Sitzung: 20.12.2022 Marktgemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0
Vorlage: GL/827/2022
Sachverhalt:
Der Markt Isen beabsichtigt, eine Kinderspielplatzsatzung zu erlassen. Sie regelt die Herstellung, Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung privater Kinderspielplätze, die bei der Errichtung von Gebäuden bzw. der Änderung oder Nutzungsänderung von bestehenden Gebäuden zu solchen mit mehr als drei Wohnungen nachzuweisen sind. Alternativ können diese Spielplätze auch abgelöst werden; mit der Ablösesumme werden dann öffentliche Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen hergestellt und/oder unterhalten.
Mehrere Gemeinden haben bereits eine entsprechende Satzung erlassen oder befinden sich im Beratungsprozess. Der vorgelegte Entwurf basiert auf den Satzungen der Stadt Erding und der Gemeinde Fraunberg und wurde zusammen mit den Gemeinden Moosinning, Forstern und der VG Hörlkofen auf die Belange unserer Gemeinden angepasst.
V.a. die in § 8 Abs. 4 Satz 3 festzusetzende Höhe der Ablöse – konkret der Abschlag, der vom jeweils geltenden Bodenrichtwert angesetzt wird – ist im Marktgemeinderat zu diskutieren.
Die Höhe der Herstellungspauschale von 150,00 €/m² wurde
anhand der Angaben von Spielplatzherstellern und Freianlagenplanern festgelegt.
Sie liegt derzeit im unteren Bereich dessen, was für öffentliche Spielplätze
auszugeben ist.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt der Erlass der folgenden Satzung:
Satzung
des Marktes Isen über die Herstellung und Ablösung von Kinderspielplätzen
(Kinderspielplatzsatzung
– KSpS) vom 21.12.2022
Aufgrund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und
Art. 23 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der derzeit
jeweils gültigen Fassung erlässt der Markt Isen folgende Satzung:
§
1 Geltungsbereich
(1) 1Die Satzung gilt für das Gebiet des Marktes Isen. ²Sie regelt die Herstellung,
Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung privater Kinderspielplätze
im Sinne des Art. 7 Abs. 3 BayBO. ³Diese sind bei der Errichtung von Gebäuden
bzw. der Änderung oder Nutzungsänderung von bestehenden Gebäuden zu solchen mit
mehr als drei Wohnungen nachzuweisen. 4Die Satzung findet keine
Anwendung auf die öffentlichen Kinderspielplätze des Marktes Isen.
(2) ¹Bei der Ermittlung der Anzahl der Wohnungen
bleiben solche außer Betracht, bei denen ein Spielplatz nach der Art der
Wohnungen nicht erforderlich ist. ²Darunter fallen vor allem Studenten-, Lehrlings- Altenwohnheime.
(3) Abweichende und weitergehende Festsetzungen
in bestehenden oder künftigen Bebauungsplänen oder
städtebaulichen Satzungen bleiben unberührt.
§
2 Begriffe
(1)
Kinderspielplätze im Sinne dieser Satzung sind Spielplätze
für Kinder in der Altersgruppe bis zu vierzehn Jahren.
(2)
Tatsächliche Spielplatzfläche ist die notwendige Spielplatzfläche, die
anhand der Wohnfläche berechnet wird.
(3)
Mindestspielplatzfläche ist die Fläche, die abhängig von der Anzahl
der Wohneinheiten je Gebäude und unabhängig von der tatsächlichen
Spielplatzfläche mindestens je Gebäude vorhanden sein muss.
(4)
Gemeinsamer Spielplatz ist ein Spielplatz, der mehreren
Wohngebäuden zur gemeinsamen Nutzung dient.
(5)
Öffentlicher Spielplatz ist ein Spielplatz, den der Markt Isen als
Träger für die Allgemeinheit unterhält.
(6)
Spielgeräte sind Ausstattungsgegenstände, die zum
kindlichen Spielen genutzt werden können und eigenständige bauliche Anlagen
sind.
(7)
Spielfunktion ist die Art in der diese Spielgeräte von
Kindern zum kindlichen Spielen genutzt werden können, z. B. Rutschen, Wippen,
Schaukeln, Klettergeräte und –einrichtungen, Balken, Taue, Brücken, Recke und
Hangelgeräte.
§
3 Allgemeine Anforderungen
(1) ¹Kinderspielplätze sind auf dem Baugrundstück
selbst herzustellen. ²Ausnahmsweise
können sie in der Nähe des Baugrundstückes hergestellt werden, sofern ein
geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung für diesen Zweck
dinglich zugunsten des Baugrundstücks und des Marktes Isen gesichert ist. ³Das dienende Grundstück darf maximal 200 m
fußläufig entfernt vom Baugrundstück liegen. 4Es muss ohne Überqueren einer verkehrsreichen Straße erreichbar sein.
