Sitzung: 04.06.2024 Marktgemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0
Vorlage: GL/996/2024
Sachverhalt:
Der Markt Isen hat eine Bürgerentscheidsatzung aus dem Jahr 2006, die jedoch veraltet und in einigen Punkten nicht mehr rechtskonform ist. Die Satzung ist daher neu zu fassen.
Die neue Satzung wird neben dem Bürgerentscheid das Bürgerbegehren ausführlicher behandeln, als dies in der alten Satzung der Fall war. Zwischenzeitlich sind viele Punkte durch Gerichtsentscheidungen in die Kommentare zur Gemeindeordnung zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid eingeflossen, die in der Satzung dargelegt und damit für die Bürger transparent gemacht werden.
Beschluss:
Satzung
zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid des Marktes Isen
Der
Markt Isen erlässt aufgrund des Art. 18 a Abs. 17 Satz 1 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August
1998 (GVBl S. 796), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586), folgende
Satzung:
Erster
Teil - Bürgerbegehren
§
1 Antragsrecht
(1) Die Bürger des Marktes Isen können über
Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Marktes Isen die Durchführung
eines Bürgerentscheides beantragen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der
Bayerischen Verfassung, Art. 18 a Abs. 1 GO).
(2) Antragsberechtigt (Art. 18 a Abs. 5 Satz
1 GO) sind alle Personen, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens
1. Unionsbürger sind,
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
3. sich seit mindestens zwei Monaten im
Markt Isen mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und
4. nicht durch deutschen Richterspruch vom
Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Art. 2 GLKrWG sowie § 1 GLKrWO gelten
entsprechend.
(3) Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinn
des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Recht dieser Staaten als
Unionsbürger anzusehen sind.
(4) Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der
Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine
Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo
sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Bei der Berechnung der Frist nach Absatz
2 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.
(5) Wer das Antragsrecht infolge Wegzuges
verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres in den Markt Isen zurückkehrt, ist
mit der Rückkehr wieder antragsberechtigt. Als Datum der vermuteten Rückkehr
gilt das Anmeldedatum.
§
2 Unterschriftenlisten, vertretungsberechtigte Personen
(1) Das Bürgerbegehren wird auf
Unterschriftenlisten verbindlich festgelegt. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
Elektronische Unterschriftenlisten sind nicht zulässig (Art. 18a Abs. 18 GO).
(2) Die Listen müssen inhaltlich bestimmt
eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung
enthalten sowie bis zu drei geschäftsfähige (aber nicht notwendigerweise im
Markt Isen wahlberechtigte) Personen mit Namen und Anschrift benennen, die
berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer
Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftslisten
zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden. Dabei ist auf den Unterschriftslisten
anzugeben, welcher Stellvertreter welche vertretungsberechtigte Person
vertritt. Antrag, Fragestellung, Begründung und Vertreterbenennung müssen
Gegenstand der Unterzeichnung sein (Art. 18a Abs. 4 GO).
(3) Unterschriftenlisten können doppelseitig
gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortsetzung des Textes der Vorderseite
klar erkennbar ist. Es können auch Einlageblätter verwendet oder lose
Unterschriftenlisten zusammengeheftet werden, sofern auf jedem Blatt ebenfalls
der Antrag, die Fragestellung, die Begründung und die Vertretungsberechtigten
mit Namen und Anschrift aufgeführt sind.
(4) Auf den Listen soll eine Spalte für
amtliche Prüfvermerke freigehalten werden.
(5) Soweit Unterschriftenlisten den in
Absatz 2 oder 3 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, sind die gesamten
dort enthaltenen Eintragungen ungültig.
§
3 Eintragungen
(1) Personen, die ein Bürgerbegehren
unterstützen, tragen sich in die Listen mit Familiennamen, Vornamen,
Geburtsdatum und genauer Anschrift ein. Die Eintragungen sind eigenhändig zu
unterschreiben und fortlaufend zu nummerieren.
(2) Eintragungen sind ungültig, wenn
1.
die
eingetragenen Personen nicht antragsberechtigt sind, oder
2.
die
eigenhändige Unterschrift fehlt, oder
3.
die
eingetragenen Personen nicht deutlich erkennbar sind (Unlesbarkeit
handgeschriebener Einträge oder fehlende Daten nach Abs. 1).
Eine Person darf sich für jedes
Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder Mehrfacheintragungen gelten
als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung in mehrere
Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten
Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind.
