatssitzung zu setzen. 4Eine materielle Vorprüfung
findet nicht statt.
(2)
1In der Tagesordnung sind die
Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es
den Marktgemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der
jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Soweit die Konkretisierungen
schutzwürdige Daten enthalten, sollten diese den Marktgemeinderatsmitgliedern
regelmäßig gesondert zur Verfügung gestellt werden. 3Das gilt sowohl
für öffentliche als auch für nichtöffentliche Marktssitzungen.
(3)
1Die Tagesordnung für öffentliche
Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am
3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). 2Die
Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.
(4)
Den
örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig
mitgeteilt werden.
§ 23 Form und Frist für die Einladung
(1)
1Die Marktgemeinderatsmitglieder
werden mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen, indem
der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung
durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch
individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem)
eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt werden. 2Die
Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung
ergänzt werden.
(2)
Die
Tagesordnung geht zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 1 im elektronischen
Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und
üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
(3)
1Der Tagesordnung sollen weitere
Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit
das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes
nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen werden grundsätzlich
nur elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zur
Verfügung gestellt. 3Die Verwaltung stellt die Unterlagen soweit
möglich zum Zeitpunkt der Ladung in das Ratsinformationssystem ein.
(4) 1Die Ladungsfrist beträgt 5 Tage; sie
kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. 2Der
Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der
Frist nicht mitgerechnet.
§ 24 Anträge
(1)
1Anträge, die in einer Sitzung
behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und
ausreichend zu begründen. 2Bei elektronischer Übermittlung sind
Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten
sind in verschlüsselter Form zu übermitteln. 3Anträge sollen
spätestens am 14. Tag vor der Sitzung bei der Ersten Bürgermeisterin
eingereicht werden. 4Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist,
die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.
(2)
Verspätet
eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge
können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn
1. die Angelegenheit dringlich ist und der
Marktgemeinderat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
2. sämtliche Mitglieder des
Marktgemeinderats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
(3)
Anträge
zur Geschäftsordnung (z.B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags
u.ä.) oder einfache Sachanträge (z.B. Änderungsanträge) können auch während der
Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden.
III.
Sitzungsverlauf
(1)
1Der oder die Vorsitzende
eröffnet die Sitzung. 2Er oder sie stellt die ordnungsgemäße Ladung
der Marktgemeinderatsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des
Marktgemeinderats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die
Tagesordnung. 3Ferner lässt er oder sie über die Genehmigung der
Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der
Einladung verschickt wurde, abstimmen.
(2)
1Die Niederschrift über die
vorangegangene nichtöffentliche Sitzung liegt während der Dauer der Sitzung zur
Einsicht für die Marktgemeinderatsmitglieder auf. 2Wenn bis zum
Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift
als vom Marktgemeinderat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.
§ 26 Eintritt in die Tagesordnung
(1)
1Die einzelnen
Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge
behandelt. 2Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.
(2)
1Soll ein Tagesordnungspunkt in
nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 20), so wird darüber vorweg unter
Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2
GO). 2Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung
eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt,
wenn und soweit nicht der Marktgemeinderat anders entscheidet.
(3)
1Der oder die Vorsitzende oder
eine von ihm oder ihr mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den
Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle
des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.
(4)
Zu
Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der
Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.
(5)
1Soweit erforderlich, können auf
Anordnung des oder der Vorsitzenden oder auf Beschluss des Marktgemeinderats
Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. 2Entsprechendes
gilt für sonstige sachkundige Personen.
§ 27 Beratung der Sitzungsgegenstände
(1)
Nach
der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen,
eröffnet der oder die Vorsitzende die Beratung.
(2)
1Mitglieder des
Marktgemeinderats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und
Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher
Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn
der Beratung dem oder der Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes
gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das
wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der
Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann
bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher
Sitzung verlässt es den Raum.
