Sitzung: 22.10.2024 Marktgemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0
Vorlage: OA/053/2024
Sachverhalt:
Am 29.09.2024 stellte die KLJB Pemmering, vertreten durch Josef Lanzl, den Antrag, am 21.12.2024 ein Watt-Turnier im Scherer Wirt in MIttbach abhalten zu dürfen (Anzeige nach § 19 LStVG und Antrag gemäß § 12 GastG).
Die Veranstaltung soll um 18.30 Uhr beginnen und um 01.00 Uhr am 22.12.2024 beendet sein.
Die Veranstaltung ist gemäß Art. 19 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz -LStVG- anzeigepflichtig, weiterhin ist eine glücksspielrechtliche Anzeige bzw. Erlaubnis der Regierung von Oberbayern und ggf. eine Erlaubnis nach der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) notwendig. Auf diese Erfordernisse wurde der Verein hingewiesen.
Für den beabsichtigten Alkoholausschank ist eine Gestattung für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb gemäß § 12 Gaststättengesetz -GastG- erforderlich.
Um eine Gestattung gemäß § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen erteilen zu können, muss die Tätigkeit gewerbsmäßig sein, und es muss ein besonderer Anlass vorliegen.
Die Gewerbsmäßigkeit bzw. Gewinnerzielungsabsicht des
Ausschankes liegt ohne weiteres vor, vor allem, da Speisen und Getränke nicht
zum Selbstkostenpreis abgegeben werden sollen.
Typische Beispiele für einen besonderen Anlass sind dem Bundesverwaltungsgericht zufolge z.B. Volks-, Bürger-, Frühlings-, Sommer-, Herbstfeste, oder Schul-, Jugend- und Vereinsfeste.
Ein Veranstalter kann im Jahr aus verschiedenen Anlässen mehrere Gestattungen erhalten, z.B. für Frühlingsfest, Sommerfest, Weinfest, Herbstfest.
Ein besonderer Anlass für die Erteilung einer Gestattung nach §12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen liegt hier in Form des Watt-Turniers im Scherer Wirt vor.
Beschluss:
Dem Antrag der KLJB Pemmering vom 29.09.2024 auf Veranstaltung eines Watt-Turniers am 21.12.2024 im Scherer Wirt in MIttbach wird vorbehaltlich der Erteilung der notwendigen weiteren Erlaubnisse zugestimmt.