(2) ¹Kinderspielplätze sollen windgeschützt, gegen öffentliche
Verkehrsflächen, Stellplätze sowie Standplätze für Abfallbehälter ausreichend
abgeschirmt und von Lüftungsöffnungen von Tiefgaragen ausreichend entfernt angelegt
werden. ²Sie müssen gefahrlos und barrierefrei
erreichbar und nutzbar sein.
(3) ¹Kinderspielplätze sollen nicht an einer Straße oder in deren nächster
Nähe anliegen; ist dies nicht zu vermeiden, ist der Spielplatz so einzufrieden,
dass Kinder nicht ungehindert auf die Verkehrsfläche und damit in den
Gefahrenbereich gelangen können. ²Die Spielplätze sind durch diese Einfriedung gegen Eingriffe in den und
aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu sichern (Regelhöhe 1,00 m).
(4) Kinderspielplätze müssen für Kinder jeweils
in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren und der Altersgruppe von sechs bis
vierzehn Jahren geeignet, nach Altersgruppen gegliedert und ausgestattet sein.
(5) ¹Kinderspielplätze sind mit Sträuchern einzugrünen und zu durchgrünen. ²Um
ausreichend Schatten zu spenden, sollen geeignete, standortgerechte Bäume mit
der Pflanzqualität „Hochstamm“ und einem Stammumfang von mindestens 18 bis 20
cm gepflanzt werden. ³Die
Bepflanzungen dürfen keine Gefahr in sich bergen und keine giftigen Gehölze
enthalten.
(6) Die Spielplätze müssen bei Nutzungsaufnahme
der zugeordneten Gebäude benutzbar sein, die Bepflanzung muss spätestens in der
darauffolgenden Pflanzperiode vollständig angelegt werden.
§ 4
Größe des Spielplatzes
(1) ¹Die Fläche des Kinderspielplatzes (tatsächliche
Spielplatzfläche) muss je 12 m² Wohnfläche 1,5 m², jedoch mindestens 60 m²
betragen. ²Die Wohnfläche berechnet sich nach der Verordnung zur Berechnung der
Wohnfläche (Wohnflächenverordnung) in der jeweils gültigen Fassung. ³Den Bauantragsunterlagen ist ein
entsprechender rechnerischer Nachweis beizulegen. 4Der Kinderspielplatz ist im
Freiflächengestaltungsplan darzustellen. 5Zu- und Abwege zählen
nicht zur Fläche des Kinderspielplatzes.
(2) ¹Bei der Ermittlung der Spielplatzfläche
bleiben Wohnungen außer Ansatz, wenn ein Spielplatz nach der Art der Wohnungen
nicht erforderlich ist. ²Darunter
fallen vor allem Studenten-, Lehrlings- Altenwohnheime.
(3) Bei der Ermittlung der Spielplatzfläche
bleiben die Wohnflächen baurechtlich bereits genehmigter Wohnungen außer
Ansatz.
§
5 Gemeinsamer Spielplatz
(1)
Gebäude,
für die ein gemeinsamer Spielplatz errichtet werden soll, müssen sich auf dem
gleichen Baugrundstück oder auf aneinander angrenzenden Baugrundstücken
befinden;
§ 3 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2)
¹Soll
für mehrere Gebäude ein gemeinsamer Kinderspielplatz angelegt werden, werden
die je Gebäude erforderlichen Spielplatzgrößen ermittelt und zusammengezählt.
§
6 Beschaffenheit und Ausstattung des Spielplatzes
(1) Kinderspielplätze sind entsprechend der
Anlage 1 dieser Satzung ausgehend von der Anzahl der Wohneinheiten und der
daraus errechneten Spielplatzfläche mit Sandspielflächen, verschiedenen
ortsfesten Spielgeräten die über unterschiedliche, abwechslungsreiche
Spielfunktionen verfügen, Sitzgelegenheiten und ortsfesten Abfallbehältern
auszustatten.
(2) 1Als Spielfunktionen kommen insbesondere Rutschen, Wippen, Schaukeln,
Klettergeräte und –einrichtungen, Balken, Taue, Brücken, Recke und Hangelgeräte
in Betracht. ²Die Anforderungen der DIN 18034-1 „Spielplätze und Freiräume zum
Spielen – Teil 1: Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb“ in Verbindung mit
der DIN EN 1176 „Normenreihe zur Wartung und Prüfung von Spielgeräten am
Spielplatz“ sind dabei zu beachten. Die genannten DIN-Normen sind im Bauamt des
Marktes Isen einsehbar. Sollten diese durch DIN-Normen mit anderer Nummerierung
jedoch demselben Inhalt ersetzt werden, gilt die jeweils aktuelle Norm.
