Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Verkehrsschau des Marktes Isen am 25.10.2022

 

Teilnehmer:

Herr Lauffer, Polizeiinspektion Dorfen

Herr Baumgartner, Markt Isen

Frau Fenk, Markt Isen

 

Nachfolgende Punkte wurden nach einer Besichtigung der Örtlichkeiten einer Beratung

unterzogen:

 

1. Antrag Anwohner

Anbringung einer Zickzack-Linie im Bereich vor dem Grundstück Adalbert-Stifter-Straße 22

 

Nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVO ist das Halten an engen (Restbreite mind. 3 m) und

unübersichtlichen Stellen, sowie im Bereich von scharfen Kurven unzulässig. Gemäß § 12

Abs. 3 Nr 3. StVO ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig.

 

Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nach Nr. 2 der VwV zu den §§ 39 bis 43 StVO nicht anzuordnen. Laut der Polizeiinspektion Dorfen ist ein- bis zweimaliges Rangieren zumutbar.

 

Die Zick-Zack-Linie ist nicht erforderlich.

 

 

2. Jahnstraße

Beschränkung des Radfahrverkehrs

 

Die Straße ist öffentlich gewidmet und steht einem nicht beschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung. Laut der Polizeiinspektion Dorfen sind in diesem Bereich keine Unfälle bekannt.

Im Übrigen gilt gemäß § 3 Satz 5 StVO, der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann.

 

Eine Beschränkung des Radverkehrs ist im Rahmen der Widmung nicht zulässig.

 

 

3. Antrag Anwohner

Parksituation in der Georg-Escherich-Straße

 

Die Fläche wird laut Aussage der Feuerwehr sowohl als Wende-, als auch als Aufstellfläche benötigt.

 

Im Bereich vor der Georg-Escherich-Straße 5 soll die Wendefläche mit den Zeichen 283-10 (Absolutes Halteverbot Anfang, Aufstellung rechts), 283-30 (Absolutes Halteverbot Mitte, Aufstellung rechts) und 283-20 (Absolutes Halteverbot Ende, Aufstellung rechts) beschildert werden. Zusätzlich ist das Zusatzzeichen „gesamte Wendefläche“ anzubringen.

 

 

4. Volksfestplatz

Beschränkung der Parkplätze

 

Der Volksfestplatz wird derzeit teilweise zum dauerhaften (über mehrere Monate) Abstellen von Anhängern und Wohnanhängern genutzt. Grundsätzlich bestünde die Möglichkeit das Parken durch das Zeichen 314 (Parken) mit dem Zusatzzeichen 1010-72 (Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mopeds, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge) zu beschränken.

 

Eine bloße Verlagerung des Problems ist für diesen Fall nicht ausgeschlossen.

 

 

5. Antrag Anwohner

Parksituation in der Lohmühle

 

Nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVO ist das Halten an engen (Restbreite mind. 3 m) und

unübersichtlichen Stellen, sowie im Bereich von scharfen Kurven unzulässig. Nach § 12

Abs. 3 StVO ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig. Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nach Nr. 2 der VwV zu den §§ 39 bis 43 StVO nicht anzuordnen.

Sofern die bestehenden Regelungen von den Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten werden, können diese, auch durch Hinweis der Anwohner, von der Polizei im Rahmen der Verkehrsüberwachung durchgesetzt werden.

 

 

6. Antrag Anwohner

Antrag auf regelmäßige Verkehrsüberwachung am Ortseingang der Straße Am Sandberg

 

Im vorliegenden Fall der Ortsstraße „Am Sandberg“ beträgt die zulässige Höchstgeschwin-digkeit 50 km/h.

 

Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht.

Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterver-hältnissen, sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann (§ 3 StVO).

 

Eine Geschwindigkeitskontrolle durch die Polizei wurde grundsätzlich in Aussicht gestellt. Vorab soll eine Geschwindigkeitsmessung mit dem gemeindlichen Messgerät im maßgebenden Abstand von 200 m zur Ortstafel durchgeführt werden, um eine Einschätzung zu den zu erwartenden Geschwindigkeitsverstößen zu erhalten.

 

 

7. Antrag Anwohner

Parksituation an der Weidacherbergstraße und Zick-Zack-Linie bei Ausfahrt auf Höhe Erdinger Straße HsNr. 16 und 18

 

Nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVO ist das Halten an engen (Restbreite mind. 3 m) und unübersichtlichen Stellen, sowie im Bereich von scharfen Kurven unzulässig. Nach § 12

Abs. 3 StVO ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig. Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nach Nr. 2 der VwV zu den §§ 39 bis 43 StVO nicht anzuordnen.

 

Die Zick-Zack-Linie ist nicht erforderlich.

 

 

8. Antrag Anwohner

Parksituation in der Stichstraße Am Haning

 

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 StVO ist das Parken auf Gehwegen unzulässig.