(3)
1Sitzungsteilnehmer dürfen das
Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von dem oder der Vorsitzenden erteilt wird. 2Der
oder die Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei
gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der oder die Vorsitzende über die
Reihenfolge. 4Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung” ist das Wort
außer der Reihe sofort zu erteilen. 5Zuhörenden kann das Wort nicht
erteilt werden.
(4)
1Redner und Rednerinnen sprechen
von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Marktgemeinderat. 2Die
Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.
(5)
1Während der Beratung über einen
Antrag sind nur zulässig:
1. Anträge zur Geschäftsordnung,
2. Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge
auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.
2Über Anträge zur
Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet
insoweit nicht statt.
(6)
Wenn
keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung von dem oder der
Vorsitzenden geschlossen.
(7)
1Bei Verstoß gegen die
vorstehenden Regeln zu Redebeiträgen ruft der oder die Vorsitzende zur Ordnung
und macht die betreffende Person auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei
weiteren Verstößen kann der oder die Vorsitzende ihr das Wort entziehen.
(8)
1Mitglieder des
Marktgemeinderats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der oder
die Vorsitzende mit Zustimmung des Marktgemeinderats von der Sitzung
ausschließen. 2Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen
entscheidet der Marktgemeinderat (Art. 53 Abs. 2 GO).
(9)
1Der oder die Vorsitzende kann
die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal
auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine
unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer
neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an
dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Der
oder die Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.
(1)
1Nach Durchführung der Beratung
oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung” schließt der oder
die Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. 2Er
oder sie vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 20 Abs. 2 und 3)
gegeben ist.
(2)
Stehen
mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden
Reihenfolge abgestimmt:
1. Anträge zur Geschäftsordnung,
2. Anträge, die mit dem Beschluss eines
Ausschusses übereinstimmen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum
gleichen Beratungsgegenstand abzustimmen,
3. weitergehende Anträge; das sind die
Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder
einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,
4. früher gestellte Anträge vor später
gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 bis 3 fällt.
(3)
1Grundsätzlich wird über jeden
Antrag insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile eines Antrags wird
getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der oder die Vorsitzende
eine Teilung vornimmt.
(4)
1Vor der Abstimmung soll der
Antrag verlesen werden. 2Der oder die Vorsitzende formuliert die zur
Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja” oder „nein” beantwortet
werden kann. 3Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja” - „nein”
abgestimmt.
(5)
1Beschlüsse werden in offener
Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Marktgemeinderats durch
namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit
nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch
ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht
die Beschlussfassung über das Gegenteil. 3Kein Mitglied des
Marktgemeinderats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
(6)
1Die Stimmen sind, soweit
erforderlich, durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zu zählen. 2Das
Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei
ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
(7)
1Über einen bereits zur
Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und
Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die
an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. 2In
einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist,
ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann
erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige
Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die
Tagesordnung gesetzt wurde.
(1)
Für
Entscheidungen des Marktgemeinderats, die in der Gemeindeordnung oder in
anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3
GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2)
1Wahlen werden in geheimer
Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig sind insbesondere
Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des
Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder
Ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.
(3)
1Gewählt ist, wer mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Ist mindestens die
Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 3Ist
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält niemand mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den beiden
sich bewerbenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 4Haben
im ersten Wahlgang mehr als zwei Personen die gleiche höchste Stimmenzahl, wird
die Wahl wiederholt. 5Haben mehrere Personen die gleiche
zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die
Stichwahl kommt. 6Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet
gleichfalls das Los.
1Die
Marktgemeinderatsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der
Tagesordnung an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende Anfragen über solche
Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Marktgemeinderats fallen und
nicht auf der Tagesordnung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen der oder
die Vorsitzende oder anwesende Gemeindebedienstete solche Anfragen sofort
beantworten. 3Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten
Sitzung oder schriftlich beantwortet. 4Eine Aussprache über Anfragen
findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.
Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der oder
die Vorsitzende die Sitzung.
IV.
