Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat in der Zeit vom 18.03.2020 bis 13.09.2021 die überörtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2015 bis 2019 des Mittelschulverbandes Isen und der Jahresrechnungen 2015 bis 2019 des Marktes Isen durchgeführt.

 

Die Kassengeschäfte des Mittelschulverbandes Isen werden vom Markt Isen abgewickelt. Diese waren deshalb Gegenstand der unvermuteten Kassenprüfung des Marktes Isen.

 

Die überörtliche Rechnungsprüfung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Art. 106 GO.

 

Neben kommunalwirtschaftlichen Angelegenheiten wurden vertieft geprüft:

 

  • Wasserversorgung
  • Bestattungswesen
  • Schulfinanzierung
  • Informationstechnik
  • Kommunales Satzungsrecht

 

Die Bauausgaben wurden gesondert geprüft.

 

Aufgrund des umfangreichen Prüfungsstoffes wurde die Prüfung auf Teilgebiete und Sichtproben beschränkt.

 

Die Prüfung wurde mit folgenden Prüfungsfeststellungen abgeschlossen:

 

 

zu den Prüfungsfeststellungen des Prüfberichtes des Bayerischen Kommunalen Prüfungs-verbandes vom 17.05.2022 nehmen wir wie folgt Stellung:

 

zu 4.1 Erledigung früherer Prüfungsfeststellungen:

 

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband teilte in seinem Prüfbericht mit, das von Seiten der Rechtsaufsicht ein Erledigungsschreiben notwendig ist. Dies ist für den Prüfbericht vom 10.09.2015 nicht erfolgt. Inwieweit dies erforderlich ist, ist von Seiten des Marktes Isen nicht nachprüfbar.

 

TZ 1 Die Miet- und Pachtverhältnisse sollten überprüft und ggf. angepasst werden. Dies ist noch nicht erledigt.

 

Die Miet- und Pachtverhältnisse werden im Rahmen der Überprüfung der Umsatzsteuer überprüft und ggf. aktualisiert. Dies ist Ende des Jahres 2022 abgeschlossen. Die Prüfungsfeststellung ist somit erledigt.

 

TZ 2 Die Anlage Vermögensübersicht fehlt bei der Jahresrechnung. Dies ist noch nicht erledigt.

 

Ab der Jahresrechnung 2020 wurde immer eine Vermögensübersicht als Anlage zur Jahresrechnung beigelegt. Die Prüfungsfeststellung ist somit erledigt.

 

TZ 12 Die System- und Netzwerksicherheit in verschiedenen Bereichen ist zu verbessern. Dies ist in Teilbereichen noch umzusetzen.

 

 

a) Die Datensicherung erfolgt täglich über Veeam Backup zuerst auf ein NAS und anschließend als Offline-Backup auf Tape. Für die Bandsicherung stehen Montag bis Donnerstag im Wechsel zwei Sätze zur Verfügung. Die Vollsicherung am Freitag erfolgt auf vier Bänder. Die Monatssicherung auf 12 separate Bändern. Die Lagerung der Bänder erfolgt im anderen Ende des Gebäudes in einem Tresor.

 

b) Der Zugang zum Serverraum wurde auf die notwendigen Personen beschränkt.

 

c) Als Virenschutz kommt Trend Micro Apex One im Netzwerk zum Einsatz.

 

d) Zugriffe auf Verzeichnisse und Freigaben des Fileserver werden über Domänen-Benutzergruppen gesteuert.

 

h) Eine automatische Bildschirmsperre für alle Clients wurde über GPO aktiviert.

 

i) Die Passwörter wurden im Zuge der Servermigration auf komplexere Passwörter geändert und in einer Passwortdatenbank abgelegt.

 

Die Prüfungsfeststellung ist erledigt.

 

TZ13 Hinweise zur Organisation des IT-Betriebes

 

Der IT-Betrieb wurde durch eine neu geschaffene Stelle in Vollzeit übernommen. Externe Dienstleister kommen nur noch selten in notwendigen Fällen zum Einsatz. Das Schriftformerfordernis und der Betriebsdokumentation wird nachgekommen.

 

Die Prüfungsfeststellung ist erledigt.

 

TZ 14 Verbesserung der Kassensicherheit beim Einsatz finanzwirksamer Verfahren

 

Die Berechtigungen wurden aktualisiert und werden zukünftig aktuell gepflegt.

 

Die Benutzerverwaltung im Online-Banking Verfahren wurde aktualisiert und wird zukünftig aktuell gepflegt.

 

Die Prüfungsfeststellung ist erledigt.

 

TZ 15

Vollständigkeit des elektronischen Belegarchivs

 

Das elektronische Belegarchiv wird anhand der im OK.FIS vorhandenen automatischen Verprobung der verscannten Kassenbelege überprüft und auf Vollständigkeit hin überprüft.

 

Meist scheitert die Erstellung der Belege bei Integration- und Personenkontenbuchungen an der EDV. Bei jeder vorgenommenen Änderung wird eine Anordnung erstellt. Dies führt zu einem steigenden Verwaltungsaufwand, denn die Anordnungen sind nach der Unterzeichnung zu scannen. Nach Rücksprache mit dem Prüfer (Herr Merkle) ist folgende Lösung für den Markt Isen umzusetzen:

 

-Erstellung von Anordnungen für die Gewerbesteuerrückzahlungen

-Erstellung von Sammelanordnungen über das laufende Jahr für die Gewerbesteuereinnahmen, die Hundesteuer, die Wasser- und Abwassergebühren usw. bis eine konkrete Regelung bzw. eine einfachere Handhabung durch die EDV möglich ist. Die Sammelanordnung ist am Jahresende abzuschließen.

 

Dies wird so umgesetzt.

Eine Vollständigkeit des Belegarchives wird erst mit Einrichtung der E-Rechnung durchgeführt werden können.

 

TZ 16 Sonstige Hinweise zum IT-Betrieb

 

Ein Netzwerkplan wurde erstellt und wird laufend aktualisiert.

 

Die Freigabe der eingesetzten automatischen Verfahren wird erledigt.

 

 

Zu 4.2 Informationstechnik

 

TZ1 Den bestehenden Gefährdungen im Bereich der System- und Netzwerksicherheit sollte mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen begegnet werden.

 

a) Ablösung veralteter Betriebssysteme

 

Die veralteten Betriebssysteme Windows 7 im Clientbereich und Windows Server 2008 R2 im Serverbereich wurden umgehend ersetzt. Im Netzwerk werden nun nur noch supportete Betriebssystemversionen eingesetzt.

 

b) Optimierung der Datenbanksicherungen

 

Die Datenbanksicherung des SQL-Servers wird über Wartungspläne gemäß AKDB-Standard gesichert. Der Wartungsplan wird einmal täglich am Abend ausgeführt. Unter tägliche Sicherungen erfolgen über Veeam Replication direkt auf VM-Ebene. Dies erfolgt einmal in Stunde im Zeitraum von 7 bis 19 Uhr.

 

c) Vermeiden privilegierter Rechte bei nichtadministrativen, sachbearbeitenden Tätigkeiten

 

Die Domänen-Benutzergruppe „Domänen-Benutzer“ wurde per GPO von allen lokalen Admingruppen entfernt. Alle Domänenbenutzer haben nur noch eingeschränkte Benutzerrechte auf den Endgeräten. Administrative Tätigkeiten werden ausschließlich von der zur IT-Administration beauftragten Person ausgeführt.

 

d) Verbesserung des Patchmanagements

 

Das Patchmanagement wird nun regelmäßig kontrolliert und durchgeführt. Hierbei erfolgt die Freigabe der Patches manuell durch den Systemadministrator. Auf Clients wurde die automatische Installation über GPO eingerichtet, auf Server erfolgt die Installation einmal monatlich manuell.

 

e) Sicherer WLAN-Betrieb im Rathaus

 

Die WLAN-SSID wurde umbenannt und der Pre-Shared Key auf 22 Zeichen verlängert. Der WLAN-Zugang wird ausschließlich vom Systemadministrator vergeben und ist nur auf notwendigen Geräten hinterlegt. Des Weiteren wurde die Anzahl der Accesspoints reduziert, sodass lediglich im Bereich des Sitzungssaales und im EWO das interne WLAN verfügbar ist.

 

TZ2 Verbesserung der inneren Kassensicherheit beim Einsatz finanzwirksamer Verfahren durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen

 

a) Umsetzung einer differenzierten und restriktiven Rechtevergabe in finanzwirksamen Verfahren

 

Die Benutzerkonten wurden auf Gültigkeit und bezüglich der Berechtigungen und Befugnisse auf Notwendigkeit hin überprüft. Es sind keine Benutzerkonten mehr vorhanden, die über administrative Rechte verfügen.

 

Die Prüfungsfeststellung ist erledigt.

 

b) Unzureichende Absicherung des Zugangs zum Finanzverfahren „OKFis“

 

Es läuft eine Anfrage bei der AKDB, inwieweit das Benutzerkonto in Benutzung ist. Die Erledigung ist diesbezüglich noch offen.

 

c) Absicherung des Zugriffs auf Datenbanken

 

Das Passwort für den sa-Datenbankbenutzer wurde im Zuge der Datenbankmigration geändert und ist nur noch dem Systemadministrator bekannt.

 

 

Zu 4.3 Haushalts- und Kassenwesen

 

zu Prüfungsfeststellung TZ 3 Bei der Verfügung über Bankkonten wäre das Vier-Augen-Prinzip sowie der Grundsatz der Funktionstrennung zu beachten

 

Für das Girokonto bei der Postbank wurden die Berechtigungen der beiden ehemaligen Mitarbeiter Sch. und B. gelöscht.

 

Der Steuersachbearbeiter T und die Mitarbeiterin R. wurden als Zeichnungsberechtigte für alle Konten gelöscht.

 

Die Sachbearbeiterin im Bestattungswesen K. ist weiterhin (gemeinschaftlich) zeichnungsberechtigt. Eine weitere Funktionstrennung ist aus personeller und organisatorischer Sicht nicht möglich, da z.B. eine Mitarbeiterin im Vorzimmer eine Zeichnungsberechtigung nicht mehr angemessen ausführen kann. Gegen die Zeichnungsberechtigung der Mitarbeiterin im Bestattungswesen K. bestehen aus Sicht des Marktes Isen keine Bedenken für die Kassensicherheit, da die Zeichnungsberechtigung nur im Vieraugenprinzip möglich ist und zwar Abgaben für die Bestattungen festgesetzt werden, jedoch diese von der Finanzverwaltung angeordnet werden.

 

Die Prüfungsfeststellung ist erledigt.

 

Zu Prüfungsfeststellung TZ 4 Treuhänderisch verwaltete Gelder wären im Sachbuch für Verwahrgelder nachzuweisen

 

Die Sicherheitsleistung wurde am 21.09.2022 in das Sachbuch 4.240 gebucht.

 

Die Prüfungsfeststellung ist erledigt.

 

 

 

Zu 4.4 Verschiedenes

 

Zu Prüfungsfeststellung TZ 5 Hinweise zur Kalkulation der Wassergebühren

 

a) Die AHK des VMG 4659 wurde dem Ring 3294 (Wasserversorgung Bauwerke) zugeordnet. Somit ist ausgeschlossen, dass die AHK bei zukünftigen Kalkulationen nicht berücksichtigt wird.

 

Die Prüfungsfeststellung ist erledigt.

 

b) Die Wiederbeschaffungszeitwerte werden in der Nachkalkulation nur insoweit berücksichtigt, als die Nutzungsdauer noch nicht beendet ist. Eine Korrektur dahingehend wird somit durchgeführt.

 

Die Prüfungsfeststellung ist erledigt.

 

c) Die Prüfungsfeststellung ist nicht nachvollziehbar.

 

Eine Nachkalkulation kann bei einem Kalkulationszeitraum von 2 Jahren nur die letzten 2 Jahre genau erfassen. Das betriebswirtschaftliche Ergebnis des letzten Jahres des aktuellen Kalkulationszeitraums kann nur geschätzt werden. Eine Differenz zwischen dem betriebswirtschaftlichen Ergebnis und dem tatsächlichen Ergebnis für das letzte Jahr ist in die übernächste Periode einzustellen.

 

Der BayVGH drückt dies im Urteil vom 25.04.1995 wie folgt aus:

„Die konkrete Kostenüber- oder –unterdeckung lässt sich regelmäßig nur aufgrund der Rechnungsergebnisse ermitteln, also grundsätzlich erst nach Beginn des neuen Kalkulationszeitraums. Für das letzte Jahr des vorhergehenden Kalkulationszeitraums können der Berechnung der Kostenüber- oder –unterdeckungen deshalb nur vorläufige Ergebnisse zugrunde gelegt werden. Die Differenz zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Ergebnis aufgrund der Nachkalkulation nach Ablauf des Haushaltsjahres wirkt sich zwangsläufig auf die Über- oder Unterdeckung aus, die in den übernächsten Kalkulationszeitraum zu übertragen ist.“

 

Dies hat zur Folge, dass tatsächlich 4 Jahre in die Nachkalkulation einbezogen werden. Siehe hierzu auch den Kommentar Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil VI Frage 5 Nr. 4.5.

 

Der Prüfungsfeststellung kann somit nicht gefolgt werden.

 

 

Zu Prüfungsfeststellung TZ 6 Die gemeldeten Schülerzahlen sowie die Kosten der notwendigen Schülerbeförderung für die Bemessung der pauschalen Zuweisungen nach Art. 10 a FAG wären zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.

 

a) Die Schule Isen hat in der Mitteilung der zu befördernden Kinder an den Markt Isen versehentlich den falschen Ortsteil angegeben. Da alle Schüler aus dem Ortsteil Isen nicht in die pauschale Zuweisung fallen, wurden diese Entfernungen seitens der Verwaltung auch nicht geprüft. Dieser einmalige Fehler wird zukünftig insoweit vermieden, als dass alle Ortsteile auf Ihre Richtigkeit hin überprüft werden.

 

a) bis c) Die entsprechend notwendigen Änderungen an das Landesamt für Statistik werden mit der Meldung der neuen Schülerzahlen im laufenden Schuljahr korrigiert.

 

Die Prüfungsfeststellung wird im Laufe des Novembers/Dezembers 2022 erledigt.

 

 

Zu Prüfungsfeststellung TZ 7 Wir empfehlen die Erschließungsbeitragssatzung (ESB) neu zu erlassen.

 

Der Markt Isen hat die EBS in Anlehnung an das neue Satzungsmuster des BayGT neu erlassen. Diese ist am 29.06.2022 in Kraft getreten. Die Erschließungsbeitragssatzung vom 11.10.1988 trat zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

 

Die Prüfungsfeststellung ist erledigt.

 

 

Zu Prüfungsfeststellung TZ 8 Während der Prüfung ergaben sich noch die folgenden sonstigen Feststellungen, die wir hier nur zusammengefasst darstellen:

 

a) Zahlungen für Schüler des M-Zweiges sind vom Mittelschulverband Isen zu bezahlen.

 

Die Prüfungsfeststellung wird zukünftig beachtet.

 

b) Der öffentlich-rechtliche Schulvertrag vom 10.07.2012 zur Übernahme des Schulaufwandes der Grundschule ist noch nicht genehmigt.

 

Die Genehmigung des öffentlich-rechtlichen Schulvertrages vom 10.07.2012 wird nachgeholt.

 

c) Für die Verrechnung der Verwaltungskostenbeiträge wurden veraltete Werte verwendet.

 

Die Prüfungsfeststellung ist nicht nachvollziehbar. Bei der Berechnung der Verwaltungskostenbeiträge 2019 und 2020 wurden jeweils die aktuellen Werte zu Grunde gelegt. Ebenso wurden die Leistungen der Finanzverwaltungs-Mitarbeiterin H berücksichtigt.

 

Der Prüfungsfeststellung kann somit nicht gefolgt werden.

 

d) Gewerbesteuerzahlungen wurden trotz Zuordnung zum alten Jahr im neuen Haushaltsjahr verbucht.

 

Die Prüfungsfeststellung wird zukünftig beachtet.

 

e) Die Zinsen des Bausparers wurden im Jahr 2019 nicht verbucht. Dies wurde jedoch bereits im Jahr 2020 korrigiert und nachgebucht.

 

Die Prüfungsfeststellung ist erledigt.

 

f) Der Handvorschuss „Kindergarten Mittbach“ wurde nicht örtlich durch die Erste Bürgermeisterin geprüft.

 

Die Prüfungsfeststellung wird zukünftig beachtet.

 

g) Die Dienstanweisung für die Kassenverwaltung ist zu aktualisieren.

 

Der Markt Isen hat die Dienstanweisung im Jahr 2022 aktualisiert. Regelungen zur Anlage von Rücklagenmittel wurden in die Dienstanweisung aufgenommen. Die Regelungen z.B. zu Bankvollmachten und Schlüsselverwahrung Barkassenbehältnisse wurden an die Verwaltungspraxis angepasst. Die Anlagen zu den Handvorschüssen und Zahlstellen wurden aktualisiert und eine Anlage Einnahmekassen wurde erlassen.

Vorgaben zur Bewirtschaftung der im Bereich der Feuerwehren gebildeten Budgets wurden in der Dienstanweisung nicht aufgenommen, da hierzu bereits Budgetierungsrichtlinien erlassen wurden.

 

Die Prüfungsfeststellung ist erledigt.

 

h) Die erste Bürgermeisterin darf beim Beschluss zur Entlastung der Jahresrechnung nicht mitstimmen.

 

Die Prüfungsfeststellung wird zukünftig beachtet.

 

 

 

Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2015 bis 2019 für das Prüfungsgebiet Bauwesen und Stellungnahmen des Marktes Isen

 

 

zu TZ 1

Mehrfach wurden freiberufliche Leistungen mit einem Auftragswert unterhalb des EU-Schwellenwertes, aber über 10.000 € netto direkt in Auftrag gegeben. Bei künftigen Vergaben ist dies nicht mehr zulässig, da die Vorgaben in der Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (IMBek) geändert wurden.

 

Die Vorgaben zur Vergabe freiberuflicher Leistung unterhalb des EU-Schwellenwertes werden, soweit dies nicht bereits der Fall ist, künftig beachtet.

Ausgenommen hiervon sind Ingenieurleistungen im Bereich der Abwasserbeseitigung bzw. Erschließungsplanung, welche wegen der örtlichen Besonderheiten beim Kanalsystem umfassende Kenntnisse des Bestandes erforderlich machen.

 

 

zu TZ 2

Die externen Planer wurden nicht auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet. Wir empfehlen, künftig vor-sorglich eine Verpflichtung der Planer vorzunehmen.

 

Die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz soll künftig bei externen Planern erfolgen.

 

 

zu TZ 3

Bei verschiedenen Planerverträgen wurden die vertraglich vorbehaltenen Leistungsstufen entgegen der vertraglichen Regelung nicht schriftlich übertragen. Künftig wären die vorbehaltenen Leistungsstufen rechtzeitig vor Leistungsbeginn schriftlich abzurufen.

 

Die Schriftformerfordernis wird künftig beachtet.

 

 

zu TZ 4

Die Ingenieurleistungen wurden als Vollauftrag übertragen. Wir empfehlen, künftig möglichst Stufenverträge abzuschließen.

 

Die stufenweise Beauftragung von Architekten- und Ingenieurleistungen wird künftig beachtet.

In begründeten Fällen (z. B. geringes wirtschaftliches Risiko für den Markt Isen) erfolgt der Auftrag weiterhin als Vollauftrag.

 

 

zu TZ 5

Die Kommune forderte in mehreren Fällen vom Planer den Nachweis über das Bestehen seines Haftpflichtversicherungsschutzes für Personenschäden und sonstige Schäden nicht ein. Künftig wären die Planer aufzufordern, den Nachweis bzw. eine Deckungszusage des Versicherers vor dem Vertragsabschluss vorzulegen.

 

Der Nachweis des Haftpflichtversicherungsschutzes bzw. eine Deckungszusage des Versicherers wird künftig vom Auftragnehmer eingefordert.

 

zu TZ 6

Die Kommune beachtete in mehreren Fällen die Vorschriften des § 9c VOB/A zur Sicherheitsleistung nicht. Künftig wäre nur in begründeten Ausnahmefällen von den Regel-Vorgaben der VOB/A zur Sicherheitsleistung (z. B. keine Sicherheitsleistung zur Vertragserfüllung unter einem Auftragswert von 250.000 € netto) abzuweichen.

 

Sicherheitsleistungen werden künftig nur im Rahmen der Vorgaben des § 9c VOB/A erhoben.

 

 

zu TZ 7

Abschlagszahlungen wurden mehrfach ohne prüfbare Leistungsnachweise geleistet. Zur Vermeidung von Überzahlungen wäre künftig darauf zu achten, dass schon den Abschlagsrechnungen ausreichende Leistungsnachweise beiliegen.

 

Die fachtechnische und rechnerische Prüfung von Abschlagsrechnungen ist Bestandteil der Leistung der beauftragten Planer.

Der Markt Isen überprüft künftig Stichprobenartig das Vorhandensein erforderlicher Leistungsnachweise.

 

 

zu TZ 8

Mehrfach wurden Nachträge vom ersten Bürgermeister in Auftrag gegeben, ohne dass lt. Geschäftsordnung hierzu erforderliche Beschlüsse vorhanden waren. Die beschlossene Geschäftsordnung wäre bei der Übertragung von Nachträgen künftig genauer zu beachten.

 

Die Wertgrenzen der Geschäftsordnung zu Nachträgen werden künftig beachtet.

 

zu TZ 9

Mehrere Nachtragsvereinbarungen wurden geschlossen, ohne dass die Anspruchshöhe hinreichend belegt bzw. dokumentiert wurde. Künftig sind zu Nachträgen nachvollziehbare Darlegungen der ausführenden Firma bzw. des prüfenden Büros auch zur Herleitung der Nachtragspreise zu fordern.

 

Künftig sollen zu Nachträgen nachvollziehbare Kalkulationen zur Anspruchshöhe angefordert werden. Von Planern geprüfte Firmenrechnungen sind von der Verwaltung stichprobenartig zu kontrollieren.

 

 

zu TZ 10

Eine Dokumentation des Bauablaufs (Baumaßnahme Erweiterung Kinderkrippe) durch den Architekten liegt nicht vor. Die Erstellung und Übergabe der Dokumentation sollte künftig klar vertraglich geregelt und konsequent eingefordert werden.

 

Die erforderliche und in der Leistung des Planers enthaltene Dokumentation wird künftig eingefordert.

Können solche Leistungen nachträglich nicht mehr erbracht werden, soll das Honorar entsprechend gekürzt werden.

 

zu TZ 11

Der Auftrag für die Fachplanung HLS (Erweiterung Kinderkrippe) beinhaltete die Grundleistungen der LPH 1 bis 8; die Leistungen der LPH 9 wurden nicht übertragen. Wir empfehlen, die LPH 9 grundsätzlich zusammen mit der LPH 8 in Auftrag zu geben.

 

Die Leistungen der LPH 8 und 9 werden künftig zusammen vergeben.

 

 

zu TZ 12

Das Honorar für die LPH 9 Freianlagenplanung Erweiterung Kinderkrippe wurde in voller Höhe ausbezahlt, obwohl die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht vollständig erbracht waren und auch keine Vorauszahlungsbürgschaft vorlag. Künftig sind Zahlungen grundsätzlich nur auf erbrachte Leistungen zu gewähren.

 

Die Honorare der einzelnen Leistungsphasen wurden auch in der Vergangenheit erst nach erbrachter Leistung ausbezahlt.

Dieser spezielle Fall stellt eine Ausnahme dar und kann nicht mehr nachvollzogen werden.

 

 

zu TZ 13

In den Vergabevorschlägen für verschiedene Bauleistungen war die Prüfung und Wertung der Angebote unvollständig dokumentiert. Künftig wäre darauf zu achten, dass die in den §§ 16 ff. VOB/A genannten Prüfungs- und Wertungsstufen nacheinander abgearbeitet und ihre Ergebnisse dokumentiert werden.

 

Auf die ausreichende Dokumentierung der Vergabevorschläge durch die Planungsbüros wird künftig geachtet.

 

 

 

Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2011 bis 2013 für das Prüfungsgebiet Bauausgaben beim Markt Isen

 

Zum Prüfbericht des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbands vom 30.7.2015 (Teilbericht Bauausgaben) nimmt der Markt Isen zu den in der Folgezeit erneut bemängelten Punkten wie folgt Stellung:

 

zu 3.1.3

a) Die Schriftformerfordernis bei der stufenweisen Beauftragung wurde bzw. wird nach der erneuten Anmerkung künftig beachtet.

In Einzelfällen erfolgt die Beauftragung weiterhin als Komplettauftrag.

 

b) Die Vorlage eines Bautagebuchs wird künftig beachtet.

Im Bereich der Tiefbaumaßnahmen sind Bautagebücher in schriftlicher und digitaler Form vorhanden.

 


Beschluss:

 

Die Berichte über die überörtliche Rechnungsprüfung vom 17.05.2022 und über die überörtliche Prüfung der Bauausgaben vom 01.12.2021 werden zustimmend zur Kenntnis genommen.