Sitzung: 22.11.2022 Bau-, Verkehrs- und Vertragsausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0
Vorlage: BA/780/2022
Sachverhalt:
Verkehrsschau des Marktes Isen am 25.10.2022
Teilnehmer:
Herr Lauffer, Polizeiinspektion Dorfen
Herr Baumgartner, Markt Isen
Frau Fenk, Markt Isen
Nachfolgende Punkte wurden nach einer Besichtigung der Örtlichkeiten
einer Beratung
unterzogen:
1. Antrag Anwohner
Anbringung einer
Zickzack-Linie im Bereich vor dem Grundstück Adalbert-Stifter-Straße 22
Nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVO ist das Halten an engen (Restbreite
mind. 3 m) und
unübersichtlichen Stellen, sowie im Bereich von scharfen Kurven
unzulässig. Gemäß § 12
Abs. 3 Nr 3. StVO ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten
unzulässig.
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben,
sind nach Nr. 2 der VwV zu den §§ 39 bis 43 StVO nicht anzuordnen. Laut der
Polizeiinspektion Dorfen ist ein- bis zweimaliges Rangieren zumutbar.
Die Zick-Zack-Linie ist nicht erforderlich.
2. Jahnstraße
Beschränkung des
Radfahrverkehrs
Die Straße ist öffentlich gewidmet und steht einem nicht beschränkten
öffentlichen Verkehr zur Verfügung. Laut der Polizeiinspektion Dorfen sind in
diesem Bereich keine Unfälle bekannt.
Im Übrigen gilt gemäß § 3 Satz 5 StVO, der Fahrzeugführer darf nur so
schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann.
Eine Beschränkung des Radverkehrs ist im Rahmen der Widmung nicht
zulässig.
3. Antrag Anwohner
Parksituation in
der Georg-Escherich-Straße
Die Fläche wird laut Aussage der Feuerwehr sowohl als Wende-, als auch
als Aufstellfläche benötigt.
Im Bereich vor der Georg-Escherich-Straße 5 soll die Wendefläche mit den
Zeichen 283-10 (Absolutes Halteverbot Anfang, Aufstellung rechts), 283-30
(Absolutes Halteverbot Mitte, Aufstellung rechts) und 283-20 (Absolutes
Halteverbot Ende, Aufstellung rechts) beschildert werden. Zusätzlich ist das
Zusatzzeichen „gesamte Wendefläche“ anzubringen.
4. Volksfestplatz
Beschränkung der
Parkplätze
Der Volksfestplatz wird derzeit teilweise
zum dauerhaften (über mehrere Monate) Abstellen von Anhängern und Wohnanhängern
genutzt. Grundsätzlich bestünde die Möglichkeit das Parken durch das Zeichen
314 (Parken) mit dem Zusatzzeichen 1010-72 (Krafträder, auch mit Beiwagen,
Kleinkrafträder und Mopeds, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge) zu
beschränken.
Eine bloße Verlagerung des Problems ist für
diesen Fall nicht ausgeschlossen.
5. Antrag Anwohner
Parksituation in
der Lohmühle
Nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVO ist das Halten an engen (Restbreite
mind. 3 m) und
unübersichtlichen Stellen, sowie im Bereich von scharfen Kurven unzulässig.
Nach § 12
Abs. 3 StVO ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig.
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nach
Nr. 2 der VwV zu den §§ 39 bis 43 StVO nicht anzuordnen.
Sofern die bestehenden Regelungen von den Verkehrsteilnehmern nicht
eingehalten werden, können diese, auch durch Hinweis der Anwohner, von der
Polizei im Rahmen der Verkehrsüberwachung durchgesetzt werden.
6. Antrag Anwohner
Antrag auf
regelmäßige Verkehrsüberwachung am Ortseingang der Straße Am Sandberg
Im vorliegenden Fall der Ortsstraße „Am Sandberg“ beträgt die zulässige Höchstgeschwin-digkeit
50 km/h.
Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug
ständig beherrscht.
Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-,
Sicht- und Wetterver-hältnissen, sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den
Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf nur so schnell
fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen,
die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden
könnten, muss er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der
Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann (§ 3 StVO).
Eine Geschwindigkeitskontrolle durch die Polizei wurde grundsätzlich in
Aussicht gestellt. Vorab soll eine Geschwindigkeitsmessung mit dem
gemeindlichen Messgerät im maßgebenden Abstand von 200 m zur Ortstafel
durchgeführt werden, um eine Einschätzung zu den zu erwartenden
Geschwindigkeitsverstößen zu erhalten.
7. Antrag Anwohner
Parksituation an
der Weidacherbergstraße und Zick-Zack-Linie bei Ausfahrt auf Höhe Erdinger
Straße HsNr. 16 und 18
Nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVO ist das Halten an engen (Restbreite
mind. 3 m) und unübersichtlichen Stellen, sowie im Bereich von scharfen Kurven
unzulässig. Nach § 12
Abs. 3 StVO ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig.
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nach
Nr. 2 der VwV zu den §§ 39 bis 43 StVO nicht anzuordnen.
Die Zick-Zack-Linie ist nicht erforderlich.
8. Antrag Anwohner
Parksituation in
der Stichstraße Am Haning
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 StVO ist das Parken auf Gehwegen unzulässig.
