Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der bereits gefasste Grundsatzbeschluss, dass die technische Betriebsführung für die Wasserversorgung auf den Wasserzweckverband Mittbachgruppe übertragen werden soll, wird nun konkretisiert.

 

Die Verwaltung hat zusammen mit dem Wasserzweckverband und unter Einbeziehung des Bayerischen Gemeindetags sowie der Kommunalaufsicht eine Neufassung der Verbandssatzung des Wasserzweckverbandes erarbeitet, in der die technische Betriebsführung mit eingearbeitet ist. Eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Markt Isen und dem Zweckverband ist nicht erforderlich.

 

Folgende Satzungsinhalte sind bzgl. der technischen Betriebsführung relevant:

 

§ 4 a   Technische Betriebsführung auf dem Gebiet des Marktes Isen

 

(1) Aufgabenabgrenzung des Zweckverbands und seiner Mitglieder

 

Der Wasserzweckverband übernimmt im Rahmen eines Betriebsüberganges i. S. des § 613a BGB vom Markt Isen innerhalb des in § 3 Nr. 3 genannten räumlichen Wirkungskreises die Aufgabe des Betriebs auf dem Gebiet der Wasserversorgung. Die fachspezifischen Aufgaben der technischen Betriebsführung umfassen auch alle damit verbundenen Verwaltungs- und Bürotätigkeiten.

           

Das Recht und die Pflicht des Marktes Isen, die dem Wasserzweckverband übertragenen kommunalen Aufgaben zu erfüllen und die notwendigen Befugnisse gehen auf den Wasserzweckverband über.

           

Der Markt Isen stellt seine Straßen, öffentlichen Anlagen und die sonstigen seinem Verfügungsrecht unterliegenden Grundstücke dem Wasserzweckverband kostenlos zur Verfügung, soweit dies für die übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

           

Beim Markt Isen verbleiben grundsätzlich

a)    das Eigentum an den Gewinnungsanlagen und dem Verteilnetz und damit die Trägerschaft an der gesamten technischen Einrichtung der öffentlichen Wasserversorgung,

b)    die zeitliche und fachliche Abstimmung mit sonstigen kommunalen Erschließungsmaßnahmen,

c)    die Steuerpflicht sowie die steuerliche Abzugsberechtigung, sowie

d)    die Satzungshoheit, insbesondere die Gebühren- und Beitragshoheit einschließlich Festsetzung und Anforderung,

e)    die gesetzlich vorgeschriebenen wassertechnischen Kontrollaufgaben in den öffentlichen Gebäuden (z. B. Legionellen-Untersuchung).

Der Markt Isen trägt die mit Satz 1 verbundenen Kosten unmittelbar.

           

 

(2) Aufgaben des Zweckverbands

 

Der Wasserzweckverband übernimmt vom Markt Isen die Aufgabe des Betriebs der Wasserversorgung nach den anerkannten Regeln der Technik.

 

Der Betrieb umfasst insbesondere

a)    die Durchführung von Netzsanierungs- und Neubaumaßnahmen sowie Netzausbaumaßnahmen, inklusive der Erschließung von Neubaugebieten, nach Genehmigung durch den und in enger Abstimmung mit dem Markt Isen;

b)    die Infrastruktur für die Abgabe von Trink- und Brauchwasser entsprechend den einschlägigen Verordnungen und anerkannten Regeln der Technik an die Endabnehmer im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten,

c)    den Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder sonstigen vorübergehenden Zwecken samt Rückbau,

d)    den 24 h-Rufbereitschaftsdienst für Störungsmeldungen und -beseitigungen aller Art über die Meldestelle Waldwasser,

e)    den 24 h-Bereitschaftsdienst für die Behebung von Wasserrohrbrüchen,

f)     die Gewährleistung des laufenden Unterhaltes an den Anlagen der Infrastruktur in dem Umfang, wie er für den Markt Isen keine grundsätzliche Bedeutung hat und regelmäßig wiederkehrender Art ist; für die Instandhaltung der Gebäude und Grundstücke ist der Markt Isen weiterhin zuständig,

g)    die Herstellung der Hausanschlüsse einschließlich Unterhalt, Verbesserung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung nach dem Satzungsrecht des Marktes Isen,

h)    die Zulassung, Inbetriebsetzung und Überprüfung der Anlagen der Grundstückseigentümer nach dem Satzungsrecht des Marktes Isen,

i)      die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung, Entfernung und soweit notwendig das Ablesen der Wasserzähler nach dem Satzungsrecht des Marktes Isen,

