Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Markt Isen hat eine Bürgerentscheidsatzung aus dem Jahr 2006, die jedoch veraltet und in einigen Punkten nicht mehr rechtskonform ist. Die Satzung ist daher neu zu fassen.

 

Die neue Satzung wird neben dem Bürgerentscheid das Bürgerbegehren ausführlicher behandeln, als dies in der alten Satzung der Fall war. Zwischenzeitlich sind viele Punkte durch Gerichtsentscheidungen in die Kommentare zur Gemeindeordnung zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid eingeflossen, die in der Satzung dargelegt und damit für die Bürger transparent gemacht werden.  


Beschluss:

 

Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid des Marktes Isen

 

Der Markt Isen erlässt aufgrund des Art. 18 a Abs. 17 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl           S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586), folgende

 

Satzung:

 

Erster Teil - Bürgerbegehren

 

§ 1 Antragsrecht

 

(1)  Die Bürger des Marktes Isen können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Marktes Isen die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung, Art. 18 a Abs. 1 GO).

 

(2)  Antragsberechtigt (Art. 18 a Abs. 5 Satz 1 GO) sind alle Personen, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens

1.    Unionsbürger sind,

2.    das 18. Lebensjahr vollendet haben,

3.    sich seit mindestens zwei Monaten im Markt Isen mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und

4.    nicht durch deutschen Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Art. 2 GLKrWG sowie § 1 GLKrWO gelten entsprechend.

 

(3)  Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Recht dieser Staaten als Unionsbürger anzusehen sind.

 

(4)  Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.

 

(5)  Wer das Antragsrecht infolge Wegzuges verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres in den Markt Isen zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder antragsberechtigt. Als Datum der vermuteten Rückkehr gilt das Anmeldedatum.

 

§ 2 Unterschriftenlisten, vertretungsberechtigte Personen

 

(1)  Das Bürgerbegehren wird auf Unterschriftenlisten verbindlich festgelegt. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. Elektronische Unterschriftenlisten sind nicht zulässig (Art. 18a Abs. 18 GO).

 

(2)  Die Listen müssen inhaltlich bestimmt eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei geschäftsfähige (aber nicht notwendigerweise im Markt Isen wahlberechtigte) Personen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftslisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden. Dabei ist auf den Unterschriftslisten anzugeben, welcher Stellvertreter welche vertretungsberechtigte Person vertritt. Antrag, Fragestellung, Begründung und Vertreterbenennung müssen Gegenstand der Unterzeichnung sein (Art. 18a Abs. 4 GO).

 

(3)  Unterschriftenlisten können doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortsetzung des Textes der Vorderseite klar erkennbar ist. Es können auch Einlageblätter verwendet oder lose Unterschriftenlisten zusammengeheftet werden, sofern auf jedem Blatt ebenfalls der Antrag, die Fragestellung, die Begründung und die Vertretungsberechtigten mit Namen und Anschrift aufgeführt sind.

 

(4)  Auf den Listen soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden.

 

(5)  Soweit Unterschriftenlisten den in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, sind die gesamten dort enthaltenen Eintragungen ungültig.

 

§ 3 Eintragungen

 

(1)  Personen, die ein Bürgerbegehren unterstützen, tragen sich in die Listen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift ein. Die Eintragungen sind eigenhändig zu unterschreiben und fortlaufend zu nummerieren.

 

(2)  Eintragungen sind ungültig, wenn

1.            die eingetragenen Personen nicht antragsberechtigt sind, oder

2.            die eigenhändige Unterschrift fehlt, oder

3.            die eingetragenen Personen nicht deutlich erkennbar sind (Unlesbarkeit handgeschriebener Einträge oder fehlende Daten nach Abs. 1).

Eine Person darf sich für jedes Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung in mehrere Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind.

 

(3)  Eintragungen können bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Marktgemeinderates durch schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Für einen rechtzeitigen Widerruf kommt es auf den Eingang bei der Gemeindeverwaltung an.