Zudem ist nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVO das Halten an engen (Restbreite mind. 3 m) und unübersichtlichen Stellen, sowie im Bereich von scharfen Kurven unzulässig. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je

5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig. Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nach Nr. 2 der VwV zu den §§ 39 bis 43 StVO nicht anzuordnen.

 

Eine Beschränkung des ruhenden Verkehrs erfolgt wegen bestehender gesetzlicher Regelungen nicht.

 

 

9. Antrag Anwohner

Errichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs Am Schinderbach

 

Am Schinderbach besteht bereits eine Tempo-30-Zone. Bei der Änderung in einen verkehrsberuhigten Bereich, müssen solche Bereiche nach Abs. 1 der VwV zu den Zeichen 325.1 und 325.2 StVO durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat.

Eine komplette Umgestaltung der Verkehrsflächen wäre erforderlich. 

 

Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht.

Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterver-hältnissen, sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann (§ 3 StVO).

 

Die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs ist aufgrund der bestehenden Verhältnisse nicht zulässig.

 

 

10. Antrag Anwohner

Markierung von Stellplätzen Am Anger

 

Bei dem Bereich handelt es sich grundsätzlich um einen Wendehammer, der speziell der Feuerwehr und der Müllabfuhr dient (der vorgegebene 9 m Radius wird eingehalten). Das Parken ist unzulässig.

 

Es werden keine Parkflächen markiert.

 

 

11. Antrag Schulweghelfer

Markierung eines Schulweghelfer-Übergangs in der Haager Straße

 

Nach Nr. 2 der VwV zu § 26 StVO kommt die Anlage von Fußgängerüberwegen nur in Frage, wenn auf beiden Straßenseiten Gehwege vorhanden sind, was hier nicht der Fall ist.

 

Um die Schulwegsicherheit dennoch zu verbessern, wurde bereits bei einer früheren Verkehrsschau die Anordnung des Zeichens 136-10 (Achtung Kinder) beschlossen.

 

Im Zuge der Baugebiete südliche Manhartstraße und südliche Haager Straße wird eine Verkehrsinsel mit einem durchgehenden Gehweg, insbesondere zur Schule, realisiert.

 

 

12. Antrag Anwohner

Beschilderung eines Behindertenparkplatzes in der Göttnerstraße

 

Parkplätze, die allgemein einem Personenkreis (schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung usw.) zur Verfügung stehen, kommen gemäß Absatz 9 Nr. 1 Buchstabe a der VwV zu § 45 StVO, insbesondere dort in Betracht, wo der erwähnte Personenkreis besonders häufig auf einen derartigen Parkplatz angewiesen ist, z. B. in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern, Orthopädischen Kliniken.

 

Der angefragte Behindertenparkplatz befindet sich beim Wohngebäude des Antragstellers und öffentliche Einrichtungen, wie oben genannt, sind nicht vorhanden. Die Voraussetzungen für die Errichtung eines Behindertenparkplatzes sind nicht erfüllt.

 

 

13. Birkenstraße, Pemmering

Tempo-30 Schild

 

Das Tempo-30 Schild beim Abbiegen von der Lindenstraße in die Birkenstraße ist nicht ausreichend wahrnehmbar.

 

Der Bauhof wird das Verkehrszeichen versetzen.

 

 

14. Containerplatz, Pemmering

Vorfahrt gewähren Schild

 

Das „Vorfahrt gewähren“ Schild, von Daxau kommend, ist zu spät wahrnehmbar.

Laut der Polizeiinspektion Dorfen sind in diesem Bereich keine Unfälle bekannt.

Im Übrigen gilt gemäß § 3 Satz 5 StVO, der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren,

dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann.

 

Die Polizeiinspektion Dorfen schlägt vor, zusätzlich ein Vorhinweis-Schild mit der Entfernungsangabe von 50 m anzubringen.

 

Die Verwaltung prüft, ob die Wahrnehmbarkeit durch ein Versetzen des Schildes verbessert werden kann.

 

 

15. Antrag Anwohner

Antrag auf regelmäßige Verkehrsüberwachung am Ortsein- und ausgang der Hauptstraße in Burgrain Richtung Isen

 

Im vorliegenden Fall der St2086 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.

 

Gemäß § 3 Satz 5 StVO darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann und auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entge-genkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

 

Im Frühjahr wird durch den Bauhof des Marktes Isen das gemeindliche Geschwindigkeitsmessgerät aufgestellt um eine Geschwindigkeitsmessung durchzuführen.

Die Messergebnisse werden der Polizei zur Verfügung gestellt.

 

 

 

 

Sonstige Feststellungen im Rahmen der Verkehrsschau:

-       Beim Spielplatz in Burgrain werden die Steine versetzt, um eine bessere Aufstellmöglichkeit für die Geschwindigkeitskontrolle durch die Polizei zu schaffen.

 


Beschluss:

 

Der Bau-, Verkehrs- und Vertragsausschuss nimmt das Ergebnis der Verkehrsschau 2022 zur Kenntnis und stimmt den daraus resultierenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen und Maßnahmen zu.