(3) Eintragungen können bis zum Tag vor der
Zulässigkeitsentscheidung des Marktgemeinderates durch schriftliche Erklärung
zurückgenommen werden. Für einen rechtzeitigen Widerruf kommt es auf den
Eingang bei der Gemeindeverwaltung an.
§
4 Einreichung, Änderung, Rücknahme
(1) Das Bürgerbegehren wird im Rathaus des
Marktes Isen eingereicht. Dabei sind die Unterschriftslisten im Original zu
übergeben. Die Listen werden auch nach Abschluss des Verfahrens nicht
zurückgegeben. Der Eingang des Begehrens wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt.
Die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens erhalten auf Wunsch
einen Empfangsnachweis.
(2) Fehlende Unterschriften können bis zur
Zulässigkeitsentscheidung des Marktgemeinderates nachgereicht werden. Die
Möglichkeit des Nachreichens ist nicht nur darauf beschränkt, ungültige
Eintragungen durch gültige Unterschriften zu ersetzen. Für die Antragsberechtigung
(§ 1) kommt es auch hier auf den Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4
Abs. 1) an.
(3) Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete
Fragestellung darf mit Ausnahme redaktioneller Korrekturen weder von den
vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens noch durch entsprechenden
Marktgemeinderatsbeschluss nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht, wenn
die Unterzeichner des Begehrens bereits auf den Unterschriftenlisten eine
solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen haben und die Vertreter eine
Änderung beantragen oder mit einer vom Markt Isen vorgeschlagenen Änderung
einverstanden sind. Änderungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nur insoweit
zulässig, als davon auszugehen ist, dass sie inhaltlich noch vom Willen der
Unterzeichner getragen sind.
(4) Das Bürgerbegehren kann von den
vertretungsberechtigten Personen bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zur
Durchführung des Bürgerentscheids schriftlich zurückgenommen werden, sofern in
den Unterschriftslisten nichts Gegenteiliges bestimmt worden ist.
§
5 Prüfung
(1) Nach Eingang des Bürgerbegehrens prüft
die Gemeindeverwaltung unverzüglich, ob die Eintragungen in den
Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gemäß Art. 18 a Abs. 6 GO für die
Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens notwendige Unterschriftenzahl erreicht
worden ist. Die Gemeindeverwaltung kann von der Prüfung absehen, wenn das
Bürgerbegehren offensichtlich unzulässig ist.
(2) Der Markt Isen legt zu diesem Zweck ein
auf den Tag des Antragseingangs bezogenes Verzeichnis aller im Markt Isen antragsberechtigten
Bürgerinnen und Bürger an (= Bürger-verzeichnis). Für die Anlegung des
Bürgerverzeichnisses gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 bis 4 GLKrWO entsprechend.
Antragsberechtigte ausländische Unionsbürger werden von Amts wegen aufgenommen.
Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.
(3) Das Ergebnis der Prüfung teilt der Markt
Isen nach deren Abschluss unverzüglich den vertretungsberechtigten Personen des
Bürgerbegehrens mit. Auf Verlangen der Vertreter hat der Markt Isen jederzeit
Auskunft über den Stand der Prüfung und über die Zahl der gültigen und
ungültigen Eintragungen zu geben.
§
6 Datenschutz
Bei
der Prüfung und Auswertung der Unterschriftslisten sind die Vorschriften des
Bayerischen Datenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung zu beachten.
Die Unterschriftslisten dürfen vom Markt Isen nicht an unberechtigte Dritte
weitergegeben werden. Sie sind vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu
schützen. Auswertungen für andere Zwecke als die Zulässigkeitsprüfung sind
unzulässig.
§
7 Entscheidung über die Zulässigkeit
(1) Der Marktgemeinderat entscheidet
unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des
Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1), ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind.
Dabei stellt er auch die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest,
soweit nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 auf die Prüfung der Unterschriften
verzichtet wird. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Den
vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben
werden, den Antrag in der Sitzung des Marktgemeinderates zu erläutern.
(2) Enthält das Bürgerbegehren zulässige und
unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich unbedenkliche Teil zum
Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn der unzulässige Teil nur unwesentlich
oder von untergeordneter Bedeutung ist und sachlich so abgetrennt werden kann,
dass die Durchführung eines auf den zulässigen Teil beschränkten
Bürgerentscheids sinnvoll bleibt.
(3) Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über
Angelegenheiten, die kraft Gesetz der Ersten Bürgermeisterin obliegen, über
Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der
Marktgemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und
über die Haushaltssatzung (Art. 18 a Abs. 3 GO).
