Sachverhalt:
Nachstehende Satzung zur Regelung von Fragen
des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts wird im Marktgemeinderat beraten.
„Satzung zur Regelung von Fragen
des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
Der Markt Isen erlässt aufgrund der Art. 20a
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40,
41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I),
zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S.
737), folgende Satzung:
§ 1 Zusammensetzung des Marktgemeinderats
Der Marktgemeinderat besteht aus der
berufsmäßigen Ersten Bürgermeisterin (§ 4) und 20 ehrenamtlichen Mitgliedern.
§ 2 Ausschüsse
(1) Der Marktgemeinderat bestellt zur
Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
a)
den Finanzausschuss, bestehend aus der Vorsitzenden
und 7 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,
b)
den Bau-, Verkehrs- und Vertragsausschuss,
bestehend aus der Vorsitzenden und 7 ehrenamtlichen
Marktgemeinderatsmitgliedern,
c)
den Energie- und Umweltausschuss, bestehend aus der
Vorsitzenden und 7 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,
d)
den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 5
Mitgliedern des Marktgemeinderats.
(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz
1 Buchst. a bis c genannten Ausschüssen führt die Erste Bürgermeisterin. 2Den
Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes
Ausschussmitglied.
(3) 1Die Ausschüsse sind
vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der
Marktgemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im Übrigen
beschließen sie anstelle des Marktgemeinderates (beschließende Ausschüsse).
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im
Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch
gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen
Marktgemeinderatsmitglieder;
Entschädigung
(1) 1Die Tätigkeit der
ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung
bei den Beratungen und Entscheidungen des Marktgemeinderats und seiner
Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere
Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung
übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen
Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein
Sitzungsgeld von je 30,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des
Marktgemeinderats oder eines Ausschusses. Findet unmittelbar vor
Marktgemeinderatssitzungen eine Ausschusssitzung statt, wird die Entschädigung
auf 15,00 € reduziert.
(3) 1Marktgemeinderatsmitglieder,
die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf
Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig
Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 30,00 € je volle Stunde für
den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit
entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im
beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur
durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft
ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 30,00 €
je volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur
auf Antrag gewährt.
(4) Die ehrenamtlichen
Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und
Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
§ 4 Erste Bürgermeisterin
Die erste Bürgermeisterin ist Beamtin auf
Zeit.
§ 5 Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen
Die weiteren Bürgermeister und
Bürgermeisterinnen sind Ehrenbeamte.
§ 6 Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur
Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 09.05.2014
außer Kraft.“
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt die vorstehende Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts.