Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Am 09.11.2024 stellte die Feuerwehr Mittbach, vertreten durch den 1. Vorstand Engelbert Perzl, die Anträge, am 07.12.2024 und 14.12.2024 einen Glühweinstandl beim Feuerwehrhaus in Mittbach und am 05.01.2025 Brezenpaschen beim Wirt z´Mittbach abhalten zu dürfen (Anzeige nach § 19 LStVG und Antrag gemäß § 12 GastG).

 

Die Veranstaltungen am 07.12.2024 und 14.12.2024 sollen um 18.00 Uhr beginnen und um 23.00 Uhr beendet sein. Die Veranstaltung am 05.01.2025 soll um 14.00 Uhr beginnen und um 01.00 Uhr beendet sein.

 

Die Veranstaltungen sind gemäß Art. 19 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz -LStVG- anzeigepflichtig.

 

Für den beabsichtigten Alkoholausschank ist eine Gestattung für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb gemäß § 12 Gaststättengesetz -GastG- erforderlich.

 

Um eine Gestattung gemäß § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen erteilen zu können, muss die Tätigkeit gewerbsmäßig sein, und es muss ein besonderer Anlass vorliegen.

 

Die Gewerbsmäßigkeit bzw. Gewinnerzielungsabsicht des Ausschankes liegt ohne weiteres vor, vor allem, da Speisen und Getränke nicht zum Selbstkostenpreis abgegeben werden sollen.

Typische Beispiele für einen besonderen Anlass sind dem Bundesverwaltungsgericht zufolge z.B. Volks-, Bürger-, Frühlings-, Sommer-, Herbstfeste, oder Schul-, Jugend- und Vereinsfeste.

Ein Veranstalter kann im Jahr aus verschiedenen Anlässen mehrere Gestattungen erhalten, z.B. für Frühlingsfest, Sommerfest, Weinfest, Herbstfest.

 

Ein besonderer Anlass für die Erteilung einer Gestattung nach §12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen liegt hier in Form des Glühweinstandls und Brezenpaschens vor.

 


Beschluss:

 

Den Anträgen der Feuerwehr Mittbach vom 09.11.2024 zur Durchführung der Veranstaltungen „Glühweinstandl“ beim Feuerwehrhaus am 07.12.2024 und 14.12.2024 und „Brezenpaschen“ beim Wirt z´Mittbach am 05.01.2025 wird vorbehaltlich der Erteilung der notwendigen weiteren Erlaubnisse zugestimmt.