Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Nach Art. 21 des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (BayKiBiG) basiert der Umfang des Förderanspruchs der Kommune auf dem Basiswert, dem Buchungszeitfaktor sowie dem Gewichtungsfaktor.

Der Buchungszeitfaktor wird über die jeweilige Buchungszeit eines Kindes errechnet. Der Gewichtungsfaktor (GF) ist nach Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG abhängig vom Alter, Migrationshintergrund sowie Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern. So gilt für

 

·         Kinder unter drei Jahren                                             GF 2,0

·         Kinder von drei Jahren bis Schuleintritt                      GF 1,0

·         Kinder ab dem Schuleintritt                                        GF 1,2

·         Kinder mit Behinderung (Integrationskinder)              GF 4,5

·         Kinder mit Migrationshintergrund                                GF 1,3

 

Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass für einen erhöhten Bildungs-, Erziehungs- oder Betreuungsbedarf eine erhöhte Förderung gewährt wird.

Zudem kann nach Art. 21 Abs. 5 Satz 3 BayKiBiG für integrative Einrichtungen zur Finanzierung eines höheren Personalbedarfs im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde eine Erhöhung des Gewichtungsfaktors 4,5 gewährt werden.

 

Im 59. Newsletter zum BayKiBiG vom 31. März 2011 des Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird die Finanzierung von zusätzlichen Kräften in integrativen Einrichtungen in Form der Erhöhung des Gewichtungsfaktors 4,5 + x empfohlen. Die Empfehlung wurde von den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unterzeichnet.

 

Die Voraussetzung für eine Gewährung sind:

 

·         es handelt sich um eine integrative Einrichtung,

·         es liegt ein Eingliederungshilfebescheid vor,

·         es gibt eine Leistungs- und Entgeltvereinbarung zwischen der Einrichtung und dem Bezirk,

·         der Anstellungsschlüssel ist 1:11,0 oder besser,

·         es erfolgt eine Berücksichtigung der gewichteten Buchungsstunden der Kinder mit

GF 4,5 im Sinne des Art. 21 Abs. 5 Satz 1 BayKiBiG.

 

Damit wird sichergestellt, dass über den Faktor 4,5 + x ausschließlich Zusatzpersonal gefördert wird und der Faktor zu optimierten pädagogischen Rahmenbedingungen der integrativen Einrichtung führt. Der Gewichtungsfaktor von 4,5 in integrativen Einrichtungen kann soweit angehoben werden, dass die Zusatzkraft bis zu 80 % finanziert werden kann. Nur mit Zustimmung und finanzieller Beteiligung der Gemeinde von 40 % wird auch die Förderung vom Freistaat Bayern mit ebenfalls 40 % gewährt. Der zusätzliche Faktor wird nicht in den Anstellungsschlüssel eingerechnet. Das Landratsamt Erding (Bewilligungsbehörde) hat auf unsere Anfrage hin mitgeteilt, dass es in Integrationseinrichtungen üblich ist, dass eine Anhebung des Gewichtungsfaktors beantragt wird und diese in der Regel auch genehmigt wird.

 

In den vergangenen Jahren wurden bereits mehrfach Anträge auf Gewährung des Faktors 4,5 + x von verschiedenen Integrationseinrichtungen beim Markt Isen gestellt. Da die zusätzlich anfallenden Kosten in den einzelnen Jahren jedoch deutlich unter 20.000 € lagen, oblag die Entscheidung über die Gewährung des x-Faktors bisher der Ersten Bürgermeisterin Frau Hibler.

 

Darüber hinaus wurden für das laufende Kindergartenjahr 2022/2023 bereits entsprechende Anträge von Integrationseinrichtungen auf Gewährung des x-Faktors für derzeit zwei Integrationskinder aus dem Markt Isen gestellt. Nach derzeitigem Stand würde dies zusätzliche Förderkosten von monatlich ca. 370 € bzw. jährlich ca. 4.440 € für den Markt Isen und in gleicher Höhe für den Freistaat Bayern bedeuten. Auch in den kommenden Jahren werden voraussichtlich weiterhin entsprechende Anträge beim Markt Isen gestellt.

 

Die Anträge auf Gewährung des x-Faktors werden jedes Jahr erneut gestellt. Damit müssen diese Anträge selbstverständlich auch jedes Jahr erneut geprüft und entsprechend genehmigt werden. Dies stellt jedes Jahr einen erheblichen Verwaltungsaufwand dar, welcher jedoch mit einem Grundsatzbeschluss des Marktgemeinderates erheblich reduziert werden könnte.

 

Da sich die anfallenden zusätzlichen Kosten des Marktes Isen bei Gewährung des x-Faktors in Grenzen halten, eine ausdrückliche Empfehlung für eine entsprechende Gewährung von den kommunalen Spitzenverbänden vorliegt, es zu einer erheblichen Reduzierung des Verwaltungsaufwandes kommen würde und die Betreuung von Integrationskindern dadurch qualitativ erheblich verbessert wird, schlägt die Verwaltung vor, einen Grundsatzbeschluss über die Gewährung des Gewichtungsfaktors 4,5 + x bei integrativen Kindertageseinrichtungen zu treffen. Demnach sollen eingehende Anträge von Kindertageseinrichtungen auf Gewährung des x-Faktors durch die Verwaltung geprüft werden und bei Vorliegen aller o. g. Voraussetzungen entsprechend genehmigt werden. Die sonst für jeden Einzelfall notwendige Genehmigung durch die Erste Bürgermeisterin bzw. den Marktgemeinderat entfällt damit ab sofort.

 

Dieser Beschluss kann jederzeit für die Zukunft durch erneuten Beschluss geändert oder ganz widerrufen werden; ggf. auch nur für einen Einzelfall.

 

 

 

 

 

 


Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat Isen gewährt den integrativen Kindertageseinrichtungen auf Antrag und bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen einen Gewichtungsfaktor 4,5 + x gemäß Art. 21 Abs. 5 Satz 3 BayKiBiG in nachvollziehbarer Höhe. Die Verwaltung wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Die sonst für jeden Einzelfall notwendige Beschlussfassung entfällt damit ab sofort. Dieser Beschluss kann jederzeit für die Zukunft durch erneuten Beschluss geändert oder ganz widerrufen werden; ggf. auch nur für einen Einzelfall.