j)      fachliche Veranlassungen gegenüber den Grundstückseigentümern,

k)    schriftliche Meldung von Störungstatbeständen, welche eine Anordnung im Einzelfall bzw. Zwangsmittel gegenüber Endabnehmern erforderlich machen, an den Markt Isen,

l)      die Sicherstellung und Wartung von Notverbünden mit benachbarten Wasserversorgungsunternehmen,

m)  die fachliche Umsetzung von Sondervereinbarungen zwischen dem Markt Isen und den Wasserabnehmern,

n)    schriftliche Meldung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des jeweiligen Satzungsrechtes an den Markt Isen,

o)    den Einbau von leitungsgebundenen Anlageteilen, welche auch dem Feuerschutz dienen, samt Mängelbeseitigung,

p)    die Maßnahmen zur Sicherstellung der Gebrauchsfähigkeit der Hydranten zur Löschwasserentnahme,

q)    einen jährlichen Fachbericht über den Anlagenzustand gegenüber dem Markt Isen,

r)     fachliche Beratungen und

s)    Sonderkontrollen und Wartungen an Gewinnungsanlagen, soweit diese nicht oder nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen.

 

Beschaffungen und Auftragsvergaben bis 10.000 € netto dürfen ohne vorherige Rücksprache erfolgen, ebenso dürfen alle Auftragsvergaben zur Gefahrenabwehr unmittelbar erfolgen; in diesen Fällen ist der Markt Isen anschließend unverzüglich zu informieren.

 

Zu den Anlagen gehören alle zentralen Einrichtungen samt technischen Einbauten und Steuerungen sowie die örtlichen Verteilnetze mit Übergabestellen, welche der Wasserversorgung dienen.

 

Der Markt Isen stellt dem Wasserzweckverband sämtliche verfügbaren Plandaten in analoger und digitaler Form zu den Anlagen, die der Betriebsführung durch den Zweckverband unterliegen, laufend kostenfrei zur Verfügung.

Ebenso stellt der Wasserzweckverband dem Markt Isen sämtliche verfügbaren Plandaten in analoger und digitaler Form zu den Anlagen, die der Betriebsführung durch den Zweckverband unterliegen, laufend kostenfrei zur Verfügung.

 

§ 21   Deckung des Finanzbedarfs; Umlegungsschlüssel

(4)        Der Zweckverband rechnet den bei ihm entstandenen Aufwand an Personal- und Sachkosten für die Aufgaben nach § 4a mit dem Markt Isen ab. Hierzu wird eine Sonderumlage erhoben. Auf diese Sonderumlage erfolgen Abschlagszahlungen, die mit einem Viertel ihrer Jahresbeträge am 10. jedes ersten Quartalmonats fällig werden. Zum Ende eines Quartals erfolgt eine Zwischenabrechnung entsprechend § 21 Abs. 4, soweit die Daten bereits vorhanden sind. Nach Abschluss eines Kalenderjahres erfolgt eine Endabrechnung der Sonderumlage nach tatsächlichen Kosten entsprechend § 21 Abs. 4 bis zum 30. Januar des Folgejahres. Die Vorauszahlungsbeträge können jederzeit nach beiderseitigem Einvernehmen nach Notwendigkeit angepasst werden. 

 

Basis der Abrechnung sind

a)    Einsatzstunden der einzelnen Zweckverbandsbeschäftigten nach Aufzeichnung,

b)    Personalkosten entsprechend der Kalkulation des Wasserzweckverbandes

c)    Maschinen- und Gerätekosten (s.u.)

d)    Schulungs- und Fortbildungskosten inkl. einer ggf. erforderlichen Ausbildung zur Fachkraft für Wasserversorgungstechnik,

e)    Projektbezogene Kosten

f)     der technischen Betriebsführung unmittelbar zuzuordnende Kosten.

Die Abrechnungen werden innerhalb von 14 Tagen fällig.

