Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Katholische Burschenverein Burgrain e.V. hat am 17.11.2023 den Antrag gestellt, folgende Veranstaltung abhalten zu dürfen (Anzeige nach § 19 LStVG und Antrag gemäß § 12 GastG):

-       am 23. Dezember 2023 einen Weihnachtsmarkt in Burgrain auf der Terrasse des Hauses der Vereine

 

Grund für die Veranstaltungen sind die Förderung und der Erhalt der Geselligkeit in Burgrain.

Geplant ist ein Weihnachtsmarkt mit Bewirtung und Speisen (Grillgut) am 23.12.2023 (16:00 bis 23:59 Uhr). Es werden ca. 100 Besucher erwartet.

 

Die Veranstaltung an sich ist gemäß Art. 19 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes -LStVG- nicht erlaubnis-, sondern nur anzeigepflichtig. Für den beabsichtigten Alkoholausschank ist jedoch eine Gestattung für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb gemäß § 12 Gaststättengesetz -GastG- erforderlich.

 

Um eine Gestattung gemäß § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen erteilen zu können, muss die Tätigkeit gewerbsmäßig sein, und es muss ein besonderer Anlass vorliegen.

 

Die Gewerbsmäßigkeit liegt bei dieser Veranstaltung ohne weiteres vor, vor allem, da Speisen und Getränke nicht zum Selbstkostenpreis abgegeben und Einnahmen für den Burschenverein erzielt werden sollen.

Typische Beispiele für einen besonderen Anlass sind dem Bundesverwaltungsgericht zufolge z.B. Volks-, Bürger-, Frühlings-, Sommer-, Herbstfeste, oder Schul-, Jugend- und Vereinsfeste.

Ein Verein kann im Jahr aus verschiedenen Anlässen mehrere Gestattungen erhalten, z.B. für Frühlingsfest, Sommerfest, Weinfest, Herbstfest, Fahnenweihe.

 

Bei der geplanten Veranstaltung liegt mit dem Weihnachtsmarkt ein besonderer Grund im Sinne des § 12 Abs. 1 GastG vor, so dass eine Gestattung erteilt werden kann.


Beschluss:

 

Dem Antrag des Katholischen Burschenvereins Burgrain e.V. auf Durchführung eines Weihnachtsmarktes in Burgrain wird zugestimmt.