 

§ 4 Einreichung, Änderung, Rücknahme

 

(1)  Das Bürgerbegehren wird im Rathaus des Marktes Isen eingereicht. Dabei sind die Unterschriftslisten im Original zu übergeben. Die Listen werden auch nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückgegeben. Der Eingang des Begehrens wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt. Die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens erhalten auf Wunsch einen Empfangsnachweis.

 

(2)  Fehlende Unterschriften können bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Marktgemeinderates nachgereicht werden. Die Möglichkeit des Nachreichens ist nicht nur darauf beschränkt, ungültige Eintragungen durch gültige Unterschriften zu ersetzen. Für die Antragsberechtigung (§ 1) kommt es auch hier auf den Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1) an.

 

(3)  Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung darf mit Ausnahme redaktioneller Korrekturen weder von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens noch durch entsprechenden Marktgemeinderatsbeschluss nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht, wenn die Unterzeichner des Begehrens bereits auf den Unterschriftenlisten eine solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen haben und die Vertreter eine Änderung beantragen oder mit einer vom Markt Isen vorgeschlagenen Änderung einverstanden sind. Änderungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nur insoweit zulässig, als davon auszugehen ist, dass sie inhaltlich noch vom Willen der Unterzeichner getragen sind.

 

(4)  Das Bürgerbegehren kann von den vertretungsberechtigten Personen bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zur Durchführung des Bürgerentscheids schriftlich zurückgenommen werden, sofern in den Unterschriftslisten nichts Gegenteiliges bestimmt worden ist.

 

§ 5 Prüfung

 

(1)  Nach Eingang des Bürgerbegehrens prüft die Gemeindeverwaltung unverzüglich, ob die Eintragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gemäß Art. 18 a Abs. 6 GO für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist. Die Gemeindeverwaltung kann von der Prüfung absehen, wenn das Bürgerbegehren offensichtlich unzulässig ist.

 

(2)  Der Markt Isen legt zu diesem Zweck ein auf den Tag des Antragseingangs bezogenes Verzeichnis aller im Markt Isen antragsberechtigten Bürgerinnen und Bürger an (= Bürger-verzeichnis). Für die Anlegung des Bürgerverzeichnisses gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 bis 4 GLKrWO entsprechend. Antragsberechtigte ausländische Unionsbürger werden von Amts wegen aufgenommen. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.

 

(3)  Das Ergebnis der Prüfung teilt der Markt Isen nach deren Abschluss unverzüglich den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens mit. Auf Verlangen der Vertreter hat der Markt Isen jederzeit Auskunft über den Stand der Prüfung und über die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen zu geben.

 

§ 6 Datenschutz

 

Bei der Prüfung und Auswertung der Unterschriftslisten sind die Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung zu beachten. Die Unterschriftslisten dürfen vom Markt Isen nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen. Auswertungen für andere Zwecke als die Zulässigkeitsprüfung sind unzulässig.

 

§ 7 Entscheidung über die Zulässigkeit

 

(1)  Der Marktgemeinderat entscheidet unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1), ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Dabei stellt er auch die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 auf die Prüfung der Unterschriften verzichtet wird. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Marktgemeinderates zu erläutern.

 

(2)  Enthält das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn der unzulässige Teil nur unwesentlich oder von untergeordneter Bedeutung ist und sachlich so abgetrennt werden kann, dass die Durchführung eines auf den zulässigen Teil beschränkten Bürgerentscheids sinnvoll bleibt.

 

(3)  Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über Angelegenheiten, die kraft Gesetz der Ersten Bürgermeisterin obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Marktgemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und über die Haushaltssatzung (Art. 18 a Abs. 3 GO).

 

(4)  Ein Bürgerbegehren ist außerdem unzulässig, wenn

1.    die Angelegenheit nicht dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzurechnen ist

2.    die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 nicht gegeben sind

3.    die erforderliche Unterschriftenzahl nach Art. 18 a Abs. 6 GO nicht erreicht worden ist

4.    das verfolgte Ziel angesichts bestehender Rechtsvorschriften oder vertraglicher Bindungen rechtswidrig ist.

