Sitzung: 07.12.2022 Marktgemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0
Vorlage: FV/435/2022
Sachverhalt:
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat in der Zeit vom 18.03.2020 bis 13.09.2021 die überörtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2015 bis 2019 des Mittelschulverbandes Isen und der Jahresrechnungen 2015 bis 2019 des Marktes Isen durchgeführt.
Die Kassengeschäfte des Mittelschulverbandes Isen werden vom Markt Isen abgewickelt. Diese waren deshalb Gegenstand der unvermuteten Kassenprüfung des Marktes Isen.
Die überörtliche Rechnungsprüfung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Art. 106 GO.
Neben kommunalwirtschaftlichen Angelegenheiten wurden vertieft geprüft:
- Wasserversorgung
- Bestattungswesen
- Schulfinanzierung
- Informationstechnik
- Kommunales Satzungsrecht
Die Bauausgaben wurden gesondert geprüft.
Aufgrund des umfangreichen Prüfungsstoffes wurde die Prüfung auf Teilgebiete und Sichtproben beschränkt.
Die Prüfung wurde mit folgenden Prüfungsfeststellungen abgeschlossen:
zu den Prüfungsfeststellungen des
Prüfberichtes des Bayerischen Kommunalen Prüfungs-verbandes vom 17.05.2022
nehmen wir wie folgt Stellung:
zu
4.1 Erledigung früherer Prüfungsfeststellungen:
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband
teilte in seinem Prüfbericht mit, das von Seiten der Rechtsaufsicht ein
Erledigungsschreiben notwendig ist. Dies ist für den Prüfbericht vom 10.09.2015
nicht erfolgt. Inwieweit dies erforderlich ist, ist von Seiten des Marktes Isen
nicht nachprüfbar.
TZ 1 Die Miet- und Pachtverhältnisse sollten
überprüft und ggf. angepasst werden. Dies ist noch nicht erledigt.
Die Miet- und Pachtverhältnisse werden im
Rahmen der Überprüfung der Umsatzsteuer überprüft und ggf. aktualisiert. Dies
ist Ende des Jahres 2022 abgeschlossen. Die Prüfungsfeststellung ist somit
erledigt.
TZ 2 Die Anlage Vermögensübersicht fehlt bei der
Jahresrechnung. Dies ist noch nicht erledigt.
Ab der Jahresrechnung 2020 wurde immer eine
Vermögensübersicht als Anlage zur Jahresrechnung beigelegt. Die
Prüfungsfeststellung ist somit erledigt.
TZ
12 Die System- und Netzwerksicherheit in verschiedenen Bereichen ist zu
verbessern. Dies ist in Teilbereichen noch umzusetzen.
a) Die Datensicherung erfolgt
täglich über Veeam Backup zuerst auf ein NAS und anschließend als Offline-Backup
auf Tape. Für die Bandsicherung stehen Montag bis Donnerstag im Wechsel zwei
Sätze zur Verfügung. Die Vollsicherung am Freitag erfolgt auf vier Bänder. Die
Monatssicherung auf 12 separate Bändern. Die Lagerung der Bänder erfolgt im
anderen Ende des Gebäudes in einem Tresor.
b) Der Zugang zum Serverraum
wurde auf die notwendigen Personen beschränkt.
c) Als Virenschutz kommt
Trend Micro Apex One im Netzwerk zum Einsatz.
d) Zugriffe auf Verzeichnisse und
Freigaben des Fileserver werden über Domänen-Benutzergruppen gesteuert.
h) Eine automatische
Bildschirmsperre für alle Clients wurde über GPO aktiviert.
i) Die Passwörter wurden im
Zuge der Servermigration auf komplexere Passwörter geändert und in einer
Passwortdatenbank abgelegt.
Die Prüfungsfeststellung ist erledigt.
TZ13 Hinweise zur
Organisation des IT-Betriebes
Der IT-Betrieb wurde durch eine neu geschaffene Stelle in Vollzeit
übernommen. Externe Dienstleister kommen nur noch selten in notwendigen Fällen
zum Einsatz. Das Schriftformerfordernis und der Betriebsdokumentation wird
nachgekommen.
Die Prüfungsfeststellung ist erledigt.
TZ
14 Verbesserung der Kassensicherheit beim Einsatz finanzwirksamer Verfahren
Die Berechtigungen wurden aktualisiert und
werden zukünftig aktuell gepflegt.
Die Benutzerverwaltung im Online-Banking
Verfahren wurde aktualisiert und wird zukünftig aktuell gepflegt.
Die Prüfungsfeststellung ist erledigt.
TZ
15
Vollständigkeit
des elektronischen Belegarchivs
Das elektronische Belegarchiv wird anhand
der im OK.FIS vorhandenen automatischen Verprobung der verscannten Kassenbelege
überprüft und auf Vollständigkeit hin überprüft.
Meist scheitert die Erstellung der Belege bei Integration- und
Personenkontenbuchungen an der EDV. Bei jeder vorgenommenen Änderung wird eine
Anordnung erstellt. Dies führt zu einem steigenden Verwaltungsaufwand, denn die
Anordnungen sind nach der Unterzeichnung zu scannen. Nach Rücksprache mit dem
Prüfer (Herr Merkle) ist folgende Lösung für den Markt Isen umzusetzen:
-Erstellung von Anordnungen für die Gewerbesteuerrückzahlungen
-Erstellung von Sammelanordnungen über das laufende Jahr für die
Gewerbesteuereinnahmen, die Hundesteuer, die Wasser- und Abwassergebühren usw.
bis eine konkrete Regelung bzw. eine einfachere Handhabung durch die EDV
möglich ist. Die Sammelanordnung ist am Jahresende abzuschließen.
Dies wird so umgesetzt.
Eine Vollständigkeit des
Belegarchives wird erst mit Einrichtung der E-Rechnung durchgeführt werden
können.
TZ 16 Sonstige Hinweise zum
IT-Betrieb
Ein Netzwerkplan wurde
erstellt und wird laufend aktualisiert.
Die Freigabe der eingesetzten
automatischen Verfahren wird erledigt.
Zu 4.2 Informationstechnik
TZ1 Den bestehenden Gefährdungen im Bereich
der System- und Netzwerksicherheit sollte mit geeigneten technischen und
organisatorischen Maßnahmen begegnet werden.
a) Ablösung veralteter Betriebssysteme
Die veralteten
Betriebssysteme Windows 7 im Clientbereich und Windows Server 2008 R2 im
Serverbereich wurden umgehend ersetzt. Im Netzwerk werden nun nur noch
supportete Betriebssystemversionen eingesetzt.
b) Optimierung der Datenbanksicherungen
Die
Datenbanksicherung des SQL-Servers wird über Wartungspläne gemäß AKDB-Standard
gesichert. Der Wartungsplan wird einmal täglich am Abend ausgeführt. Unter
tägliche Sicherungen erfolgen über Veeam Replication direkt auf VM-Ebene. Dies
erfolgt einmal in Stunde im Zeitraum von 7 bis 19 Uhr.
c) Vermeiden privilegierter Rechte bei
nichtadministrativen, sachbearbeitenden Tätigkeiten
Die Domänen-Benutzergruppe
„Domänen-Benutzer“ wurde per GPO von allen lokalen Admingruppen entfernt. Alle
Domänenbenutzer haben nur noch eingeschränkte Benutzerrechte auf den
Endgeräten. Administrative Tätigkeiten werden ausschließlich von der zur
IT-Administration beauftragten Person ausgeführt.
d) Verbesserung des Patchmanagements
Das Patchmanagement
wird nun regelmäßig kontrolliert und durchgeführt. Hierbei erfolgt die Freigabe
der Patches manuell durch den Systemadministrator. Auf Clients wurde die automatische
Installation über GPO eingerichtet, auf Server erfolgt die Installation einmal
monatlich manuell.
e) Sicherer WLAN-Betrieb im Rathaus
Die WLAN-SSID wurde
umbenannt und der Pre-Shared Key auf 22 Zeichen verlängert. Der WLAN-Zugang
wird ausschließlich vom Systemadministrator vergeben und ist nur auf
notwendigen Geräten hinterlegt. Des Weiteren wurde die Anzahl der Accesspoints
reduziert, sodass lediglich im Bereich des Sitzungssaales und im EWO das
interne WLAN verfügbar ist.
TZ2 Verbesserung der inneren
Kassensicherheit beim Einsatz finanzwirksamer Verfahren durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen
a) Umsetzung einer differenzierten und
restriktiven Rechtevergabe in finanzwirksamen Verfahren
Die Benutzerkonten
wurden auf Gültigkeit und bezüglich der Berechtigungen und Befugnisse auf
Notwendigkeit hin überprüft. Es sind keine Benutzerkonten mehr vorhanden, die
über administrative Rechte verfügen.
Die
Prüfungsfeststellung ist erledigt.
b) Unzureichende Absicherung des Zugangs zum
Finanzverfahren „OKFis“
Es läuft eine
Anfrage bei der AKDB, inwieweit das Benutzerkonto in Benutzung ist. Die
Erledigung ist diesbezüglich noch offen.
c) Absicherung des Zugriffs auf Datenbanken
Das Passwort für
den sa-Datenbankbenutzer wurde im Zuge der Datenbankmigration geändert und ist
nur noch dem Systemadministrator bekannt.
Zu 4.3 Haushalts-
und Kassenwesen
zu
Prüfungsfeststellung TZ 3 Bei der Verfügung über Bankkonten wäre das
Vier-Augen-Prinzip sowie der Grundsatz der Funktionstrennung zu beachten
Für das Girokonto bei der Postbank wurden die Berechtigungen der beiden
ehemaligen Mitarbeiter Sch. und B. gelöscht.
Der Steuersachbearbeiter T und die Mitarbeiterin R. wurden als
Zeichnungsberechtigte für alle Konten gelöscht.
Die Sachbearbeiterin im Bestattungswesen K. ist weiterhin
(gemeinschaftlich) zeichnungsberechtigt. Eine weitere Funktionstrennung ist aus
personeller und organisatorischer Sicht nicht möglich, da z.B. eine
Mitarbeiterin im Vorzimmer eine Zeichnungsberechtigung nicht mehr angemessen
ausführen kann. Gegen die Zeichnungsberechtigung der Mitarbeiterin im
Bestattungswesen K. bestehen aus Sicht des Marktes Isen keine Bedenken für die
Kassensicherheit, da die Zeichnungsberechtigung nur im Vieraugenprinzip möglich
ist und zwar Abgaben für die Bestattungen festgesetzt werden, jedoch diese von
der Finanzverwaltung angeordnet werden.
Die Prüfungsfeststellung ist erledigt.
Zu
Prüfungsfeststellung TZ 4 Treuhänderisch verwaltete Gelder wären im Sachbuch
für Verwahrgelder nachzuweisen
Die Sicherheitsleistung wurde am 21.09.2022 in das Sachbuch 4.240
gebucht.
Die Prüfungsfeststellung ist erledigt.
Zu 4.4
Verschiedenes
Zu Prüfungsfeststellung
TZ 5 Hinweise zur Kalkulation der Wassergebühren
a) Die AHK des VMG 4659 wurde dem Ring 3294 (Wasserversorgung Bauwerke)
zugeordnet. Somit ist ausgeschlossen, dass die AHK bei zukünftigen
Kalkulationen nicht berücksichtigt wird.
Die Prüfungsfeststellung ist erledigt.
b) Die Wiederbeschaffungszeitwerte werden in der Nachkalkulation nur
insoweit berücksichtigt, als die Nutzungsdauer noch nicht beendet ist. Eine
Korrektur dahingehend wird somit durchgeführt.
Die Prüfungsfeststellung ist erledigt.
c) Die Prüfungsfeststellung ist nicht nachvollziehbar.
Eine Nachkalkulation kann bei einem Kalkulationszeitraum von 2 Jahren
nur die letzten 2 Jahre genau erfassen. Das betriebswirtschaftliche Ergebnis
des letzten Jahres des aktuellen Kalkulationszeitraums kann nur geschätzt
werden. Eine Differenz zwischen dem betriebswirtschaftlichen Ergebnis und dem
tatsächlichen Ergebnis für das letzte Jahr ist in die übernächste Periode
einzustellen.
Der BayVGH drückt dies im Urteil vom 25.04.1995 wie folgt aus:
„Die konkrete Kostenüber- oder –unterdeckung lässt sich regelmäßig nur
aufgrund der Rechnungsergebnisse ermitteln, also grundsätzlich erst nach Beginn
des neuen Kalkulationszeitraums. Für das letzte Jahr des vorhergehenden
Kalkulationszeitraums können der Berechnung der Kostenüber- oder
–unterdeckungen deshalb nur vorläufige Ergebnisse zugrunde gelegt werden. Die
Differenz zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Ergebnis aufgrund der
Nachkalkulation nach Ablauf des Haushaltsjahres wirkt sich zwangsläufig auf die
Über- oder Unterdeckung aus, die in den übernächsten Kalkulationszeitraum zu
übertragen ist.“
Dies hat zur Folge, dass tatsächlich 4 Jahre in die Nachkalkulation
einbezogen werden. Siehe hierzu auch den Kommentar Wuttig/Thimet, Gemeindliches
Satzungsrecht, Teil VI Frage 5 Nr. 4.5.
Der Prüfungsfeststellung kann somit nicht gefolgt werden.
Zu
Prüfungsfeststellung TZ 6 Die gemeldeten Schülerzahlen sowie die Kosten der
notwendigen Schülerbeförderung für die Bemessung der pauschalen Zuweisungen
nach Art. 10 a FAG wären zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.
a) Die Schule Isen hat in der Mitteilung der
zu befördernden Kinder an den Markt Isen versehentlich den falschen Ortsteil
angegeben. Da alle Schüler aus dem Ortsteil Isen nicht in die pauschale
Zuweisung fallen, wurden diese Entfernungen seitens der Verwaltung auch nicht
geprüft. Dieser einmalige Fehler wird zukünftig insoweit vermieden, als dass
alle Ortsteile auf Ihre Richtigkeit hin überprüft werden.
a) bis c) Die entsprechend notwendigen
Änderungen an das Landesamt für Statistik werden mit der Meldung der neuen
Schülerzahlen im laufenden Schuljahr korrigiert.
Die Prüfungsfeststellung wird im Laufe des
Novembers/Dezembers 2022 erledigt.
Zu
Prüfungsfeststellung TZ 7 Wir empfehlen die Erschließungsbeitragssatzung (ESB)
neu zu erlassen.
Der Markt Isen hat die EBS in Anlehnung an das neue Satzungsmuster des
BayGT neu erlassen. Diese ist am 29.06.2022 in Kraft getreten. Die
Erschließungsbeitragssatzung vom 11.10.1988 trat zum gleichen Zeitpunkt außer
Kraft.
Die Prüfungsfeststellung ist erledigt.
Zu
Prüfungsfeststellung TZ 8 Während der Prüfung ergaben sich noch die folgenden
sonstigen Feststellungen, die wir hier nur zusammengefasst darstellen:
a) Zahlungen für
Schüler des M-Zweiges sind vom Mittelschulverband Isen zu bezahlen.
Die Prüfungsfeststellung wird zukünftig beachtet.
b) Der
öffentlich-rechtliche Schulvertrag vom 10.07.2012 zur Übernahme des
Schulaufwandes der Grundschule ist noch nicht genehmigt.
Die Genehmigung des öffentlich-rechtlichen Schulvertrages vom 10.07.2012
wird nachgeholt.
c) Für die
Verrechnung der Verwaltungskostenbeiträge wurden veraltete Werte verwendet.
Die Prüfungsfeststellung ist nicht nachvollziehbar. Bei der Berechnung
der Verwaltungskostenbeiträge 2019 und 2020 wurden jeweils die aktuellen Werte
zu Grunde gelegt. Ebenso wurden die Leistungen der
Finanzverwaltungs-Mitarbeiterin H berücksichtigt.
Der Prüfungsfeststellung kann somit nicht gefolgt werden.
d) Gewerbesteuerzahlungen
wurden trotz Zuordnung zum alten Jahr im neuen Haushaltsjahr verbucht.
Die Prüfungsfeststellung wird zukünftig beachtet.
e) Die Zinsen des
Bausparers wurden im Jahr 2019 nicht verbucht. Dies wurde jedoch bereits im
Jahr 2020 korrigiert und nachgebucht.
Die Prüfungsfeststellung ist erledigt.
f) Der
Handvorschuss „Kindergarten Mittbach“ wurde nicht örtlich durch die Erste
Bürgermeisterin geprüft.
Die Prüfungsfeststellung wird zukünftig beachtet.
g) Die
Dienstanweisung für die Kassenverwaltung ist zu aktualisieren.
Der Markt Isen hat die Dienstanweisung im Jahr 2022 aktualisiert.
Regelungen zur Anlage von Rücklagenmittel wurden in die Dienstanweisung
aufgenommen. Die Regelungen z.B. zu Bankvollmachten und Schlüsselverwahrung
Barkassenbehältnisse wurden an die Verwaltungspraxis angepasst. Die Anlagen zu
den Handvorschüssen und Zahlstellen wurden aktualisiert und eine Anlage
Einnahmekassen wurde erlassen.
Vorgaben zur Bewirtschaftung der im Bereich der Feuerwehren gebildeten
Budgets wurden in der Dienstanweisung nicht aufgenommen, da hierzu bereits
Budgetierungsrichtlinien erlassen wurden.
Die Prüfungsfeststellung ist erledigt.
h) Die erste
Bürgermeisterin darf beim Beschluss zur Entlastung der Jahresrechnung nicht
mitstimmen.
Die Prüfungsfeststellung wird zukünftig beachtet.
Überörtliche
Prüfung der Jahresrechnungen 2015 bis 2019 für das Prüfungsgebiet Bauwesen und
Stellungnahmen des Marktes Isen
zu TZ 1
Mehrfach wurden
freiberufliche Leistungen mit einem Auftragswert unterhalb des EU-Schwellenwertes,
aber über 10.000 € netto direkt in Auftrag gegeben. Bei künftigen Vergaben ist
dies nicht mehr zulässig, da die Vorgaben in der Bekanntmachung über die
Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (IMBek) geändert wurden.
Die
Vorgaben zur Vergabe freiberuflicher Leistung unterhalb des EU-Schwellenwertes
werden, soweit dies nicht bereits der Fall ist, künftig beachtet.
Ausgenommen
hiervon sind Ingenieurleistungen im Bereich der Abwasserbeseitigung bzw.
Erschließungsplanung, welche wegen der örtlichen Besonderheiten beim
Kanalsystem umfassende Kenntnisse des Bestandes erforderlich machen.
zu TZ 2
Die externen
Planer wurden nicht auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach
dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet. Wir empfehlen, künftig vor-sorglich eine
Verpflichtung der Planer vorzunehmen.
Die
Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz soll künftig bei externen Planern
erfolgen.
zu TZ 3
Bei
verschiedenen Planerverträgen wurden die vertraglich vorbehaltenen Leistungsstufen
entgegen der vertraglichen Regelung nicht schriftlich übertragen. Künftig wären
die vorbehaltenen Leistungsstufen rechtzeitig vor Leistungsbeginn schriftlich
abzurufen.
Die
Schriftformerfordernis wird künftig beachtet.
zu TZ 4
Die
Ingenieurleistungen wurden als Vollauftrag übertragen. Wir empfehlen, künftig
möglichst Stufenverträge abzuschließen.
Die
stufenweise Beauftragung von Architekten- und Ingenieurleistungen wird künftig
beachtet.
In
begründeten Fällen (z. B. geringes wirtschaftliches Risiko für den Markt Isen)
erfolgt der Auftrag weiterhin als Vollauftrag.
zu TZ 5
Die Kommune
forderte in mehreren Fällen vom Planer den Nachweis über das Bestehen seines
Haftpflichtversicherungsschutzes für Personenschäden und sonstige Schäden nicht
ein. Künftig wären die Planer aufzufordern, den Nachweis bzw. eine
Deckungszusage des Versicherers vor dem Vertragsabschluss vorzulegen.
Der
Nachweis des Haftpflichtversicherungsschutzes bzw. eine Deckungszusage des
Versicherers wird künftig vom Auftragnehmer eingefordert.
zu TZ 6
Die Kommune
beachtete in mehreren Fällen die Vorschriften des § 9c VOB/A zur
Sicherheitsleistung nicht. Künftig wäre nur in begründeten Ausnahmefällen von
den Regel-Vorgaben der VOB/A zur Sicherheitsleistung (z. B. keine Sicherheitsleistung
zur Vertragserfüllung unter einem Auftragswert von 250.000 € netto)
abzuweichen.
Sicherheitsleistungen
werden künftig nur im Rahmen der Vorgaben des § 9c VOB/A erhoben.
zu TZ 7
Abschlagszahlungen
wurden mehrfach ohne prüfbare Leistungsnachweise geleistet. Zur Vermeidung von
Überzahlungen wäre künftig darauf zu achten, dass schon den Abschlagsrechnungen
ausreichende Leistungsnachweise beiliegen.
Die
fachtechnische und rechnerische Prüfung von Abschlagsrechnungen ist Bestandteil
der Leistung der beauftragten Planer.
Der
Markt Isen überprüft künftig Stichprobenartig das Vorhandensein erforderlicher
Leistungsnachweise.
zu TZ 8
Mehrfach wurden
Nachträge vom ersten Bürgermeister in Auftrag gegeben, ohne dass lt.
Geschäftsordnung hierzu erforderliche Beschlüsse vorhanden waren. Die
beschlossene Geschäftsordnung wäre bei der Übertragung von Nachträgen künftig
genauer zu beachten.
Die
Wertgrenzen der Geschäftsordnung zu Nachträgen werden künftig beachtet.
zu TZ 9
Mehrere
Nachtragsvereinbarungen wurden geschlossen, ohne dass die Anspruchshöhe
hinreichend belegt bzw. dokumentiert wurde. Künftig sind zu Nachträgen
nachvollziehbare Darlegungen der ausführenden Firma bzw. des prüfenden Büros
auch zur Herleitung der Nachtragspreise zu fordern.
Künftig
sollen zu Nachträgen nachvollziehbare Kalkulationen zur Anspruchshöhe
angefordert werden. Von Planern geprüfte Firmenrechnungen sind von der
Verwaltung stichprobenartig zu kontrollieren.
zu TZ 10
Eine
Dokumentation des Bauablaufs (Baumaßnahme Erweiterung Kinderkrippe) durch den
Architekten liegt nicht vor. Die Erstellung und Übergabe der Dokumentation
sollte künftig klar vertraglich geregelt und konsequent eingefordert werden.
Die
erforderliche und in der Leistung des Planers enthaltene Dokumentation wird
künftig eingefordert.
Können
solche Leistungen nachträglich nicht mehr erbracht werden, soll das Honorar
entsprechend gekürzt werden.
zu TZ 11
Der Auftrag für
die Fachplanung HLS (Erweiterung Kinderkrippe) beinhaltete die Grundleistungen
der LPH 1 bis 8; die Leistungen der LPH 9 wurden nicht übertragen. Wir
empfehlen, die LPH 9 grundsätzlich zusammen mit der LPH 8 in Auftrag zu geben.
Die
Leistungen der LPH 8 und 9 werden künftig zusammen vergeben.
zu TZ 12
Das Honorar für
die LPH 9 Freianlagenplanung Erweiterung Kinderkrippe wurde in voller Höhe
ausbezahlt, obwohl die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht vollständig
erbracht waren und auch keine Vorauszahlungsbürgschaft vorlag. Künftig sind
Zahlungen grundsätzlich nur auf erbrachte Leistungen zu gewähren.
Die
Honorare der einzelnen Leistungsphasen wurden auch in der Vergangenheit erst
nach erbrachter Leistung ausbezahlt.
Dieser
spezielle Fall stellt eine Ausnahme dar und kann nicht mehr nachvollzogen
werden.
zu TZ 13
In den
Vergabevorschlägen für verschiedene Bauleistungen war die Prüfung und Wertung
der Angebote unvollständig dokumentiert. Künftig wäre darauf zu achten, dass
die in den §§ 16 ff. VOB/A genannten Prüfungs- und Wertungsstufen nacheinander
abgearbeitet und ihre Ergebnisse dokumentiert werden.
Auf
die ausreichende Dokumentierung der Vergabevorschläge durch die Planungsbüros
wird künftig geachtet.
Überörtliche
Prüfung der Jahresrechnungen 2011 bis 2013 für das Prüfungsgebiet Bauausgaben
beim Markt Isen
Zum
Prüfbericht des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbands vom 30.7.2015 (Teilbericht
Bauausgaben) nimmt der Markt Isen zu den in der Folgezeit erneut bemängelten
Punkten wie folgt Stellung:
zu
3.1.3
a)
Die Schriftformerfordernis bei der stufenweisen Beauftragung wurde bzw. wird
nach der erneuten Anmerkung künftig beachtet.
In
Einzelfällen erfolgt die Beauftragung weiterhin als Komplettauftrag.
b)
Die Vorlage eines Bautagebuchs wird künftig beachtet.
Im
Bereich der Tiefbaumaßnahmen sind Bautagebücher in schriftlicher und digitaler
Form vorhanden.
Beschluss:
Die Berichte über die überörtliche Rechnungsprüfung vom 17.05.2022 und über die überörtliche Prüfung der Bauausgaben vom 01.12.2021 werden zustimmend zur Kenntnis genommen.