Sitzung: 24.10.2023 Marktgemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0
Vorlage: FV/491/2023
Sachverhalt:
Die Hundesteuer kann auf Grund des Steuerfindungsrechts nach Art. 3 des Kommunalen Abgabengesetz (KAG) erhoben werden. Jede Gemeinde entscheidet für sich, ob sie das Halten von Hunden besteuert.
Die aktuelle Hundesteuersatzung des Marktes Isen vom 26.07.2006, in Kraft seit 01.01.2007 soll nun anhand der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlassenen Mustersatzung überarbeitet werden.
Gleichzeitig sollen die Steuersätze für die Haltung von Hunden nach oben angepasst werden. Neu hinzu kommt ein Steuersatz für Kampfhunde.
Derzeit gilt ein einheitlicher Steuersatz von 40 € je gehaltenen Hund. In der Satzung sind Regelungen für die Steuerfreiheit und einer Steuerermäßigung enthalten.
Die Steuersätze sollen nun wie folgt angepasst werden:
Für den ersten Hund 60 €
Für den zweiten Hund 100 €
Für jeden weiteren Hund 150 €
Für jeden Kampfhund 200 €
Die jährlichen Einnahmen betragen derzeit 13.000 €. Die Einnahmen nach der geplanten Erhöhung der Steuersätze betragen voraussichtlich 22.000 €.
Gemäß § 5 Abs. 2 der neuen Mustersatzung werden Kampfhunde wie folgt definiert:
„Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.“
Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Gemeinde, welche Regelung sie in Bezug auf Kampfhunde in ihrer Hundesteuersatzung treffen will. Übernimmt die Gemeinde den Wortlaut aus der aktuellen Mustersatzung, so sind Halter von Kategorie 2-Kampfhunden unabhängig vom Vorliegen eines Negativzeugnisses stets mit dem Kampfhundesteuersatz zu veranlagen. Nach dem Sicherheitsrecht ist für die Erlaubnis für das Halten von Kategorie 2-Kampfhunden jedoch zwingend die Vorlage eines Negativzeugnisses notwendig.
Der BayVGH bestätigte die Zulässigkeit der im Satzungsmuster getroffenen Regelung, auch die Haltung von Kampfhunden der Kategorie 2 dem Kampfhundesteuersatz unabhängig vom Vorliegen eines Negativzeugnisses zu unterwerfen.
Ist dies vom Satzungsgeber nicht gewollt, so ist eine Abweichung von der Mustersatzung rechtlich möglich. § 5 Abs. 2 der Mustersatzung müsste dann durch folgenden Halbsatz am Ende ergänzt werden: „, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 der Verordnung nachgewiesen wurde, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen.“
In diesem Fall würde der Kampfhundesatz jedoch ins Leere laufen. Die mit dem erhöhten Steuersatz verbundene Lenkungswirkung – namentlich das Zurückdrängen der Kampfhundehaltung – wird daher gegen Null tendieren.
Die Ermäßigung für die sogenannte Züchtersteuer für die Haltung von Hunden zu Zuchtzwecken entfällt in der neuen Satzung. Die gewerbsmäßige Zucht bleibt jedoch auch nach der neuen Mustersatzung steuerfrei (vgl. § 2 Nr. 1).
Zudem entfällt der Ermäßigungstatbestand für die Hundehaltung in Weilern. Ermäßigt bleibt lediglich die Haltung von Hunden in Einöden vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1).
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
(Hundesteuersatzung – HStS)
vom . . .
Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Isen folgende Satzung:
§ 1
Steuertatbestand
1Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet
unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung.
2Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§ 2
Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
1. Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von
a.
Hunden in Tierhandlungen,
b.
Hunden, die zur Bewachung
von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke
gehalten werden,
2.
Hunden des Deutschen Roten
Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der
Johanniter-Unfallhilfe oder des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der
Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
3. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
4.
Hunden, die von Mitgliedern
der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte
sowie deren Angehörigen gehalten werden,
5.
Hunden, die von Angehörigen
ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der
Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,
6.