Sitzungsniederschrift
(1)
1Über die Sitzungen des
Marktgemeinderates werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach
Art. 54 Abs. 1 GO richtet. 2Die Niederschriften werden getrennt nach
öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. 3Niederschriften
sind jahrgangsweise zu binden.
(2)
1Als Hilfsmittel für das
Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. 2Der
Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und
darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.
(3)
1Ist ein Mitglied des
Marktgemeinderats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der
Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied kann
verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat
(Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).
(4)
Die
Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und vom Schriftführer oder der
Schriftführerin zu unterzeichnen und vom Marktgemeinderat zu genehmigen (Art.
54 Abs. 2 GO).
(5)
In
der Niederschrift wird die Anwesenheitsliste geführt.
§ 33 Einsichtnahme und
Abschrifterteilung
(1)
In
die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger
Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich
ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art.
54 Abs. 3 Satz 2 GO).
(2)
1Marktgemeinderatsmitglieder
können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche
Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten
Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften
von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie
verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs.
3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).
(3)
1Niederschriften über öffentliche
Sitzungen können den Marktgemeinderatsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur
Verfügung gestellt werden. 2Gleiches gilt für Beschlüsse, die in
nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung
weggefallen sind.
(4)
Die
Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.
(5)
In
Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Marktgemeinderatsmitglieder
jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO);
Abschriften werden nicht erteilt.
V.
Geschäftsgang
der Ausschüsse
(1)
1Für den Geschäftsgang der
Ausschüsse gelten die §§ 17 bis 33 sinngemäß. 2Marktgemeinderatsmitglieder,
die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen
nebst Tagesordnung nachrichtlich per E-Mail.
(2) 1Mitglieder des Marktgemeinderats können
in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als Zuhörende
anwesend sein. 2Berät ein Ausschuss über den Antrag eines
Marktgemeinderatsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der
Ausschuss ihm Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. 3Satz
1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.
VI.
Bekanntmachung
von Satzungen und Verordnungen
§ 35 Art der Bekanntmachung
(1)
1Satzungen und Verordnungen
werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Gemeindeverwaltung zur
Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln
bekanntgegeben wird. 2Der Anschlag wird an den Gemeindetafeln erst
angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung niedergelegt
ist. 3Er wird an allen Gemeindetafeln angebracht und frühestens nach
14 Tagen wieder abgenommen. 4Es wird schriftlich festgehalten, wann
der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; dieser Vermerk
wird zu den Akten genommen.
(2)
Wird
eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere
in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf
durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.
(3) Der Markt unterhält folgende
Gemeindetafeln:
1. Isen Münchner
Straße 12, am Rathaus
2. Isen Bischof-Josef-Straße,
bei Druckerei Nußrainer (neben Anschlagtafel)
3. Burgrain Hauptstraße,
Abzweigung Almstraße
4. Mittbach Schulstraße,
gegenüber Gemeindekindergarten (neben Anschlagtafel)
5. Pemmering Lindenstraße, Ecke Birkenstraße
6. Lichenweg beim Gasthaus Büchelmann
7. Berging an
der Einmündung nach Hub.
C.
Schlussbestimmungen
§ 36 Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Marktgemeinderats
geändert werden.
§ 37 Verteilung der Geschäftsordnung
1Jedem Mitglied
des Marktgemeinderats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. 2Im
Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der
Gemeindeverwaltung auf.
1Diese Geschäftsordnung
tritt mit Wirkung vom 13.05.2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die
Geschäftsordnung vom 14.05.2014 außer Kraft.
Im Zuge der Geschäftsordnung wird die geplante Referentenordnung bzgl.
der Aufgaben des Umweltreferenten mit besprochen, da die Möglichkeit bestand,
dass die Aufgaben des Energie- und Umweltausschusses angepasst werden mussten.
Dies war jedoch nicht der Fall.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt die vorstehende Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat Isen.