(4) Ein Bürgerbegehren ist außerdem
unzulässig, wenn
1. die Angelegenheit nicht dem eigenen
Wirkungskreis der Gemeinde zuzurechnen ist
2. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3
nicht gegeben sind
3. die erforderliche Unterschriftenzahl
nach Art. 18 a Abs. 6 GO nicht erreicht worden ist
4. das verfolgte Ziel angesichts
bestehender Rechtsvorschriften oder vertraglicher Bindungen rechtswidrig ist.
(5) Weist der Marktgemeinderat das
Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erlässt der Markt Isen unverzüglich einen
förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und
Rechtsbehelfsbelehrung den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens
zugestellt wird.
(6) Erklärt der Marktgemeinderat das
Begehren für zulässig, trägt er aber der verlangten Maßnahme nicht Rechnung,
wird entsprechend dem Zweiten Teil der Satzung ein Bürgerentscheid vorbereitet
und durchgeführt. Die Entscheidung des Marktgemeinderates wird den
Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bekannt gegeben.
§
8 Ratsbegehren, Stichfrage
(1) Der Marktgemeinderat kann über eine
Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises des Marktes Isen unabhängig von einem
Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen (=
Ratsbegehren).
(2) Sollen an einem Tag mehrere
Bürgerentscheide stattfinden, hat der Marktgemeinderat eine Stichfrage für den
Fall vorzusehen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten
Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet
werden (= Stichentscheid). Die Stichfrage ist auf dem Stimmzettel aufzunehmen.
Sie ist so zu fassen, dass eine eindeutige Klärung des streitigen Gegenstandes
erreicht wird.
§
9 Beanstandung
Hält
die Erste Bürgermeisterin eine Entscheidung des Marktgemeinderates über die
Zulassung eines Bürgerbegehrens oder über die Durchführung eines
Bürgerentscheids für rechtswidrig, hat sie diese unverzüglich zu beanstanden,
ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der
Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen.
Zweiter
Teil - Bürgerentscheid
Abschnitt
1
Abstimmungsorgane
§
10 Abstimmungsleiter
(1) Der Marktgemeinderat bestellt die Erste
Bürgermeisterin, einen ihrer beiden gewählten Stellvertreter, ein sonstiges
Marktgemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten des
Marktes Isen zum Abstimmungsleiter und aus diesem Personenkreis einen
stellvertretenden Abstimmungsleiter. Der Abstimmungsleiter und sein
Stellvertreter dürfen nicht Vertreter oder zusätzliche stellvertretende Person
des Bürgerbegehrens sein.
(2) Bei nur vorübergehender Verhinderung
gilt für die Stellvertretung Art. 39 Abs. 1 GO.
§
11 Abstimmungsausschuss
(1) Der Abstimmungsausschuss stellt das
endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht
gebunden.
(2) Mitglieder des Abstimmungsausschusses
sind der Abstimmungsleiter (§ 10) als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm
berufene Beisitzer. Beisitzer sollen ein Vertretungsberechtigter des
Bürgerbegehrens und 3 Mitglieder des Marktgemeinderates aus verschiedenen
Fraktionen / Wählergruppen sein.
(3) Der Abstimmungsleiter beruft für jeden
Beisitzer eine stellvertretende Person. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Abstimmungsleiter bestellt einen
Schriftführer. Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(5) Der Abstimmungsleiter bestimmt Ort und
Zeit der Sitzungen des Abstimmungsausschusses und lädt die Beisitzer zur
Sitzung. Der Abstimmungsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Er berät und beschließt in öffentlicher
Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf
berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Ort und Zeit der Sitzungen sind
vorher ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Abstimmungsleiters.
§
12 Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstände
(1) Der Markt Isen bildet für jeden
Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Er bildet zudem mindestens einen
Briefabstimmungsvorstand für das Gemeindegebiet.
(2) Die Abstimmungs- und
Briefabstimmungsvorstände bestehen aus einem Vorsteher, einer mit seiner
Stellvertretung betrauten Person sowie mindestens zwei Beisitzern und einem
Schriftführer. Sie werden vom Markt Isen aus dem Kreis der Gemeindebürger oder
aus dem Kreis der Gemeindebediensteten berufen. Mit der Vertretung des
Schriftführers wird ein Beisitzer betraut.
(3) Die Abstimmungs- und
Briefabstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung
verantwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und
stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss das
Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest. Der Briefabstimmungsvorstand
entscheidet außerdem über die Zulassung oder die Zurückweisung der
Abstimmungsbriefe und ermittelt das Ergebnis der Briefabstimmung, wenn
mindestens 50 Abstimmungsbriefe zugelassen wurden; ansonsten ermittelt ein vom
Markt Isen bestimmter Abstimmungsvorstand das Ergebnis der Briefabstimmung
zusammen mit dem Ergebnis der im Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen.