(5)  Weist der Marktgemeinderat das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erlässt der Markt Isen unverzüglich einen förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens zugestellt wird.

 

(6)  Erklärt der Marktgemeinderat das Begehren für zulässig, trägt er aber der verlangten Maßnahme nicht Rechnung, wird entsprechend dem Zweiten Teil der Satzung ein Bürgerentscheid vorbereitet und durchgeführt. Die Entscheidung des Marktgemeinderates wird den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bekannt gegeben.

 

§ 8 Ratsbegehren, Stichfrage

 

(1)  Der Marktgemeinderat kann über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises des Marktes Isen unabhängig von einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen (= Ratsbegehren).

 

(2)  Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Marktgemeinderat eine Stichfrage für den Fall vorzusehen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (= Stichentscheid). Die Stichfrage ist auf dem Stimmzettel aufzunehmen. Sie ist so zu fassen, dass eine eindeutige Klärung des streitigen Gegenstandes erreicht wird.

 

§ 9 Beanstandung

 

Hält die Erste Bürgermeisterin eine Entscheidung des Marktgemeinderates über die Zulassung eines Bürgerbegehrens oder über die Durchführung eines Bürgerentscheids für rechtswidrig, hat sie diese unverzüglich zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen.

 

Zweiter Teil - Bürgerentscheid

 

Abschnitt 1

Abstimmungsorgane

 

§ 10 Abstimmungsleiter

 

(1)  Der Marktgemeinderat bestellt die Erste Bürgermeisterin, einen ihrer beiden gewählten Stellvertreter, ein sonstiges Marktgemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten des Marktes Isen zum Abstimmungsleiter und aus diesem Personenkreis einen stellvertretenden Abstimmungsleiter. Der Abstimmungsleiter und sein Stellvertreter dürfen nicht Vertreter oder zusätzliche stellvertretende Person des Bürgerbegehrens sein.

 

(2)  Bei nur vorübergehender Verhinderung gilt für die Stellvertretung Art. 39 Abs. 1 GO.

 

§ 11 Abstimmungsausschuss

 

(1)  Der Abstimmungsausschuss stellt das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

 

(2)  Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter (§ 10) als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm berufene Beisitzer. Beisitzer sollen ein Vertretungsberechtigter des Bürgerbegehrens und 3 Mitglieder des Marktgemeinderates aus verschiedenen Fraktionen / Wählergruppen sein.

 

(3)  Der Abstimmungsleiter beruft für jeden Beisitzer eine stellvertretende Person. Absatz 2 gilt entsprechend.

 

(4)  Der Abstimmungsleiter bestellt einen Schriftführer. Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

 

(5)  Der Abstimmungsleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen des Abstimmungsausschusses und lädt die Beisitzer zur Sitzung. Der Abstimmungsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Er berät und beschließt in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Ort und Zeit der Sitzungen sind vorher ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abstimmungsleiters.

 

§ 12 Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstände

 

(1)  Der Markt Isen bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Er bildet zudem mindestens einen Briefabstimmungsvorstand für das Gemeindegebiet.

 

(2)  Die Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstände bestehen aus einem Vorsteher, einer mit seiner Stellvertretung betrauten Person sowie mindestens zwei Beisitzern und einem Schriftführer. Sie werden vom Markt Isen aus dem Kreis der Gemeindebürger oder aus dem Kreis der Gemeindebediensteten berufen. Mit der Vertretung des Schriftführers wird ein Beisitzer betraut.

 

(3)  Die Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung verantwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest. Der Briefabstimmungsvorstand entscheidet außerdem über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe und ermittelt das Ergebnis der Briefabstimmung, wenn mindestens 50 Abstimmungsbriefe zugelassen wurden; ansonsten ermittelt ein vom Markt Isen bestimmter Abstimmungsvorstand das Ergebnis der Briefabstimmung zusammen mit dem Ergebnis der im Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen.

 

(4)  Für die Zusammensetzung, Ladung und rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der Vorstände gelten die Art. 4 Abs. 3 und 4, sowie Art. 17 GLKrWG und § 3 Abs. 3 Satz 1, § 4, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 GLKrWO entsprechend.

 

(5)  Findet der Bürgerentscheid ausnahmsweise (Art. 10 GLKrWG) am Tag einer Europawahl, Bundestagswahl, Landtagswahl, Bezirkswahl, Kommunalwahl oder einem Volksentscheid statt, bildet der Markt Isen die Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstände, in dem er die Mitglieder der Wahl- und Briefwahlvorstände zugleich zu Mitgliedern der Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstände beruft.

 

§ 13 Ehrenamt

 

(1)  Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit, soweit sie nicht für Gemeindebedienstete dienstlich angeordnet wird, ehrenamtlich aus. Niemand darf die Tätigkeit von mehr als einem Abstimmungsorgan ausüben oder in mehr als einem Abstimmungsorgan Mitglied oder stellvertretende Person sein. Jeder Gemeindebürger ist zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes gemäß Art. 19 Abs. 1 GO verpflichtet. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 20 GO.

 

(2)  Die Tätigkeit der Abstimmungsorgane beginnt mit ihrer Berufung und endet mit der Bestandskraft des Bürgerentscheides.

 

(3)  Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Gemeinde. Die Ablehnung des Ehrenamtes ohne ausreichenden Grund kann mit Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt werden (Art. 19 Abs. 1 Satz 4 GO).

 

(4)  Für die Niederlegung eines Ehrenamtes gilt Abs. 3 entsprechend.

 

(5)  Der Markt Isen gewährt den Mitgliedern der Abstimmungsorgane eine Entschädigung in Höhe von 40 € pro Person.

 

Abschnitt 2 - Abstimmungsort und Abstimmungszeit

 

§ 14 Einteilung der Stimmbezirke

 

(1)  Der Markt Isen teilt sein Gebiet in mindestens einen Stimmbezirk ein und bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum.

 

(2)  Für die Bildung der Stimmbezirke und für die Einrichtung der Abstimmungsräume gelten die §§ 54 bis 57 GLKrWO entsprechend.

 

§ 15 Abstimmungstag

 

(1)  Der Marktgemeinderat legt den Tag der Abstimmung fest. Ist ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchzuführen, ist der Abstimmungstag innerhalb von drei Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung des Marktgemeinderates festzusetzen. Im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung entspricht (Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Fällt das Fristende auf einen Samstag, endet die Frist mit dem Ablauf des folgenden Werktages.

 

(2)  Bürgerentscheide finden an einem Sonntag statt. Die Abstimmung dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Wird der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl durchgeführt, deren Abstimmung über 18.00 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die Wahl bestimmten Uhrzeit.

 

(3)  Der Marktgemeinderat kann am selben Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen      (= verbundener Bürgerentscheid). Betreffen mehrere Bürgerentscheide den gleichen Gegenstand, sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden.

 

(4)  Bei der Festsetzung des Abstimmungstages ist Art. 10 GLKrWG zu beachten.

 

§ 16 Bekanntmachung über die Abstimmung

 

(1)  Der Abstimmungsleiter macht die Durchführung eines Bürgerentscheides spätestens am 28. Tag vor der Abstimmung ortsüblich öffentlich bekannt.

 

(2)  Die Bekanntmachung enthält

1.    die zu entscheidende(n) Fragestellung(en) einschließlich einer etwaigen Stichfrage

2.    Beginn und Ende der Abstimmungszeit

3.    einen Hinweis, dass alle Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor dem Bürgerentscheid eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum, sowie die Möglichkeit ersichtlich sind, mit dem beigefügten Abstimmungsschein und den weiteren Abstimmungsunterlagen mittels Briefabstimmung am Bürgerentscheid teilzunehmen.

