Sitzung: 07.12.2022 Marktgemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0
Vorlage: HA/013/2022
Sachverhalt:
Nach Art. 21 des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes
(BayKiBiG) basiert der Umfang des Förderanspruchs der Kommune auf dem
Basiswert, dem Buchungszeitfaktor sowie dem Gewichtungsfaktor.
Der Buchungszeitfaktor wird über die jeweilige Buchungszeit eines Kindes
errechnet. Der Gewichtungsfaktor (GF) ist nach Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG abhängig
vom Alter, Migrationshintergrund sowie Behinderung oder von Behinderung
bedrohten Kindern. So gilt für
·
Kinder unter drei Jahren GF 2,0
·
Kinder von drei Jahren bis Schuleintritt GF 1,0
·
Kinder ab dem Schuleintritt GF 1,2
·
Kinder mit Behinderung (Integrationskinder) GF 4,5
·
Kinder mit Migrationshintergrund GF 1,3
Mit dieser Regelung wird sichergestellt,
dass für einen erhöhten Bildungs-, Erziehungs- oder Betreuungsbedarf eine
erhöhte Förderung gewährt wird.
Zudem kann nach
Art. 21 Abs. 5 Satz 3 BayKiBiG für integrative Einrichtungen zur Finanzierung
eines höheren Personalbedarfs im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde eine
Erhöhung des Gewichtungsfaktors 4,5 gewährt werden.
Im 59. Newsletter
zum BayKiBiG vom 31. März 2011 des Bayerischen Staatsministerium für Familie,
Arbeit und Soziales wird die Finanzierung von zusätzlichen Kräften in
integrativen Einrichtungen in Form der Erhöhung des Gewichtungsfaktors 4,5 + x
empfohlen. Die Empfehlung wurde von den kommunalen Spitzenverbänden, den
Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie dem Bayerischen
Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unterzeichnet.
Die Voraussetzung
für eine Gewährung sind:
·
es handelt sich um eine integrative Einrichtung,
·
es liegt ein Eingliederungshilfebescheid vor,
·
es gibt eine Leistungs- und Entgeltvereinbarung
zwischen der Einrichtung und dem Bezirk,
·
der Anstellungsschlüssel ist 1:11,0 oder besser,
·
es erfolgt eine Berücksichtigung der gewichteten
Buchungsstunden der Kinder mit
GF 4,5 im Sinne des Art. 21
Abs. 5 Satz 1 BayKiBiG.
Damit wird
sichergestellt, dass über den Faktor 4,5 + x ausschließlich Zusatzpersonal
gefördert wird und der Faktor zu optimierten pädagogischen Rahmenbedingungen
der integrativen Einrichtung führt. Der Gewichtungsfaktor von 4,5 in
integrativen Einrichtungen kann soweit angehoben werden, dass die Zusatzkraft
bis zu 80 % finanziert werden kann. Nur mit Zustimmung und finanzieller
Beteiligung der Gemeinde von 40 % wird auch die Förderung vom Freistaat Bayern
mit ebenfalls 40 % gewährt. Der zusätzliche Faktor wird nicht in den
Anstellungsschlüssel eingerechnet. Das Landratsamt Erding (Bewilligungsbehörde)
hat auf unsere Anfrage hin mitgeteilt, dass es in Integrationseinrichtungen
üblich ist, dass eine Anhebung des Gewichtungsfaktors beantragt wird und diese
in der Regel auch genehmigt wird.
In den
vergangenen Jahren wurden bereits mehrfach Anträge auf Gewährung des Faktors
4,5 + x von verschiedenen Integrationseinrichtungen beim Markt Isen gestellt.
Da die zusätzlich anfallenden Kosten in den einzelnen Jahren jedoch deutlich
unter 20.000 € lagen, oblag die Entscheidung über die Gewährung des x-Faktors
bisher der Ersten Bürgermeisterin Frau Hibler.
Darüber hinaus
wurden für das laufende Kindergartenjahr 2022/2023 bereits entsprechende
Anträge von Integrationseinrichtungen auf Gewährung des x-Faktors für derzeit
zwei Integrationskinder aus dem Markt Isen gestellt. Nach derzeitigem Stand
würde dies zusätzliche Förderkosten von monatlich ca. 370 € bzw. jährlich ca.
4.440 € für den Markt Isen und in gleicher Höhe für den Freistaat Bayern
bedeuten. Auch in den kommenden Jahren werden voraussichtlich weiterhin
entsprechende Anträge beim Markt Isen gestellt.
Die Anträge auf
Gewährung des x-Faktors werden jedes Jahr erneut gestellt. Damit müssen diese
Anträge selbstverständlich auch jedes Jahr erneut geprüft und entsprechend
genehmigt werden. Dies stellt jedes Jahr einen erheblichen Verwaltungsaufwand
dar, welcher jedoch mit einem Grundsatzbeschluss des Marktgemeinderates
erheblich reduziert werden könnte.
Da sich die
anfallenden zusätzlichen Kosten des Marktes Isen bei Gewährung des x-Faktors in
Grenzen halten, eine ausdrückliche Empfehlung für eine entsprechende Gewährung
von den kommunalen Spitzenverbänden vorliegt, es zu einer erheblichen
Reduzierung des Verwaltungsaufwandes kommen würde und die Betreuung von
Integrationskindern dadurch qualitativ erheblich verbessert wird, schlägt die
Verwaltung vor, einen Grundsatzbeschluss über die Gewährung des Gewichtungsfaktors
4,5 + x bei integrativen Kindertageseinrichtungen zu treffen. Demnach sollen
eingehende Anträge von Kindertageseinrichtungen auf Gewährung des x-Faktors
durch die Verwaltung geprüft werden und bei Vorliegen aller o. g.
Voraussetzungen entsprechend genehmigt werden. Die sonst für jeden
Einzelfall notwendige Genehmigung durch die Erste Bürgermeisterin bzw. den
Marktgemeinderat entfällt damit ab sofort.
Dieser Beschluss kann jederzeit für die Zukunft durch erneuten Beschluss geändert oder ganz widerrufen werden; ggf. auch nur für einen Einzelfall.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat Isen gewährt den integrativen Kindertageseinrichtungen auf Antrag und bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen einen Gewichtungsfaktor 4,5 + x gemäß Art. 21 Abs. 5 Satz 3 BayKiBiG in nachvollziehbarer Höhe. Die Verwaltung wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
Die sonst für jeden Einzelfall notwendige Beschlussfassung entfällt damit ab sofort. Dieser Beschluss kann jederzeit für die Zukunft durch erneuten Beschluss geändert oder ganz widerrufen werden; ggf. auch nur für einen Einzelfall.