(4) Für die Zusammensetzung, Ladung und
rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der Vorstände gelten die Art. 4 Abs. 3
und 4, sowie Art. 17 GLKrWG und § 3 Abs. 3 Satz 1, § 4, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 8,
§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 GLKrWO entsprechend.
(5) Findet der Bürgerentscheid ausnahmsweise
(Art. 10 GLKrWG) am Tag einer Europawahl, Bundestagswahl, Landtagswahl,
Bezirkswahl, Kommunalwahl oder einem Volksentscheid statt, bildet der Markt
Isen die Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstände, in dem er die Mitglieder
der Wahl- und Briefwahlvorstände zugleich zu Mitgliedern der Abstimmungs- und
Briefabstimmungsvorstände beruft.
§
13 Ehrenamt
(1) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane
üben ihre Tätigkeit, soweit sie nicht für Gemeindebedienstete dienstlich
angeordnet wird, ehrenamtlich aus. Niemand darf die Tätigkeit von mehr als
einem Abstimmungsorgan ausüben oder in mehr als einem Abstimmungsorgan Mitglied
oder stellvertretende Person sein. Jeder Gemeindebürger ist zur Übernahme eines
solchen Ehrenamtes gemäß Art. 19 Abs. 1 GO verpflichtet. Die Mitglieder haben
ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die ihnen bei ihrer Tätigkeit
bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen des Art. 20 GO.
(2) Die Tätigkeit der Abstimmungsorgane
beginnt mit ihrer Berufung und endet mit der Bestandskraft des
Bürgerentscheides.
(3) Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem
Grund abgelehnt werden. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn
der Verpflichtete die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann. Ob ein
wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Gemeinde. Die Ablehnung des
Ehrenamtes ohne ausreichenden Grund kann mit Ordnungsgeld bis zu fünfhundert
Euro belegt werden (Art. 19 Abs. 1 Satz 4 GO).
(4) Für die Niederlegung eines Ehrenamtes
gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) Der Markt Isen gewährt den Mitgliedern
der Abstimmungsorgane eine Entschädigung in Höhe von 40 € pro Person.
Abschnitt
2 - Abstimmungsort und Abstimmungszeit
§
14 Einteilung der Stimmbezirke
(1) Der Markt Isen teilt sein Gebiet in mindestens
einen Stimmbezirk ein und bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum.
(2) Für die Bildung der Stimmbezirke und für
die Einrichtung der Abstimmungsräume gelten die §§ 54 bis 57 GLKrWO
entsprechend.
§
15 Abstimmungstag
(1) Der Marktgemeinderat legt den Tag der
Abstimmung fest. Ist ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens
durchzuführen, ist der Abstimmungstag innerhalb von drei Monaten nach der
Zulässigkeitsentscheidung des Marktgemeinderates festzusetzen. Im Einvernehmen
mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens kann diese Frist
um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Frist endet mit dem Ablauf
desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag der
Zulässigkeitsentscheidung entspricht (Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. § 187
Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Fällt das Fristende auf einen Samstag, endet die
Frist mit dem Ablauf des folgenden Werktages.
(2) Bürgerentscheide finden an einem Sonntag
statt. Die Abstimmung dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Wird der
Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl durchgeführt, deren Abstimmung über
18.00 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die Wahl bestimmten
Uhrzeit.
(3) Der Marktgemeinderat kann am selben Tag
auch mehrere Bürgerentscheide zulassen
(= verbundener Bürgerentscheid). Betreffen mehrere Bürgerentscheide den
gleichen Gegenstand, sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden.
(4) Bei der Festsetzung des Abstimmungstages
ist Art. 10 GLKrWG zu beachten.
§
16 Bekanntmachung über die Abstimmung
(1) Der Abstimmungsleiter macht die
Durchführung eines Bürgerentscheides spätestens am 28. Tag vor der Abstimmung
ortsüblich öffentlich bekannt.
(2) Die Bekanntmachung enthält
1. die zu entscheidende(n) Fragestellung(en)
einschließlich einer etwaigen Stichfrage
2. Beginn und Ende der Abstimmungszeit
3. einen Hinweis, dass alle
Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor dem Bürgerentscheid eine
Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum,
sowie die Möglichkeit ersichtlich sind, mit dem beigefügten Abstimmungsschein
und den weiteren Abstimmungsunterlagen mittels Briefabstimmung am
Bürgerentscheid teilzunehmen.
(3) Außerdem wird in der Bekanntmachung
darauf hingewiesen,
1. dass beim Markt Isen bis zum 16. Tag vor
der Abstimmung Anträge wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das
Bürgerverzeichnis gestellt werden können
2. dass die Abstimmungsscheine zusammen mit
der Benachrichtigung versendet werden und in welcher Zeit und unter welchen
Voraussetzungen Abstimmungsscheine beantragt werden können
3. was bei einer Briefabstimmung zu
beachten ist
4. wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist
5. dass das Stimmrecht nur einmal und nur
persönlich ausgeübt werden kann
6. dass eine stimmberechtigte Person, die
des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme
gehindert ist, sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, wobei
die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der
abstimmungsberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten
Abstimmungsentscheidung beschränkt ist und demnach eine Hilfeleistung
unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die
selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der abstimmungsberechtigten
Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson
besteht.
7. dass sich nach § 108 d Satz 1, § 107 a
Abs. 1 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst
ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht und dass unbefugt auch abstimmt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz
entgegen der Abstimmungsentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne
ihre geäußerte Abstimmungsentscheidung eine Stimme abgibt, sowie dass nach §§
108d Satz 1, 107a Abs. 3 StGB auch der Versuch strafbar ist.
(4) Bekanntmachung und Stimmzettelmuster
sind am Tag des Bürgerentscheids am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich
der Abstimmungsraum befindet, anzubringen.
Abschnitt
3 - Stimmrecht
§
17 Stimmberechtigung
Stimmberechtigt
sind alle Personen, die am Tag des Bürgerentscheids die in § 1 Abs. 2 genannten
Voraussetzungen erfüllen.
§
18 Ausübung des Stimmrechts
(1) Jede stimmberechtigte Person erhält
einen Abstimmungsschein und die Unterlagen für die Briefwahl. Das Stimmrecht
kann nur ausüben, wer einen Abstimmungsschein besitzt.
(2) Wer einen Abstimmungsschein besitzt,
kann das Stimmrecht ausüben
1. in jedem Stimmbezirk des Marktes Isen,
wobei der Abstimmungsschein und ein Ausweisdokument mitzubringen sind, oder
2. durch Briefabstimmung.
(3) Jede stimmberechtigte Person kann ihr
Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
(4) Eine stimmberechtigte Person, die des
Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme
gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die
Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der
abstimmungsberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten
Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die
unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte
Willensbildung oder Entscheidung der abstimmungsberechtigten Person ersetzt
oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
§
19 Bürgerverzeichnis
(1) Der Markt Isen führt für jeden
Stimmbezirk ein Verzeichnis der gemäß § 17 Stimmberechtigten (=
Bürgerverzeichnis). Bereits für Bürgerbegehren angelegte Bürgerverzeichnisse (§
5 Abs. 2) werden fortgeführt. Für die Anlegung und Fortführung gilt § 14 Abs. 3
Sätze 1 bis 4 GLKrWO. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.
(2) Wer im Markt Isen nicht gemeldet ist,
wird nur auf Antrag in das Bürgerverzeichnis eingetragen. Er muss nachweisen,
dass er am Tag des Bürgerentscheids stimmberechtigt
ist. Für die Antragstellung gilt § 15
Abs. 4 bis 8 GLKrWO entsprechend.
(3) Wer sich für stimmberechtigt hält, aber
glaubt, nicht oder nicht richtig im Bürgerverzeichnis eingetragen zu sein, kann
bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt
Isen die Eintragung beantragen.
(4) Gibt der Markt Isen dem Antrag statt,
werden der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Bürgerverzeichnisses
die Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung
übersandt.
(5) Weist der Markt Isen den Antrag nach
Abs. 3 zurück, erlässt er einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid,
der dem Betroffenen spätestens am 10. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen
ist.
(6) Für die Berichtigung und den Abschluss
der Bürgerverzeichnisse gelten § 20 und § 21 GLKrWO entsprechend.
§
20 Erteilung von Abstimmungsscheinen
(1) Jede stimmberechtigte Person, die im
Bürgerverzeichnis eingetragen ist, erhält ohne Antrag einen Abstimmungsschein
und die Unterlagen für die Briefabstimmung.
(2) Für die Erteilung der Abstimmungsscheine
gelten die §§ 22, 24 bis 28 GLKrWO entsprechend, mit der Maßgabe, dass allen
Stimmberechtigten auch ohne Antrag ein Abstimmungsschein mit den Unterlagen für
die Briefabstimmung zugesendet wird.
(3) Gegen die Versagung des Abstimmungsscheins
kann beim Markt Isen bis spätestens am 6. Tag vor dem Abstimmungstag
schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde erhoben werden. Sind die
behaupteten Tatsachen nicht offenkundig, hat der Beschwerdeführer die
erforderlichen Beweismittel vorzulegen. Weist der Markt Isen die Beschwerde
zurück, erlässt er einen förmlichen Bescheid, der dem Beschwerdeführer
spätestens am dritten Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.
§
21 Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten
(1) Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung
benachrichtigt der Markt Isen jede im Bürgerverzeichnis eingetragene Person.
Zusammen mit der Benachrichtigung erhalten die eingetragenen Personen:
1. den
Abstimmungsschein und die Unterlagen für die Briefabstimmung und
2. eine
Erklärung, welche Möglichkeit zur Urnenwahl besteht.
(2) Geht der Bürgerentscheid auf einen vom
Marktgemeinderat gemäß § 8 Abs. 1 gefassten Beschluss zurück, hat der
Marktgemeinderat vor dem Bürgerentscheid seine mehrheitlich festgelegte
Auffassung zur Abstimmungsfrage jedenfalls dann darzulegen, wenn es sich um
eine Konkurrenzvorlage zu einem zugelassenen Bürgerbegehren handelt. Die
Bürgerschaft ist in diesem Fall spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung
hiervon zu unterrichten.
(3) Wird ein Bürgerentscheid aufgrund eines
Bürgerbegehrens durchgeführt, sind spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung die
Stimmberechtigten unter Beachtung des Art. 18 a Abs. 15 GO über den Gegenstand
und über die vom Marktgemeinderat mehrheitlich festgelegten und von den Vertretern
eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Bürgerentscheid zu
unterrichten. Über Form und Umfang entscheidet der Marktgemeinderat. Den
Vertretern des Bürgerbegehrens soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, Art und
Umfang ihres Standpunktes schriftlich beim Markt Isen, Münchner Str. 12, 84424
Isen, darzulegen und zu formulieren, wobei eine DIN A 4 Seite (2 cm Seitenrand,
Schriftgröße und Zeichenabstand 12) nicht überschritten werden darf.
Ehrverletzende, wahrheitswidrige, polemische, unsachliche oder zu lange
Äußerungen können vom Marktgemeinderat zurückgewiesen werden.
(4) In Veröffentlichungen und
Veranstaltungen des Marktes Isen dürfen die im Marktgemeinderat mit Beschluss
festgelegten und die von den vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens
vertretenen Auffassungen nur in gleichem Umfang unter Beachtung des
Sachlichkeitsgebots dargestellt werden. Ein Anspruch einzelner
Marktgemeinderatsmitglieder oder einzelner Bürger auf Darstellung ihrer
Auffassung besteht nicht.
Abschnitt
4 - Stimmabgabe
§
22 Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel werden vom Markt Isen
amtlich hergestellt.
(2) Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem
Bürgerbegehren unterbreitete oder vom Marktgemeinderat beschlossene
Fragestellung abgedruckt. Darüber hinausgehende Angaben sind unzulässig.
(3) Finden mehrere Bürgerentscheide an einem
Abstimmungstag statt (verbundener Bürgerentscheid), sind die verschiedenen
Fragestellungen auf einem Stimmzettel aufzuführen. Die Reihenfolge richtet sich
nach der vom Marktgemeinderat im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung
festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der Marktgemeinderat gemäß
Art. 18 a Abs. 2 GO selbst die Durchführung eines Bürgerentscheides
beschlossen, wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren gestellten
Fragen aufgeführt.
(4) Beschließt der Marktgemeinderat eine
Stichfrage, so wird diese erst im Anschluss an die zunächst zu entscheidenden
Fragestellungen abgedruckt.
§
23 Stimmvergabe im Abstimmungsraum
(1) Abstimmungsräume werden nach Maßgabe des
§ 54 GLKrWO bestimmt.
(2) Jede stimmberechtigte Person hat – bei
verbundenen Bürgerentscheiden für jeden Bürgerentscheid, sowie für eine etwaige
Stichfrage – jeweils eine Stimme.
(3) Der Stimmzettel ist so zu kennzeichnen,
dass deutlich wird, wie sich die abstimmende Person entschieden hat.
(4) Ist eine Stichfrage vorgesehen, kann die
abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn
die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer
miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.
(5) Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die
Vorschriften der Art. 17, 18 und 20 GLKrWG und der §§ 55 bis 57 GLKrWO gelten
entsprechend.
(6) Für die Eröffnung, den Verlauf und den
Schluss der Abstimmung sind die Bestimmungen der § 59 bis § 68 GLKrWO mit der
Maßgabe, dass allen Stimmberechtigten auch ohne Antrag ein Abstimmungsschein
mit den Unterlagen für die Briefabstimmung zugesandt wird.
§
24 Besonderheiten der Briefabstimmung
(1) Bei der Briefabstimmung hat die
stimmberechtigte Person dem Markt Isen im verschlossenen Abstimmungsbrief
1. den Abstimmungsschein und
2. den Stimmzettel im verschlossenen
Stimmzettelumschlag
zu übergeben oder zu übersenden. Der
Abstimmungsbrief muss beim Markt Isen spätestens am Tag des Bürgerentscheids
bis zum Ende der Abstimmungszeit eingehen.
(2) Auf dem Abstimmungsschein hat die
stimmberechtigte Person oder die Hilfsperson zu versichern, dass der
Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten
Person unbeobachtet gekennzeichnet worden ist.
(3) Im Übrigen sind die Vorschriften des
Art. 19 Abs. 2 Satz 4 GLKrWG und § 28 Abs. 1 Satz 2 GLKrWO sowie die §§ 69 bis
73 GLKrWO entsprechend anzuwenden. § 70 Abs. 4 Satz 1 GLKrWO gilt mit der Maßgabe
entsprechend, dass an Stelle des Staatsministeriums des Innern, für Sport und
Integration der Abstimmungsausschuss tritt.
Abschnitt
5 - Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses
§
25 Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel
(1) Nach Schluss der Abstimmung ermitteln
die Abstimmungs- und die Briefabstimmungsvorstände das Abstimmungsergebnis.
(2) Vor dem Öffnen der Urnen sind alle nicht
benutzten Stimmzettel zu entfernen und zu verpacken.
(3) Für die Urnenabstimmung gilt § 79 a
GLKrWO entsprechend. Für die Briefabstimmung gilt § 79 b GLKrWO entsprechend.
(4) Werden in einem Briefabstimmungsbezirk
weniger als 50 Abstimmungsbriefe zur Auszählung zugelassen, wird das Ergebnis
zusammen mit dem Ergebnis eines anderen Briefabstimmungsbezirks ermittelt.
Wurde nur 1 Briefabstimmungsbezirk gebildet, wird das Ergebnis zusammen mit dem
Ergebnis der in einem Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen (Urnenstimmbezirk)
ermittelt. Werden in einem Stimmbezirk weniger als 50 Abstimmende zur Urnenabstimmung
zugelassen, werden die Stimmzettel mit denen eines anderen Abstimmungsraumes
(Urnenstimmbezirk) zur Auszählung zusammengeführt und ein gemeinsames Ergebnis
festgestellt. Über die Zusammenführung und gemeinsame Ergebnisfeststellung
mehrerer Stimmbezirke bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3
entscheidet der Abstimmungsleiter.
(5) Sodann werden die Stimmzettel entfaltet,
auf ihre Gültigkeit geprüft und in folgende Stapel gelegt:
1. Eindeutig gültige Stimmzettel (nach Ja-
und Nein-Stimmen getrennt)
2. Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet
sind
3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken
geben.
§
26 Behandlung der Stimmzettel
(1) Die eindeutig gültigen Ja- oder
Nein-Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Abstimmungsvorstands
unabhängig voneinander gezählt.
(2) Der Vorsteher prüft die nicht
gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass diese mangels Stimmvergabe
ungültig sind.
(3) Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken
geben, beschließt der Abstimmungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorstehers.
§
26 a Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden
(1) Werden in einem Stimmbezirk weniger als
50 Wähler mit Abstimmungsschein zugelassen, ist die Zahl der in die Wahlurne
gelegten Stimmzettel(-umschläge) in eine Mitteilung einzutragen, die vom
Abstimmungsvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(2) Hat der Abstimmungsvorstand die Zählung
der Stimmzettel(-umschläge) beendet, sucht der Abstimmungsvorsteher oder sein
Stellvertreter mit zwei Beisitzern den Abstimmungsraum des (Brief-)Stimmbezirks
auf, der vom Markt Isen hierfür bestimmt worden ist, und übergibt dem dortigen
Abstimmungsvorsteher oder seinem Stellvertreter die verschlossene Wahlurne und
die Mitteilung nach Absatz 1. Den Empfang der Wahlurne und der Mitteilung hat
der Abstimmungsvorsteher des (Brief-)Stimmbezirks oder sein Stellvertreter zu
bestätigen.
