Sitzung: 05.05.2020 Marktgemeinderat
Beschluss: beraten
Sachverhalt:
Der Entwurf der neuen Geschäftsordnung wurde den Marktgemeinderäten mit der Einladung zugesandt.
Frau Pettinger erläutert die Fortschreibung des bisherigen Geschäftsordnungsmusters des Bayerischen Gemeindetages. In Bezug auf die bisherige Geschäftsordnung des Marktes Isen sind im neuen Entwurf v.a. folgende Änderungen vorgesehen:
· § 7 Abs. 2 Nr. 2
Die Bildung eines neuen, vorberatenden Energie- und Umweltausschusses wird vorgeschlagen, die geplanten Aufgaben sollen noch vertieft beraten werden.
· § 8 Abs. (3)
Vorschlag von Herrn Schex: Sofern es – wie bisher – als beschließenden Ausschuss nur den Bauausschuss geben sollte, ist § 8 Abs. (3) zu streichen; Beträge oder Wertgrenzen sind im vorliegenden Entwurf der Geschäftsordnung für die Zuständigkeit beschließender Ausschüsse in § 8 nicht vorgesehen, so dass diese Regelung nicht erforderlich ist.
Aufgrund der Vorberatung zu den Ausschüssen und deren Aufgaben wird dieser Absatz gestrichen.
· § 12 Abs. (2) Ziff. 4 lit. c), soweit es sich auf Vorhaben um unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB handelt (zweiter Spiegelstrich)
Vorschlag von Herrn Schex: Diese Regelung könnte gestrichen werden und die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstige Zustimmung zu den genannten Bauvorhaben in den Zuständigkeitsbereich des Bau- und Verkehrsausschuss gemäß § 8 Abs. (2) fallen. Anders als bei Bebauungsplänen (erster Spiegelstrich) gibt es im unbeplanten Innenbereich keinen vom Marktgemeinderat festgesetzten Rahmen für die Zulässigkeit von Vorhaben. Daher kann es sinnvoll sein, dass der Bau- und Verkehrsausschuss bei diesen Bauvorhaben beteiligt wird.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Geschäftsordnung des Marktes Isen sieht eine Mischform zwischen den beiden Mustergeschäftsordnungen des BayGT (für kleinere / größere Städte und Gemeinden) vor. Da der Markt Isen mittlerweile ca. 6.000 Einwohner hat und im Regionalplan als Grundzentrum festgelegt ist, wäre eine Zuordnung zu den „kleinen“ Gemeinden nicht sachgerecht. Wie in der Erläuterung zur Mustergeschäftsordnung vorgeschlagen, hat sich der Markt Isen daher bzgl. der Aufgabenverteilung für einen Mittelweg entschieden. Das dürfe auch weiterhin dem Selbstverständnis des Marktes angemessen sein. Im Jahr 2019 gab es 41 Bauvorhaben, davon wurden 9 vom Bürgermeister genehmigt.
Vorschlag der Verwaltung: § 12 II 4 c würden wir wie folgt ergänzen; dies ist zwar im Muster nicht enthalten, war jedoch in der alten Geschäftsordnung vorgesehen, wir würden uns dadurch dann nicht verändern: „innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, soweit es sich bei Gebäuden um Wohngebäude bis einschließlich 3 Wohneinheiten handelt oder bei sonstigen Bauvorhaben bis zu Baukosten in Höhe von 200.000 €“
Seitens Herrn Schex besteht mit dem Vorschlag der Verwaltung Einverständnis, auch das übrige Gremium befürwortet dies.
· § 12 Abs. (2) Ziff. 4 lit. d), soweit es sich um Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans handelt
Vorschlag von Herrn Schex: Die Zuständigkeit der Ersten Bürgermeisterin für die Zulassung von isolierten Abweichungen könnte auf Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BayBO beschränkt werden (also bauordnungsrechtliche Abweichung von den Vorgaben der Bayerischen Bauordnung). Die Beschlussfassung über Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans sollte hingegen beim Bau- und Verkehrsausschuss liegen, da hier vom Bauherrn von den „Spielregeln“ abgewichen werden soll, die sich der Marktgemeinderat zuvor mit den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan gegeben hat (und hier Bezugsfälle für die Aufweichung von Festsetzungen in Bebauungsplänen geschaffen werden).
