Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat in der Zeit vom 18.03.2020 bis 13.09.2021 die überörtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnungen 2015 bis 2019 des Mittelschulverbandes Isen durchgeführt.

 

Die Kassengeschäfte des Mittelschulverbandes Isen werden vom Markt Isen abgewickelt. Diese waren deshalb Gegenstand der unvermuteten Kassenprüfung des Marktes Isen.

 

Die überörtliche Rechnungsprüfung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Art. 106 GO.

 

Dabei wurde im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung insbesondere untersucht, ob

  • die Vorschriften über das Zustandekommen der Haushaltssatzungen und Nachtragshaushaltssatzungen, die Aufnahme von Kassenkrediten und Krediten beachtet wurden,
  • die Haushaltssatzungen und die Haushaltspläne eingehalten wurden,
  • die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sowie die Jahresrechnungen und die Vermögensnachweise ordnungsgemäß aufgestellt sind,
  • die dem Mittelschulverband Isen zustehenden Einnahmen vollständig und rechtzeitig eingezogen wurden und bei der Leistung von Ausgaben der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet wurde.

 

Aufgrund des umfangreichen Prüfungsstoffes wurde die Prüfung auf Teilgebiete und Sichtproben beschränkt.

 

Die Prüfung wurde mit folgenden Prüfungsfeststellungen abgeschlossen:

 

  • Hinweise zur Schülerbeförderung

 

Die Beförderung der Mittelschüler wie auch der Schüler der Grundschule sind den Firmen E., R. und S. übertragen. Die Beförderungsleistungen wurden zuletzt 2015 und 2019 –jeweils nach Durchführung einer EU-weiten Ausschreibung – neu vergeben. Sämtliche Verträge wurden ausschließlich zwischen dem Markt Isen und dem jeweiligen Busunternehmen abgeschlossen. Beschlüsse der Schulverbandsversammlung zu den Auftragsvergaben bzw. den Vertragsabschlüssen konnte die Verwaltung nicht vorlegen.

 

Im Hinblick auf die Schülerbeförderung durch das Busunternehmen R. empfiehlt der BKPV dem Schulverband, auch aus Gründen der Rechtsklarheit, mit dem Markt Isen eine Vereinbarung zur (teilweisen) Mitbeförderung seiner Mittelschüler zu schließen.

 

Bezüglich der Schülerbeförderung durch die Busunternehmen E. und S. empfiehlt der BKPV, die vertraglichen Regelungen (insbesondere Vertragspartner) und den bestehenden Vollzug (Rechnungen erhält der Schulverband als Leistungsempfänger) in Übereinstimmung zu bringen. Die Schulverbandsversammlung hätte über den Abschluss der Verträge und über künftige Ausschreibungen der von ihr zu vergebenden Leistungen zu befinden.

 

Die Schülerbeförderung wird im Jahr 2022/2023 für das Schuljahr 2023/2024 neu ausgeschrieben.

In Vorbereitung der Ausschreibung und zur Erledigung der Prüfungsfeststellung wurde eine Zweckvereinbarung zwischen dem Markt Isen und dem Mittelschulverband Isen geschlossen zur teilweisen Tragung des Schulaufwandes und zur gemeinsamen Durchführung der Schülerbeförderung. Nach der Zweckvereinbarung werden die Schüler der gemeinsamen Linie (Wohnsitz Isen/Buch) vom Markt Isen befördert. Die entsprechenden Verträge werden zukünftig ab dem Schuljahr 2023/2024 vom Markt Isen geschlossen. Die neue Ausschreibung wird gemäß der Zweckvereinbarung gemeinsam durchgeführt, die entsprechenden Verträge jedoch mit dem Markt Isen bzw. dem Mittelschulverband Isen abgeschlossen.

Die Busunternehmen wurden darauf hingewiesen, dass im laufenden Schuljahr 2022/2023 alle Rechnungen auf den Markt Isen adressiert werden müssen entsprechend der laufenden Verträge.

 

Die Prüfungsfeststellung ist somit ab dem Schuljahr 2023/2024 erledigt.

 

 

  • Die gemeldeten Schülerzahlen sowie die Kosten der notwendigen Schülerbeförderung für die Bemessung der pauschalen Zuweisungen nach Art. 10a FAG wären zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.