Hunden, die aus Gründen des
Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen
untergebracht sind,
7.
Hunden, die die für
Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für
den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung
stehen,
8.
Hunden, die für Blinde,
Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
§ 3
Steuerschuldner, Haftung
(1) 1Steuerschuldner ist der Halter
des Hundes. 2Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse
oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. 3Als
Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat
oder auf Probe oder zum Anlernen hält. 4Alle in einen Haushalt oder
einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam
gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder
mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer
des Hundes für die Steuer.
§ 4
Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre
Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten im
Kalenderjahr erfüllt werden.
(2) 1Tritt an die Stelle eines
verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr
bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter
ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für
den anderen Hund. 2Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle
eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses
Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit
einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für
Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund
gegolten hat.
(3) 1Ist die Steuerpflicht eines
Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen
Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik
Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene
Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr
nach dieser Satzung zu zahlen hat. 2Mehrbeträge werden nicht
erstattet.
§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) 1Die
Steuer beträgt
für den ersten
Hund 60
Euro,
für den zweiten
Hund 100
Euro,
für jeden weiteren
Hund 150
Euro,
für jeden
Kampfhund 200
Euro.
2Hunde für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei
der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. 3Hunde, für
die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
(2) 1Kampfhunde sind Hunde, bei denen
auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer
gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren
auszugehen ist. 2Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in
§ 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und
Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden.
§ 6
Steuerermäßigungen
(1) 1Die Steuer ist um die Hälfte
ermäßigt für
1. Hunde, die in Einöden gehalten werden. 2Als
Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von
jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
2. Hunde, die
von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines
ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder
Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist.
Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung
oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur
Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.
2Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes
1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt.
(2) 1Wird
ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als
steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten
inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt
aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein
Zwölftel des Steuersatzes. 2Die Steuerermäßigung wird längstens für
die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt.
§ 7
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) 1Steuerermäßigungen werden auf
Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu
stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. 3In dem Antrag
sind die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung darzulegen und auf
Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. 4Maßgebend für die
Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. 5Beginnt
die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt
entscheidend.
(2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung
nach § 2 Nr. 7 und 8 und keine
Steuerermäßigung gewährt.
§ 8
Entstehen der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des
jeweiligen Kalenderjahres oder - wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf
eines Kalenderjahres verwirklicht wird - mit Beginn des Tages, an dem der
Steuertatbestand verwirklicht wird.
§ 9
Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr
entfallenden Steuer fällig am 01. April
eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
§ 10
Anzeigepflichten
(1) Wer einen über vier Monate alten Hund hält,
muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft,
Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne
des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der
Gemeinde melden.
(2) Wer einen unter vier Monate alten Hund hält,
muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des
Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die
Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter
Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(3) 1Zur Kennzeichnung eines jeden
angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund
außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes
stets tragen muss. 2Der Hundehalter ist verpflichtet, einem
Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden
andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese
Personen hierzu verpflichtet.
(4) 1Der steuerpflichtige Hundehalter
(§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn
er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen
oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. 2Mit
der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die
Gemeinde zurückzugeben.
(5) Fallen die Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines
Monats nach Wegfall anzuzeigen.
§ 11
Datenschutz
1Sofern aufgrund dieser Satzung Daten gemäß § 13 oder 14 der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erhoben oder verarbeitet werden, werden die
Betroffenen gesondert darauf hingewiesen.
2Die aufgrund dieser Satzung erhobenen Daten werden ausschließlich
verarbeitet, um den Zweck dieser Satzung zu erfüllen. 3Seitens der
verantwortlichen Stelle wird die ordnungsgemäße Verarbeitung gemäß den jeweils
gültigen gesetzlichen Bestimmungen (Bayerisches Datenschutzgesetz – BayDSG-
i.V.m. DSGVO) versichert. 4Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck
bedarf ausdrücklich der Zustimmung des Betroffenen durch Einwilligung.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am
1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 tritt die
Hundesteuersatzung vom 26. Juli 2006 außer Kraft.