Sitzung: 24.10.2023 Marktgemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0
Vorlage: FV/492/2023
Sachverhalt:
Die Satzung zur Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Marktes Isen wurde zum 01.04.2012 neu erlassen. Anlage zur Kostensatzung ist das Kommunale Kostenverzeichnis des Marktes Isen (KommKVz), welches nun nach einem Muster des Bayerischen Gemeindetages einer kommunalen Kostensatzung mit kommunalem Kostenverzeichnis überarbeitet wurde. Das Muster des Bayerischen Gemeindetages ergänzt das vom Bayerischen Innenministerium herausgegebene amtliche Muster um typische, nach der Auffassung des Bayerischen Gemeindetags verwaltungskostenpflichtige Amtshandlungen im Bereich der öffentlichen Einrichtungen der Wasserver- und Abwasserentsorgung.
Die Gebührenrahmen des Kommunalen Kostenverzeichnisses wurden entsprechend der Mustersatzung überarbeitet. Die Gebühren werden innerhalb der vorgegebenen Rahmen nach jedem Einzelfall festgelegt.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:
Satzung über die Erhebung von
Verwaltungskosten
für Amtshandlungen im eigenen
Wirkungskreis
des Marktes Isen
Kostensatzung
Der Markt Isen
erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes (KG) und des Art. 23 der
Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten
im eigenen Wirkungskreis:
§ 1
Der Markt Isen
erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die er in Ausübung
hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).
§ 2
Die Höhe der
Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (kommunales Kostenverzeichnis,
KommKVz) das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im
Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach dem
Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen bemessen ist. Fehlt
eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr 5 € bis 25.000 €.
§ 3
Diese Satzung tritt
am 01. Januar 2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die
Satzung vom 06. März 2012 außer Kraft.