Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Beschluss des Marktgemeinderates vom 18.12.2018 wurde die Verwaltung mit der Erstellung einer Verordnung zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen aufgrund § 14 des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) beauftragt. Diese Verordnung ist jährlich neu zu prüfen und zu erlassen.

 

Auf den Beschluss vom 18.12.2018 wird hinsichtlich der Voraussetzungen für die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage Bezug genommen; die damalige Beschlussvorlage liegt als Anlage bei.

 

Auch für 2023 soll wieder eine Verordnung zur Ladenöffnung beschlossen werden, damit die Geschäfte in den freigegebenen Gebieten öffnen dürfen, falls die anlassgebende Veranstaltung stattfinden kann.

 

Anderen Stellen wie dem Landratsamt, dem Handelsverband, der IHK und der HWK, der Gewerkschaft ver.di und den Kirchen wurde mit Schreiben vom 24.11.2022 per Email Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Auch die Isener Gewerbetreibenden, die in den vorangegangenen Jahren von der Möglichkeit der Sonntagsöffnung Gebrauch gemacht haben, sowie der Werbering Isen wurden einbezogen.

 

Die Verordnung für 2023 gibt die Sonntage des Frühlingsfestes des Bauernmarktes (zweiter Sonntag im März, 12.03.2023) und des Kreuzmarktes (fünfter Sonntag nach Ostern, 14.05.2023) frei.

Der Sonntag des Nikolausmarktes kann nicht freigegeben werden, da es sich immer um einen Sonntag im Dezember handelt, der gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) nicht freigegeben werden darf.

 

Das Frühlingsfest des Bauernmarktes ist das erste der größeren Feste im Jahreskreis und zieht schon deshalb eine größere Menge an Besuchern an. Anlässlich des Frühlingsfestes wird die Freigabe auf die Verkaufsstellen im räumlichen Umkreis beschränkt (Gebiet A).

 

Der Kreuzmarkt zieht stets eine beträchtliche Zahl an Besuchern an, so dass eine Ladenöffnung anlässlich des Kreuzmarktes gerechtfertigt werden kann. Die Ladenöffnung ist im Vergleich zum Marktgeschehen untergeordnet und nur als Annex zu sehen. Eine werktägliche Geschäftigkeit wird dadurch nicht ausgelöst.

Anlässlich des Kreuzmarktes werden wie jedes Jahr weitere Aktionen im Innerortsbereich geplant. Diese finden nur anlässlich des Kreuzmarktes und in engem Zusammenhang mit dem Kreuzmarkt statt, so dass sie im Kontext des Marktes zu sehen sind.

 

Die Freigabe wird auf die dem Markt einschließlich seiner weiteren Attraktionen angrenzenden Gebiete beschränkt (siehe Anlage der Verordnung), und auf die Zeit von 11 bis 16 Uhr festgelegt.

Eine längere Öffnungszeit als fünf Stunden ist an verkaufsoffenen Sonntagen rechtlich nicht zulässig; ebenso wenig kann eine Freigabe für Geschäfte erfolgen, die nicht in räumlichen Zusammenhang zum Veranstaltungsgebiet und dem Veranstaltungsgeschehen stehen.


Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt, die Verordnung des Marktes Isen über die Ladenöffnungszeiten anlässlich von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen im Jahr 2023 (Ladenöffnungsverordnung 2023 - LadÖVO 2023) einschließlich ihrer Anlagen in der beiliegenden Fassung zu erlassen.