Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Herr Aicher ist als Schulhausmeister hauptamtlich beim Markt Isen beschäftigt.

 

Die Wahl- und Kommunalgesetze sehen im Grundsatz vor, dass ein hauptamtlich bei der Gemeinde beschäftigter Mitarbeiter nicht gleichzeitig Gemeinderat in derselben Gemeinde sein kann. Dies ist zwar kein Aufstellungshindernis, jedoch ein Amtshindernis nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GO; wird man gewählt, muss man sich zwischen dem Ehrenamt als Gemeinderat und der Beschäftigung bei der Gemeinde entscheiden.

 

Als Arbeitnehmer im o.g. Sinne gilt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 GO nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. Die Rechtsprechung hat hierzu spezifiziert, dass dies v.a. den Kreis der Beschäftigten, die früher als Arbeiter bezeichnet wurden (mit Ausnahme von Leitungspositionen) betrifft. Als Kriterien können zum einen die Eingruppierung und zum anderen Arbeitsplatzbeschreibungen bzw. Arbeitsplatzgefährdungsbeurteilungen herangezogen werden.

 

Im vorliegenden Fall (Schulhausmeister) ist nach Einschätzung der Wahlleiterin Frau Pettinger von einer überwiegend körperlichen Tätigkeit auszugehen. Aufschluss hierüber gibt neben der Eingruppierung, die sich aus der früheren Eingruppierung für Arbeiter ableitet, auch die Ausprägung der laufenden Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Arbeitsplatzgefährdungsbeurteilung für Herrn Aicher. Der Wahlausschuss teilte diese Auffassung und beschloss in seiner Sitzung vom 04.02.2020, dass kein Wahlantrittshindernis vorlag.

 

Nach Auskunft der Kommunalaufsicht muss neben dem Wahlausschuss auch der neue Marktgemeinderat einen entsprechenden Beschluss fassen, bevor Herr Aicher vereidigt wird.

 

Herr Aicher ist aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO von der Abstimmung ausgeschlossen.       


Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt, dass Herr Erhard Aicher, Schulhausmeister des Marktes Isen, eine überwiegend körperliche Tätigkeit ausübt. Ein Amtshindernis für ein gleichzeitiges Mandat als Marktgemeinderat des Marktes Isen liegt somit nicht vor.