Zudem ist nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVO das Halten an engen
(Restbreite mind. 3 m) und unübersichtlichen Stellen, sowie im Bereich von
scharfen Kurven unzulässig. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Parken vor und
hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je
5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig.
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nach
Nr. 2 der VwV zu den §§ 39 bis 43 StVO nicht anzuordnen.
Eine Beschränkung des ruhenden Verkehrs erfolgt wegen bestehender
gesetzlicher Regelungen nicht.
9. Antrag Anwohner
Errichtung eines
verkehrsberuhigten Bereichs Am Schinderbach
Am Schinderbach besteht bereits eine Tempo-30-Zone. Bei der Änderung in
einen verkehrsberuhigten Bereich, müssen solche Bereiche nach Abs. 1 der VwV zu
den Zeichen 325.1 und 325.2 StVO durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck
vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine
untergeordnete Bedeutung hat.
Eine komplette Umgestaltung der Verkehrsflächen wäre erforderlich.
Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug
ständig beherrscht.
Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-,
Sicht- und Wetterver-hältnissen, sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den
Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf nur so schnell
fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen,
die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden
könnten, muss er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der
Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann (§ 3 StVO).
Die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs ist aufgrund der
bestehenden Verhältnisse nicht zulässig.
10. Antrag
Anwohner
Markierung von
Stellplätzen Am Anger
Bei dem Bereich handelt es sich grundsätzlich um einen Wendehammer, der
speziell der Feuerwehr und der Müllabfuhr dient (der vorgegebene 9 m Radius
wird eingehalten). Das Parken ist unzulässig.
Es werden keine Parkflächen markiert.
11. Antrag
Schulweghelfer
Markierung eines
Schulweghelfer-Übergangs in der Haager Straße
Nach Nr. 2 der VwV zu § 26 StVO kommt die Anlage von Fußgängerüberwegen
nur in Frage, wenn auf beiden Straßenseiten Gehwege vorhanden sind, was hier
nicht der Fall ist.
Um die Schulwegsicherheit dennoch zu verbessern, wurde bereits bei einer
früheren Verkehrsschau die Anordnung des Zeichens 136-10 (Achtung Kinder)
beschlossen.
Im Zuge der Baugebiete südliche Manhartstraße und südliche Haager Straße
wird eine Verkehrsinsel mit einem durchgehenden Gehweg, insbesondere zur
Schule, realisiert.
12. Antrag
Anwohner
Beschilderung
eines Behindertenparkplatzes in der Göttnerstraße
Parkplätze, die allgemein einem Personenkreis (schwerbehinderte Menschen
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung usw.) zur Verfügung stehen, kommen gemäß
Absatz 9 Nr. 1 Buchstabe a der VwV zu § 45 StVO, insbesondere dort in Betracht,
wo der erwähnte Personenkreis besonders häufig auf einen derartigen Parkplatz
angewiesen ist, z. B. in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern, Orthopädischen
Kliniken.
Der angefragte Behindertenparkplatz befindet sich beim Wohngebäude des
Antragstellers und öffentliche Einrichtungen, wie oben genannt, sind nicht
vorhanden. Die Voraussetzungen für die Errichtung eines Behindertenparkplatzes
sind nicht erfüllt.
13. Birkenstraße,
Pemmering
Tempo-30 Schild
Das Tempo-30 Schild beim Abbiegen von der Lindenstraße in die
Birkenstraße ist nicht ausreichend wahrnehmbar.
Der Bauhof wird das Verkehrszeichen versetzen.
14.
Containerplatz, Pemmering
Vorfahrt gewähren
Schild
Das „Vorfahrt gewähren“ Schild, von Daxau kommend, ist zu spät
wahrnehmbar.
Laut der Polizeiinspektion Dorfen sind in diesem Bereich keine Unfälle
bekannt.
Im Übrigen gilt gemäß § 3 Satz 5 StVO, der Fahrzeugführer darf nur so
schnell fahren,
dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann.
Die Polizeiinspektion Dorfen schlägt vor, zusätzlich ein
Vorhinweis-Schild mit der Entfernungsangabe von 50 m anzubringen.
Die Verwaltung prüft, ob die Wahrnehmbarkeit durch ein Versetzen des
Schildes verbessert werden kann.
15. Antrag
Anwohner
Antrag auf
regelmäßige Verkehrsüberwachung am Ortsein- und ausgang der Hauptstraße in
Burgrain Richtung Isen
Im vorliegenden Fall der St2086 beträgt die zulässige
Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.
Gemäß § 3 Satz 5 StVO darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren,
dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann und auf Fahrbahnen, die
so schmal sind, dass dort entge-genkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten,
innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.
Im Frühjahr wird durch den Bauhof des Marktes Isen das gemeindliche
Geschwindigkeitsmessgerät aufgestellt um eine Geschwindigkeitsmessung
durchzuführen.
Die Messergebnisse werden der Polizei zur Verfügung gestellt.
Sonstige Feststellungen im Rahmen der Verkehrsschau:
-
Beim
Spielplatz in Burgrain werden die Steine versetzt, um eine bessere
Aufstellmöglichkeit für die Geschwindigkeitskontrolle durch die Polizei zu
schaffen.
Beschluss:
Der Bau-, Verkehrs- und Vertragsausschuss nimmt das Ergebnis der Verkehrsschau 2022 zur Kenntnis und stimmt den daraus resultierenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen und Maßnahmen zu.