Stellungnahme der Verwaltung: § 12 II 4 d wird wie im Entwurf geregelt von der Mustergeschäftsordnung auch schon „kleinen“ Gemeinden zugestanden. Das halten wir auch für angemessen, da sich der Bauausschuss ansonsten z. B. mit der Dacheindeckung eines Gartenhäuschens beschäftigen müsste.
Die Zuständigkeit der Ersten Bürgermeisterin wird auf die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BayBO beschränkt, die GeschO wird entsprechend angepasst.
· § 23 Abs. 1 und 2
Die Ladung soll rein elektronisch erfolgen. Dies ist seit 2018 zulässig, der Bayerische Gemeindetag empfiehlt die Umstellung auf eine rein elektronische Ladung zur Einsparung von Papier und Zeitersparnis in der Verwaltung.
· § 23 Abs. 3
Vorschlag von Herrn Geiger und Herrn Maier: Die Sitzungsvorlagen mit Anlagen sollten dem Marktgemeinderat bereits mit der Einladung zur Verfügung stehen, damit eine adäquate Sitzungsvorbereitung möglich ist.
Stellungnahme der Verwaltung: soweit dies möglich ist, werden wir den Vorschlag umsetzen. Es gibt Tagesordnungspunkte, v.a. im Baurecht und im Finanzwesen, bei denen Unterlagen, aus denen die Beschlussvorlagen erstellt werden, erst kurz vor der Sitzung im Rathaus eingehen (z.B. Bauanträge, Abwägungen in der Bauleitplanung, Darlehen). Um das Verwaltungsverfahren nicht zu verzögern, möchten wir diese Punkte auch weiterhin in der nächstmöglichen Sitzung behandeln. Soweit jedoch alle nötigen Unterlagen vorliegen, wird die Verwaltung die Sitzungsvorlagen künftig mit der Einladung im RIS zur Verfügung stellen.
Die GeschO wird diesbzgl. um folgenden Satz ergänzt: Die Verwaltung stellt die Unterlagen soweit möglich zum Zeitpunkt der Ladung in das Ratsinformationssystem ein.
· § 25 Abs. 2
Für die Behandlung der Niederschrift der vorangegangenen nichtöffentlichen Sitzung wird vorgeschlagen, diese nicht mehr wie bisher zu Beginn der nichtöffentlichen Sitzung zu verlesen, sondern stattdessen einige Exemplare aufzulegen, die die Räte während der nichtöffentlichen Sitzung durchlesen können. Zu Beginn der nichtöffentlichen Sitzung könnte hierzu auch eine kurze Pause von ca. 10 – 15 Minuten eingeplant werden, da hier ohnehin der Sitzungssaal häufig kurz verlassen wird.
Alternativ wäre entweder das Verlesen (wie bisher) oder das Austeilen an alle und Einsammeln zum Ende der Sitzung möglich, wobei letzteres von der Verwaltung als Papierverschwendung betrachtet wird, da die Unterlagen anschließend datenschutzkonform vernichtet werden müssen.
· Die übrigen Regelungen, insbesondere auch die bereits etablierten Ausschüsse und die Wertgrenzen bei der Zuständigkeit der ersten Bürgermeisterin, haben sich bewährt und wurden unverändert übernommen. Redaktionelle Anmerkungen wurden eingearbeitet.
· Herr Geiger regt an, dass mehr Unterlagen in das Bürgerinformationssystem eingestellt werden sollten, z.B. wie beim Landkreis die Beschlussvorlagen und die Protokolle der öffentlichen Sitzungen. Es gibt hierzu kontroverse Auffassungen, auch in den Kommentaren zur GO und im Bereich des Datenschutzes. Der Bayerische Gemeindetag hat jedoch klargestellt, dass solche Regelungen nicht in die Geschäftsordnung gehören, sondern ggf. separat durch Erlass einer Richtlinie erfolgen können. Der Marktgemeinderat wird sich hiermit gesondert befassen.