 

(3)  Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen,

1.    dass beim Markt Isen bis zum 16. Tag vor der Abstimmung Anträge wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis gestellt werden können

2.    dass die Abstimmungsscheine zusammen mit der Benachrichtigung versendet werden und in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine beantragt werden können

3.    was bei einer Briefabstimmung zu beachten ist

4.    wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist

5.    dass das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden kann

6.    dass eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, wobei die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der abstimmungsberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt ist und demnach eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der abstimmungsberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

7.    dass sich nach § 108 d Satz 1, § 107 a Abs. 1 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und dass unbefugt auch abstimmt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Abstimmungsentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne ihre geäußerte Abstimmungsentscheidung eine Stimme abgibt, sowie dass nach §§ 108d Satz 1, 107a Abs. 3 StGB auch der Versuch strafbar ist.

 

(4)  Bekanntmachung und Stimmzettelmuster sind am Tag des Bürgerentscheids am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen.

 

Abschnitt 3 - Stimmrecht

 

§ 17 Stimmberechtigung

 

Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Bürgerentscheids die in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.

 

§ 18 Ausübung des Stimmrechts

 

(1)  Jede stimmberechtigte Person erhält einen Abstimmungsschein und die Unterlagen für die Briefwahl. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer einen Abstimmungsschein besitzt.

 

(2)  Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

1.    in jedem Stimmbezirk des Marktes Isen, wobei der Abstimmungsschein und ein Ausweisdokument mitzubringen sind, oder

2.    durch Briefabstimmung.

 

(3)  Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

 

(4)  Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der abstimmungsberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der abstimmungsberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

 

§ 19 Bürgerverzeichnis

 

(1)  Der Markt Isen führt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der gemäß § 17 Stimmberechtigten (= Bürgerverzeichnis). Bereits für Bürgerbegehren angelegte Bürgerverzeichnisse (§ 5 Abs. 2) werden fortgeführt. Für die Anlegung und Fortführung gilt § 14 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 GLKrWO. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.

 

(2)  Wer im Markt Isen nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag in das Bürgerverzeichnis eingetragen. Er muss nachweisen, dass er am Tag des Bürgerentscheids stimmberechtigt

ist. Für die Antragstellung gilt § 15 Abs. 4 bis 8 GLKrWO entsprechend.

 

(3)  Wer sich für stimmberechtigt hält, aber glaubt, nicht oder nicht richtig im Bürgerverzeichnis eingetragen zu sein, kann bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Isen die Eintragung beantragen.

 

(4)  Gibt der Markt Isen dem Antrag statt, werden der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Bürgerverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung übersandt.

 

(5)  Weist der Markt Isen den Antrag nach Abs. 3 zurück, erlässt er einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Betroffenen spätestens am 10. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.

 

(6)  Für die Berichtigung und den Abschluss der Bürgerverzeichnisse gelten § 20 und § 21 GLKrWO entsprechend.

 

§ 20 Erteilung von Abstimmungsscheinen

 

(1)  Jede stimmberechtigte Person, die im Bürgerverzeichnis eingetragen ist, erhält ohne Antrag einen Abstimmungsschein und die Unterlagen für die Briefabstimmung.

 

(2)  Für die Erteilung der Abstimmungsscheine gelten die §§ 22, 24 bis 28 GLKrWO entsprechend, mit der Maßgabe, dass allen Stimmberechtigten auch ohne Antrag ein Abstimmungsschein mit den Unterlagen für die Briefabstimmung zugesendet wird.

 

(3)  Gegen die Versagung des Abstimmungsscheins kann beim Markt Isen bis spätestens am 6. Tag vor dem Abstimmungstag schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde erhoben werden. Sind die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig, hat der Beschwerdeführer die erforderlichen Beweismittel vorzulegen. Weist der Markt Isen die Beschwerde zurück, erlässt er einen förmlichen Bescheid, der dem Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist. 

 

§ 21 Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten

 

(1)  Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung benachrichtigt der Markt Isen jede im Bürgerverzeichnis eingetragene Person. Zusammen mit der Benachrichtigung erhalten die eingetragenen Personen:

1.   den Abstimmungsschein und die Unterlagen für die Briefabstimmung und

2.   eine Erklärung, welche Möglichkeit zur Urnenwahl besteht.

 

(2)  Geht der Bürgerentscheid auf einen vom Marktgemeinderat gemäß § 8 Abs. 1 gefassten Beschluss zurück, hat der Marktgemeinderat vor dem Bürgerentscheid seine mehrheitlich festgelegte Auffassung zur Abstimmungsfrage jedenfalls dann darzulegen, wenn es sich um eine Konkurrenzvorlage zu einem zugelassenen Bürgerbegehren handelt. Die Bürgerschaft ist in diesem Fall spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung hiervon zu unterrichten.

 

(3)  Wird ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt, sind spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung die Stimmberechtigten unter Beachtung des Art. 18 a Abs. 15 GO über den Gegenstand und über die vom Marktgemeinderat mehrheitlich festgelegten und von den Vertretern eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Bürgerentscheid zu unterrichten. Über Form und Umfang entscheidet der Marktgemeinderat. Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, Art und Umfang ihres Standpunktes schriftlich beim Markt Isen, Münchner Str. 12, 84424 Isen, darzulegen und zu formulieren, wobei eine DIN A 4 Seite (2 cm Seitenrand, Schriftgröße und Zeichenabstand 12) nicht überschritten werden darf. Ehrverletzende, wahrheitswidrige, polemische, unsachliche oder zu lange Äußerungen können vom Marktgemeinderat zurückgewiesen werden.

 

(4)  In Veröffentlichungen und Veranstaltungen des Marktes Isen dürfen die im Marktgemeinderat mit Beschluss festgelegten und die von den vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen nur in gleichem Umfang unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots dargestellt werden. Ein Anspruch einzelner Marktgemeinderatsmitglieder oder einzelner Bürger auf Darstellung ihrer Auffassung besteht nicht.

 

Abschnitt 4 - Stimmabgabe

 

§ 22 Stimmzettel

 

(1)  Die Stimmzettel werden vom Markt Isen amtlich hergestellt.

 

(2)  Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom Marktgemeinderat beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüber hinausgehende Angaben sind unzulässig.

 

(3)  Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Abstimmungstag statt (verbundener Bürgerentscheid), sind die verschiedenen Fragestellungen auf einem Stimmzettel aufzuführen. Die Reihenfolge richtet sich nach der vom Marktgemeinderat im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der Marktgemeinderat gemäß Art. 18 a Abs. 2 GO selbst die Durchführung eines Bürgerentscheides beschlossen, wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren gestellten Fragen aufgeführt.

 

(4)  Beschließt der Marktgemeinderat eine Stichfrage, so wird diese erst im Anschluss an die zunächst zu entscheidenden Fragestellungen abgedruckt.

 

§ 23 Stimmvergabe im Abstimmungsraum

 

(1)  Abstimmungsräume werden nach Maßgabe des § 54 GLKrWO bestimmt.

 

(2)  Jede stimmberechtigte Person hat – bei verbundenen Bürgerentscheiden für jeden Bürgerentscheid, sowie für eine etwaige Stichfrage – jeweils eine Stimme.

 

(3)  Der Stimmzettel ist so zu kennzeichnen, dass deutlich wird, wie sich die abstimmende Person entschieden hat.

 

(4)  Ist eine Stichfrage vorgesehen, kann die abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.

 

(5)  Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Vorschriften der Art. 17, 18 und 20 GLKrWG und der §§ 55 bis 57 GLKrWO gelten entsprechend.

 

(6)  Für die Eröffnung, den Verlauf und den Schluss der Abstimmung sind die Bestimmungen der § 59 bis § 68 GLKrWO mit der Maßgabe, dass allen Stimmberechtigten auch ohne Antrag ein Abstimmungsschein mit den Unterlagen für die Briefabstimmung zugesandt wird.

