Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Nachstehende Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts wird im Marktgemeinderat beraten.

 

MI_logo_final_kompr.tif„Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Der Markt Isen erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung:

 

§ 1 Zusammensetzung des Marktgemeinderats

 

Der Marktgemeinderat besteht aus der berufsmäßigen Ersten Bürgermeisterin (§ 4) und 20 ehrenamtlichen Mitgliedern.

 

 

§ 2 Ausschüsse

 

(1) Der Marktgemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

 

a)    den Finanzausschuss, bestehend aus der Vorsitzenden und 7 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

b)    den Bau-, Verkehrs- und Vertragsausschuss, bestehend aus der Vorsitzenden und 7 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

c)    den Energie- und Umweltausschuss, bestehend aus der Vorsitzenden und 7 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

d)    den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 5 Mitgliedern des Marktgemeinderats.

 

(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis c genannten Ausschüssen führt die Erste Bürgermeisterin. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

 

(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Marktgemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Marktgemeinderates (beschließende Ausschüsse).

 

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

 

§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder;

Entschädigung

 

(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

 

(2) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 30,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Marktgemeinderats oder eines Ausschusses. Findet unmittelbar vor Marktgemeinderatssitzungen eine Ausschusssitzung statt, wird die Entschädigung auf 15,00 € reduziert. 

 

(3) 1Marktgemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 30,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 30,00 € je volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

 

(4) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

 

 

§ 4 Erste Bürgermeisterin

 

Die erste Bürgermeisterin ist Beamtin auf Zeit.

 

 

§ 5 Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen

 

Die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sind Ehrenbeamte.

 

 

§ 6 Inkrafttreten

 

1Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 09.05.2014 außer Kraft.“


Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt die vorstehende Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts.