Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Hundesteuer kann auf Grund des Steuerfindungsrechts nach Art. 3 des Kommunalen Abgabengesetz (KAG) erhoben werden. Jede Gemeinde entscheidet für sich, ob sie das Halten von Hunden besteuert.

Die aktuelle Hundesteuersatzung des Marktes Isen vom 26.07.2006, in Kraft seit 01.01.2007 soll nun anhand der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlassenen Mustersatzung überarbeitet werden.

Gleichzeitig sollen die Steuersätze für die Haltung von Hunden nach oben angepasst werden. Neu hinzu kommt ein Steuersatz für Kampfhunde.

 

Derzeit gilt ein einheitlicher Steuersatz von 40 € je gehaltenen Hund. In der Satzung sind Regelungen für die Steuerfreiheit und einer Steuerermäßigung enthalten.

 

Die Steuersätze sollen nun wie folgt angepasst werden:

Für den ersten Hund                 60 €

Für den zweiten Hund             100 €

Für jeden weiteren Hund        150 €

Für jeden Kampfhund             200 €

 

Die jährlichen Einnahmen betragen derzeit 13.000 €. Die Einnahmen nach der geplanten Erhöhung der Steuersätze betragen voraussichtlich 22.000 €.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 der neuen Mustersatzung werden Kampfhunde wie folgt definiert:

 

„Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.“

 

Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Gemeinde, welche Regelung sie in Bezug auf Kampfhunde in ihrer Hundesteuersatzung treffen will. Übernimmt die Gemeinde den Wortlaut aus der aktuellen Mustersatzung, so sind Halter von Kategorie 2-Kampfhunden unabhängig vom Vorliegen eines Negativzeugnisses stets mit dem Kampfhundesteuersatz zu veranlagen. Nach dem Sicherheitsrecht ist für die Erlaubnis für das Halten von Kategorie 2-Kampfhunden jedoch zwingend die Vorlage eines Negativzeugnisses notwendig.

 

Der BayVGH bestätigte die Zulässigkeit der im Satzungsmuster getroffenen Regelung, auch die Haltung von Kampfhunden der Kategorie 2 dem Kampfhundesteuersatz unabhängig vom Vorliegen eines Negativzeugnisses zu unterwerfen.

 

Ist dies vom Satzungsgeber nicht gewollt, so ist eine Abweichung von der Mustersatzung rechtlich möglich. § 5 Abs. 2 der Mustersatzung müsste dann durch folgenden Halbsatz am Ende ergänzt werden: „, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 der Verordnung nachgewiesen wurde, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen.“

 

In diesem Fall würde der Kampfhundesatz jedoch ins Leere laufen. Die mit dem erhöhten Steuersatz verbundene Lenkungswirkung – namentlich das Zurückdrängen der Kampfhundehaltung – wird daher gegen Null tendieren.

 

Die Ermäßigung für die sogenannte Züchtersteuer für die Haltung von Hunden zu Zuchtzwecken entfällt in der neuen Satzung. Die gewerbsmäßige Zucht bleibt jedoch auch nach der neuen Mustersatzung steuerfrei (vgl. § 2 Nr. 1).

Zudem entfällt der Ermäßigungstatbestand für die Hundehaltung in Weilern. Ermäßigt bleibt lediglich die Haltung von Hunden in Einöden vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1).


Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

(Hundesteuersatzung – HStS)

vom . . .

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Isen folgende Satzung:

§ 1
Steuertatbestand

1Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. 2Maßgebend ist das Kalenderjahr.

§ 2
Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von

1.  Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von

a.    Hunden in Tierhandlungen,

b.    Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden,

2.  Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

3.  Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

4. Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,

5.  Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,

6.  Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

7.  Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

8.  Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,

 

§ 3
Steuerschuldner, Haftung

(1) 1Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. 2Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. 3Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. 4Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.

(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

§ 4
Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden.

(2) 1Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. 2Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.

(3) 1Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. 2Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz

 (1) 1Die Steuer beträgt

für den ersten Hund                                                                                                        60  Euro,

für den zweiten Hund                                                                                                    100  Euro,

für jeden weiteren Hund                                                                                                150  Euro,

für jeden Kampfhund                                                                                                    200  Euro.

2Hunde für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. 3Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

(2) 1Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. 2Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

§ 6
Steuerermäßigungen

(1) 1Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

1.  Hunde, die in Einöden gehalten werden. 2Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

2.  Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.

2Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt.

(2) 1Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. 2Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt.

§ 7
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1) 1Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. 3In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. 4Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. 5Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

(2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 und 8 und keine Steuerermäßigung gewährt.

§ 8
Entstehen der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder - wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird - mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

§ 9
Fälligkeit der Steuer

Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer fällig am 01. April eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

§ 10
Anzeigepflichten

(1) Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.

(2) Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.

(3) 1Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. 2Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet.

(4) 1Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. 2Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.

(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.

 

§ 11

Datenschutz

1Sofern aufgrund dieser Satzung Daten gemäß § 13 oder 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erhoben oder verarbeitet werden, werden die Betroffenen gesondert darauf hingewiesen.

2Die aufgrund dieser Satzung erhobenen Daten werden ausschließlich verarbeitet, um den Zweck dieser Satzung zu erfüllen. 3Seitens der verantwortlichen Stelle wird die ordnungsgemäße Verarbeitung gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen (Bayerisches Datenschutzgesetz – BayDSG- i.V.m. DSGVO) versichert. 4Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck bedarf ausdrücklich der Zustimmung des Betroffenen durch Einwilligung.

 

§ 12
Inkrafttreten

(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 tritt die Hundesteuersatzung vom 26. Juli 2006 außer Kraft.