 

§ 24 Besonderheiten der Briefabstimmung

 

(1)  Bei der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person dem Markt Isen im verschlossenen Abstimmungsbrief

1.    den Abstimmungsschein und

2.    den Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag

zu übergeben oder zu übersenden. Der Abstimmungsbrief muss beim Markt Isen spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis zum Ende der Abstimmungszeit eingehen.

 

(2)  Auf dem Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Hilfsperson zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person unbeobachtet gekennzeichnet worden ist.

 

(3)  Im Übrigen sind die Vorschriften des Art. 19 Abs. 2 Satz 4 GLKrWG und § 28 Abs. 1 Satz 2 GLKrWO sowie die §§ 69 bis 73 GLKrWO entsprechend anzuwenden. § 70 Abs. 4 Satz 1 GLKrWO gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an Stelle des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration der Abstimmungsausschuss tritt.

 

Abschnitt 5 - Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses

 

§ 25 Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel

 

(1)  Nach Schluss der Abstimmung ermitteln die Abstimmungs- und die Briefabstimmungsvorstände das Abstimmungsergebnis.

 

(2)  Vor dem Öffnen der Urnen sind alle nicht benutzten Stimmzettel zu entfernen und zu verpacken.

 

(3)  Für die Urnenabstimmung gilt § 79 a GLKrWO entsprechend. Für die Briefabstimmung gilt § 79 b GLKrWO entsprechend.

 

(4)  Werden in einem Briefabstimmungsbezirk weniger als 50 Abstimmungsbriefe zur Auszählung zugelassen, wird das Ergebnis zusammen mit dem Ergebnis eines anderen Briefabstimmungsbezirks ermittelt. Wurde nur 1 Briefabstimmungsbezirk gebildet, wird das Ergebnis zusammen mit dem Ergebnis der in einem Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen (Urnenstimmbezirk) ermittelt. Werden in einem Stimmbezirk weniger als 50 Abstimmende zur Urnenabstimmung zugelassen, werden die Stimmzettel mit denen eines anderen Abstimmungsraumes (Urnenstimmbezirk) zur Auszählung zusammengeführt und ein gemeinsames Ergebnis festgestellt. Über die Zusammenführung und gemeinsame Ergebnisfeststellung mehrerer Stimmbezirke bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 entscheidet der Abstimmungsleiter.

 

(5)  Sodann werden die Stimmzettel entfaltet, auf ihre Gültigkeit geprüft und in folgende Stapel gelegt:

1.    Eindeutig gültige Stimmzettel (nach Ja- und Nein-Stimmen getrennt)

2.    Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind

3.    Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.

 

§ 26 Behandlung der Stimmzettel

 

(1)  Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein-Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Abstimmungsvorstands unabhängig voneinander gezählt.

 

(2)  Der Vorsteher prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass diese mangels Stimmvergabe ungültig sind.

 

(3)  Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, beschließt der Abstimmungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers.

 

§ 26 a Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden

 

(1)  Werden in einem Stimmbezirk weniger als 50 Wähler mit Abstimmungsschein zugelassen, ist die Zahl der in die Wahlurne gelegten Stimmzettel(-umschläge) in eine Mitteilung einzutragen, die vom Abstimmungsvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

(2)  Hat der Abstimmungsvorstand die Zählung der Stimmzettel(-umschläge) beendet, sucht der Abstimmungsvorsteher oder sein Stellvertreter mit zwei Beisitzern den Abstimmungsraum des (Brief-)Stimmbezirks auf, der vom Markt Isen hierfür bestimmt worden ist, und übergibt dem dortigen Abstimmungsvorsteher oder seinem Stellvertreter die verschlossene Wahlurne und die Mitteilung nach Absatz 1. Den Empfang der Wahlurne und der Mitteilung hat der Abstimmungsvorsteher des (Brief-)Stimmbezirks oder sein Stellvertreter zu bestätigen.