(3) Der mit der Übernahme der Geschäfte
beauftragte Abstimmungsvorstand öffnet zuerst die ihm übergebene Wahlurne,
bevor er die (Brief-)Wahlurne des eigenen Stimmbezirks zur Stimmenzählung
öffnet. Die Stimmzettel(-umschläge) werden entnommen und ungeöffnet gezählt;
die Zahl ist in der Niederschrift zu vermerken. Ergibt sich dabei auch nach
wiederholter Zählung eine Abweichung von der Zahl der in der Mitteilung des
Abstimmungsvorstands angegebenen Zahl der Stimmzettel(-umschläge), ist das in
der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. Dann wird
nach §§ 79 b und 79 c GLKrWO verfahren. Anschließend werden die Stimmzettel in
die Wahlurne des Abstimmungsraums gelegt, mit den im (Brief-)Abstimmungsraum
abgegebenen Stimmzetteln vermischt und zusammen mit diesen ausgezählt. Der
Vorgang wird in der Niederschrift vermerkt.
§
27 Ungültigkeit der Stimmvergabe
(1) Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht
gekennzeichnet sind. Eines Beschlusses des Abstimmungsvorstandes bedarf es
hierzu nicht.
(2) Stimmvergaben sind durch Beschluss für
ungültig zu erklären, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist
2. durchgestrichen oder durchgerissen ist
3. auf der Rückseite beschrieben oder
gekennzeichnet ist
4. ein besonderes Merkmal aufweist
5. Zusätze oder Vorbehalte enthält
6. der Abstimmungswille nicht erkennbar
ist.
Das Ergebnis und den Grund für die
Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe vermerkt der Vorsteher auf der
Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift.
§
28 Auswertung der Stimmzettel bei verbundenen Bürgerentscheiden
(1) Sind auf dem Stimmzettel mehrere
Fragestellungen unterschiedlicher Bürgerentscheide einschließlich einer
etwaigen Stichfrage aufgeführt (verbundener Bürgerentscheid), erfolgt die
Stapelbildung nach § 25 Abs. 5 und die Behandlung und Auswertung der
Stimmzettel nach §§ 26 und 27 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle
genannten Bürgerentscheid. Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen
und auszuwerten. Bei einer etwaigen Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der
Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein- Stimmen jeweils die
Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.
(2) Der Stimmzettel wird nicht dadurch
ungültig, dass der Stimmberechtigte gleichzeitig zur Abstimmung unterbreitete
Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet
hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für jeden Bürgerentscheid und einer
etwaigen Stichfrage gesondert zu beurteilen.
§
29 Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
(1) Die Abstimmungsvorstände stellen jeweils
für ihren Stimmbezirk nach Auswertung aller Stimmzettel die Zahl der
Abstimmenden (anhand der abgegebenen Abstimmungsscheine), die Zahl der gültigen
Ja- und Nein- Stimmen und die Zahl der insgesamt ungültigen Stimmen fest und
verkünden das Ergebnis. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 entsprechend.
(1) Finden am Tag der Abstimmung mehrere
Bürgerentscheide statt, sind die Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen.
Bei einer etwaigen Stichfrage gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass
statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen
Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.
(2) Die vom Vorsteher verkündeten Ergebnisse
werden dem Abstimmungsleiter unverzüglich mitgeteilt (Schnellmeldung). Im
Übrigen gilt § 87 Abs. 2 GLKrWO entsprechend.
(3) Der Abstimmungsleiter gibt das
vorläufige Ergebnis der Abstimmung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und
Feststellung durch den Abstimmungsausschuss öffentlich bekannt.
(4) Der Abstimmungsausschuss stellt in einer
vom Abstimmungsleiter unverzüglich einzuberufenden Sitzung das endgültige
Abstimmungsergebnis und den Inhalt der getroffenen Entscheidung fest. Er kann
rechnerische Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen oder unzutreffende
Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmvergaben berichtigen.
(5) Das endgültige Abstimmungsergebnis macht
der Abstimmungsleiter mit allen Feststellungen in ortsüblicher Weise bekannt.
Dritter
Teil
Schlussbestimmungen
§
30 Datenverarbeitung
Für
den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gilt § 12 GLKrWO entsprechend.
§
31 Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen
Für
die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind § 99
Abs. 1 und 2 und § 100 GLKrWO entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass
die übrigen Abstimmungsunterlagen nach 3 Jahren vernichtet werden können.
§
32 Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden des Marktes Isen
(Bürgerentscheidsatzung – BES) vom 31.05.2006 außer Kraft.