 

Die Schule Isen hat in der Mitteilung der zu befördernden Kinder an den Markt Isen versehentlich den falschen Ortsteil angegeben. Da alle Schüler aus dem Ortsteil Isen nicht in die pauschale Zuweisung fallen, wurden diese Entfernungen seitens der Verwaltung nicht geprüft. Dadurch wurden fünf Schüler nicht als beförderungsberechtigt berücksichtigt.

 

Ein Schüler aus Höselsthal wurde als beförderungsberechtigt gemeldet, obwohl die kürzeste Entfernung zwischen Schule und Wohnort weniger als 3 km beträgt.

 

Für einen Schüler erstattete der Schulverband dem Aufwandsträger der Gastschule Kosten für die Schülerbeförderung von rd. 900 € und verbuchte diese im UA 215. In die Meldung der beförderungsberechtigten Schüler wurden diese Kosten daher nicht einbezogen.

 

Die Ausschreibungskosten wurden bei den Schülerbeförderungskosten verbucht. Diese Kosten sind nicht förderfähig und daher nicht im UA 290 zu verbuchen.

 

Die Verwaltung hätte die Zahl der Schüler mit Beförderungsanspruch anhand der vorstehenden Hinweise örtlich zu prüfen und dem Bayerischen Landesamt für Statistik berichtigte Meldungen hinsichtlich der gemeldeten Schülerzahlen sowie der im UA 290 verbuchten Ausgaben zu übermitteln.

 

Künftig wäre die Zahl der beförderungsberechtigten Schüler zutreffend zu erfassen. Außerdem wäre auf die korrekte Verbuchung der Verwaltungskosten zu achten.

 

Die entsprechend notwendigen Änderungen an das Landesamt für Statistik wurden im Februar 2023 korrigiert.

 

Die Prüfungsfeststellung ist somit erledigt.

 

 

  • Weitere Feststellungen

 

  • Zu den Verbandssatzungen vom 25.06.2014 und 25.06.2020 konnte die Verwaltung keine Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegen. Der BKPV weist auf das auch bei Schulverbänden bestehende Genehmigungserfordernis der Verbandssatzung hin.

 

Auf Schulverbände finden die für Zweckverbände geltenden Regelungen entsprechende Anwendung (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG). Somit gelten für den Schulverband auch die Regelungen des KommZG.

 

Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 KommZG bedarf die Verbandssatzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Art. 20 KommZG befindet sich jedoch im 1. Abschnitt des vierten Teils (Art. 17 bis 28 KommZG), welcher die Regelungen zur Bildung von Zweckverbanden enthält. Der 4. Abschnitt des vierten Teils (Art. 44 bis 48 KommZG) enthält die Regelungen zur Änderung der Verbandssatzung von Zweckverbänden. Die in Art. 48 Abs. 1 KommZG genannten Änderungen der Verbandssatzung bedürfen dabei ebenfalls der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Alle übrigen Änderungen der Verbandsatzung sind nach Art. 48 Abs. 2 KommZG nur anzeigepflichtig. Auch wenn die Änderung der Verbandssatzung im Wege des Neuerlasses erfolgt, ist eine Genehmigung aus Sicht der Rechtsaufsichtsbehörde nur in den Fällen des Art. 48 Abs. 1 KommZG erforderlich.

 

Der Prüfungsfeststellung kann somit nicht gefolgt werden.

 

·         In den Schuljahren 2017/2018 und 2018/2019 besuchten insgesamt vier Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Markt Isen haben, aufgrund von Zuweisungen des Staatlichen Schulamtes Vorbereitungsklassen bzw. die Jahrgangsstufe 10 einer M-Klasse an den Mittelschulen Finsing bzw. Gars am Inn. Hierfür leistete der Schulverband Gastschulbeiträge über insgesamt 6.050 € an den Schulverband Finsing bzw. an die VG Gars. Kostenschuldner wäre allerdings der Markt Isen.

 

Die Prüfungsfeststellung wird zukünftig beachtet.

Die entsprechenden Gastschulbeiträge wurden im Haushaltsjahr 2023 vom Mittelschulverband Isen auf den Markt Isen umgebucht.

 

 

  • Unzulässige Mitwirkung des Verbandsvorsitzenden bei der Abstimmung über die Entlastung der Jahresrechnungen.

 

Die Prüfungsfeststellung wird zukünftig beachtet.


Beschluss:

 

Der Bericht über die überörtliche Rechnungsprüfung vom 27.01.2022 wird zustimmend zur Kenntnis genommen.