 

(3)  Der mit der Übernahme der Geschäfte beauftragte Abstimmungsvorstand öffnet zuerst die ihm übergebene Wahlurne, bevor er die (Brief-)Wahlurne des eigenen Stimmbezirks zur Stimmenzählung öffnet. Die Stimmzettel(-umschläge) werden entnommen und ungeöffnet gezählt; die Zahl ist in der Niederschrift zu vermerken. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung von der Zahl der in der Mitteilung des Abstimmungsvorstands angegebenen Zahl der Stimmzettel(-umschläge), ist das in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. Dann wird nach §§ 79 b und 79 c GLKrWO verfahren. Anschließend werden die Stimmzettel in die Wahlurne des Abstimmungsraums gelegt, mit den im (Brief-)Abstimmungsraum abgegebenen Stimmzetteln vermischt und zusammen mit diesen ausgezählt. Der Vorgang wird in der Niederschrift vermerkt.

 

§ 27 Ungültigkeit der Stimmvergabe

 

(1)  Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Eines Beschlusses des Abstimmungsvorstandes bedarf es hierzu nicht.

 

(2)  Stimmvergaben sind durch Beschluss für ungültig zu erklären, wenn der Stimmzettel

1.    nicht amtlich hergestellt ist

2.    durchgestrichen oder durchgerissen ist

3.    auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist

4.    ein besonderes Merkmal aufweist

5.    Zusätze oder Vorbehalte enthält

6.    der Abstimmungswille nicht erkennbar ist.

Das Ergebnis und den Grund für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe vermerkt der Vorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift.

 

§ 28 Auswertung der Stimmzettel bei verbundenen Bürgerentscheiden

 

(1)  Sind auf dem Stimmzettel mehrere Fragestellungen unterschiedlicher Bürgerentscheide einschließlich einer etwaigen Stichfrage aufgeführt (verbundener Bürgerentscheid), erfolgt die Stapelbildung nach § 25 Abs. 5 und die Behandlung und Auswertung der Stimmzettel nach §§ 26 und 27 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten Bürgerentscheid. Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen und auszuwerten. Bei einer etwaigen Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein- Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

 

(2)  Der Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass der Stimmberechtigte gleichzeitig zur Abstimmung unterbreitete Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für jeden Bürgerentscheid und einer etwaigen Stichfrage gesondert zu beurteilen.

 

§ 29 Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

 

(1)  Die Abstimmungsvorstände stellen jeweils für ihren Stimmbezirk nach Auswertung aller Stimmzettel die Zahl der Abstimmenden (anhand der abgegebenen Abstimmungsscheine), die Zahl der gültigen Ja- und Nein- Stimmen und die Zahl der insgesamt ungültigen Stimmen fest und verkünden das Ergebnis. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 entsprechend.

 

(1)  Finden am Tag der Abstimmung mehrere Bürgerentscheide statt, sind die Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen. Bei einer etwaigen Stichfrage gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

 

(2)  Die vom Vorsteher verkündeten Ergebnisse werden dem Abstimmungsleiter unverzüglich mitgeteilt (Schnellmeldung). Im Übrigen gilt § 87 Abs. 2 GLKrWO entsprechend.

 

(3)  Der Abstimmungsleiter gibt das vorläufige Ergebnis der Abstimmung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Feststellung durch den Abstimmungsausschuss öffentlich bekannt.

 

(4)  Der Abstimmungsausschuss stellt in einer vom Abstimmungsleiter unverzüglich einzuberufenden Sitzung das endgültige Abstimmungsergebnis und den Inhalt der getroffenen Entscheidung fest. Er kann rechnerische Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen oder unzutreffende Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmvergaben berichtigen.

 

(5)  Das endgültige Abstimmungsergebnis macht der Abstimmungsleiter mit allen Feststellungen in ortsüblicher Weise bekannt.

 

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

 

§ 30 Datenverarbeitung

 

Für den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gilt § 12 GLKrWO entsprechend.

 

§ 31 Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

 

Für die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind § 99 Abs. 1 und 2 und § 100 GLKrWO entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass die übrigen Abstimmungsunterlagen nach 3 Jahren vernichtet werden können.

 

§ 32 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden des Marktes Isen (Bürgerentscheidsatzung – BES) vom 31.05.2006 außer Kraft.