Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Verein Bürger-Energie Isental e.V., vertreten durch Bernhard Gangkofer, hat am 30.05.2025 den Antrag gestellt, am 12.07.2025 in Isen am Freizeitheim und im Meindl-Park (Dorfner Str. 11) ein Sommerfest abhalten zu dürfen (Anzeige nach § 19 LStVG und Antrag gemäß § 12 GastG). Während der Veranstaltung soll Alkohol ausgeschenkt werden.

 

Die Veranstaltung an sich ist gemäß Art. 19 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes -LStVG- anzeigepflichtig. Diese Anzeige erfolgte am 30.05.2025.


Für den beabsichtigten Alkoholausschank ist eine Gestattung für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb gemäß § 12 Gaststättengesetz -GastG- erforderlich.

 

Um eine Gestattung gemäß § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen erteilen zu können, muss die Tätigkeit gewerbsmäßig sein, und es muss ein besonderer Anlass vorliegen.

 

Die Gewerbsmäßigkeit liegt bei dieser Veranstaltung ohne weiteres vor, vor allem, da Speisen und Getränke nicht zum Selbstkostenpreis abgegeben und Einnahmen für den Verein erzielt werden sollen.

 

Typische Beispiele für einen besonderen Anlass sind dem Bundesverwaltungsgericht zufolge z.B. Volks-, Bürger-, Frühlings-, Sommer-, Herbstfeste, oder Schul-, Jugend- und Vereinsfeste.

Ein Verein kann im Jahr aus verschiedenen Anlässen mehrere Gestattungen erhalten, z.B. für Frühlingsfest, Sommerfest, Weinfest, Herbstfest, Fahnenweihe.

 

Bei der geplanten Veranstaltung liegt mit dem Sommerfest ein besonderer Grund im Sinne des § 12 Abs. 1 GastG vor, so dass eine Gestattung erteilt werden kann.


Beschluss:

 

Dem Antrag des Vereins Bürger-Energie Isental e.V. auf Durchführung eines Sommerfestes am 12.07.2025 mit Alkoholausschank in der Dorfner Str. 11 (Freizeitheim und Meindl-Park) wird zugestimmt.