§
7 Unterhaltung und Erhaltung der Spielplätze
(1) ¹Die Spielplätze einschließlich ihrer
Zugänge und Ausstattungen sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung durch den
Bauherrn bzw. den Grundstückseigentümer dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. ²Schadhafte Ausstattungen sind umgehend
instand zu setzen oder zu erneuern. Wartungsarbeiten und Sicherheitskontrollen
sind durchzuführen.
(2) Sandspielflächen sind bei Bedarf, mindestens
jedoch einmal jährlich zu reinigen und zu erneuern.
(3) Die Spielplätze dürfen nur mit schriftlicher
Zustimmung des Marktes Isen aufgelöst werden.
§
8 Ablöse der Spielplatzpflicht
(1) 1Der Spielplatznachweis kann auch durch Zahlung eines Ablösebetrages
erbracht werden. ²Dies wird durch städtebaulichen Vertrag zwischen dem Bauherrn
und dem Markt Isen vereinbart.
(2) Für Bauvorhaben, die innerhalb eines Radius
von 300 m um einen bestehenden öffentlichen Spielplatz errichtet oder umgenutzt
werden, soll primär ein Ablösebetrag gemäß Satzung entrichtet werden.
(3) Für Bauvorhaben, die sich außerhalb des 300
m Radius befinden, soll primär ein Kinderspielplatz gemäß dieser Satzung
herstellt werden.
(4) ¹Die Höhe des Ablösebetrages richtet sich
nach dem zuletzt vom Gutachterausschuss des Landkreises Erding veröffentlichten
Bodenrichtwert für Wohnbauland für den Ortsteil, in dem das Baugrundstück
liegt, zuzüglich einer Herstellungspauschale von 150,00 €/m² pro tatsächliche
Spielplatzfläche. ²Ist für den Ortsteil, in dem das Baugrundstück liegt, kein
Bodenrichtwert festgesetzt, gilt der Bodenrichtwert für Wohnbauland im Außenbereich;
ist auch hier nichts festgesetzt, gilt der niedrigste festgesetzte
Bodenrichtwert für Wohnbauland. ³Die Grundstückskosten des Baugrundstücks je m²
in Euro betragen ein Viertel des zum Zeitpunkt der Baugenehmigung des
ablösepflichtigen Bauvorhabens geltenden Bodenrichtwerts gem. Satz 1 und 2.
4Der Ablösebetrag wir nach folgender Formel
errechnet:
Ablösebetrag = (Grundstückskosten +
Herstellungskosten) x tatsächliche Spielplatzfläche
5Berechnungsbeispiele sind in Anlage 2 zu finden.
(5) Der Ablösebetrag wird mit Erteilung der
Baugenehmigung gemäß den Vorgaben des städtebaulichen Vertrages zur Zahlung
fällig.
(6) Die Möglichkeit der Ablöse liegt im Ermessen
des Marktes Isen, es besteht kein Rechtsanspruch auf Ablösung.
§
9 Verwendung der Ablöse
Die Ablösebeträge werden ausschließlich für die Herstellung oder
Unterhaltung von örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtungen im
Gemeindegebiet Isen verwendet.
§ 10
Abweichungen
1In begründeten
Fällen können Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO zugelassen werden.
²Abweichungen sollen
insbesondere bei der Errichtung von Spielplätzen in oder auf Gebäuden
zugelassen werden.
§
11 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000
€ belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die nach dieser Satzung erforderlichen
Kinderspielplätze zu dem nach § 3 Abs. 6 bestimmten Zeitpunkt nicht
fertiggestellt oder benutzbar gemacht hat,
2. als Bauherr die Anforderungen nach den §§ 3
– 6 dieser Satzung oder nach einer aufgrund dieser Satzung ergangenen Anordnung
hinsichtlich Größe, Lage, Zugänglichkeit, Gestaltung und Ausstattung der
Kinderspielplätze nicht erfüllt,
3. die Anforderungen nach § 7 dieser Satzung
bei der Unterhaltung der Spielplätze nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
4. Kinderspielplätze ungenehmigt ihrer
Zweckbestimmung dauernd oder vorübergehend entfremdet.
§
12 Inkrafttreten
Die Satzung
tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Anlage 1: Ausstattung
Anlage 2: Berechnungsbeispiele