 

Bei der Abrechnung der Sonderumlage sind die entsprechenden Nachweise (z.B. Kopien der Rechnungen, Stundenaufzeichnungen usw.) vorzulegen. Zudem ist anzugeben:

a)    Abrechnungen zu § 4a Abs. 2 Buchstabe a „Versorgungsnetz“ werden für jede Maßnahme separat mit Begründung und entsprechenden Planunterlagen sowie ggf. Zeichnungen vorgelegt, sofern diese vermögenswirksam sind.

b)    Abrechnungen zu § 4a Abs. 2 Buchstabe f „Hausanschlüsse“ werden für jede Maßnahme separat mit Begründung und entsprechenden Planunterlagen sowie ggf. Zeichnungen vorgelegt, sofern diese vermögenswirksam sind. Ab einem Sanierungsanteil größer als 50 % werden diese Maßnahmen immer als vermögenswirksam beurteilt.

c)    Kosten für Maßnahmen, für die Vereinbarungen nach § 4 Abs. 3 oder § 9 Abs. 3 WAS des Marktes Isen abgeschlossen werden, werden in der Abrechnung separat ausgewiesen.

d)    Abrechnungen zu § 4 a Abs. 2 Buchstabe b „Infrastruktur“ werden für jede Maßnahme oder Veränderung der technischen Anlagen separat mit Begründung vorgelegt, sofern diese vermögenswirksam sind.

 

Die Mitarbeiter des Zweckverbandes bestellen Material im Namen und auf Rechnung des Marktes Isen. Die Rechnungen werden direkt vom Markt Isen bezahlt. Lieferscheine etc. werden geprüft an den Markt Isen weitergegeben.

 

Material, das aus den Beständen des Zweckverbandes für die Wasserversorgung des Marktes Isen verwendet wird, wird zu den Einkaufspreisen gemäß der Inventurliste an den Markt Isen weiterverrechnet mit der Abrechnung zum jeweiligen Quartal.

 

Für die Kosten von Geräten und Maschinen, die vom Wasserzweckverband beschafft und im Zuge des Betriebsübergangs auch mitgenutzt werden, wird jährlich eine Pauschale erhoben, welche gegebenenfalls nach beiderseitigem Einvernehmen festgelegt wird. Sofern eine Anschaffung durch den Markt Isen auf Dauer wirtschaftlicher ist, soll dies vorab geprüft werden.

 

Die Regelungen zu den Abrechnungen werden jährlich überprüft und können im beiderseitigen Einverständnis angepasst werden. Ebenso findet einmal jährlich eine gemeinsame Besprechung zur Planung der Haushalte statt.

 

 

Der Wasserzweckverband stellt für den Betrieb der Isener Wasserversorgung eine zusätzliche Person ein, die ausschließlich für unser Gebiet verantwortlich ist. Die Vertretung wird intern geregelt, Verwaltung und der Wassermeister nehmen das Gebiet in ihren Aufgabenbereich zusätzlich mit auf. Zudem wird ein gesondertes Fahrzeug für das Isener Gebiet beschafft. Materialien und Gerätschaften werden, soweit sinnvoll, aus dem Isener Bestand verwendet oder gesondert vorgehalten. Das von uns derzeit für die Wasserversorgung verwendete Fahrzeug wird beim Bauhof benötigt und kann nicht an den Zweckverband übergeben werden. 

 

Zeitlich ist die Übergabe der Betriebsführung im ersten Quartal 2023 geplant; Voraussetzung ist, dass geeignetes Personal gefunden wird.

 

Im nächsten Schritt wird die Verbandsversammlung des Wasserzweckverbandes über die neue Satzung beschließen, sofern das Gremium heute der Übertragung zustimmt.

 

In Vorbereitung der Sitzung fiel auf, dass ggf. noch ein Passus bzgl. einer Übergangsregelung bei Rückgabe der Betriebsführung nötig sein wird. Dieser muss noch mit dem Wasserzweckverband abgesprochen werden. Er könnte wie folgt lauten:

§ 27 a  Rückgabe der technischen Betriebsführung - Übergangsregelung

Sollte die technische Betriebsführung nach § 4a an den Markt Isen zurückgegeben werden, ist hierfür eine Übergangsregelung erforderlich. Nach Entscheidung des Zweckverbandes über die Rückgabe und entsprechender Änderung bzw. Neufassung dieser Satzung übt der Zweckverband die technische Betriebsführung nach § 4a ab Veröffentlichung der Satzungsänderung bzw. der neuen Satzung für weitere sechs Monate gemäß den Vorgaben dieser Satzung aus. Nach Ablauf dieser Frist endet die Tätigkeit des Zweckverbandes mit allen Rechten und Pflichten. Geräte und Fahrzeuge im Eigentum des Marktes Isen sind nach Ablauf der sechs Monate an den Markt zurückzugeben.

Ggf. wäre auch eine Beendigung mit 6 Monaten zum Quartalsende oder zum Jahresende denkbar.   

 


Beschluss:

 

Die technische Betriebsführung für die Wasserversorgung der Marktes Isen wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt, frühestens jedoch zum 01.01.2023, auf den Wasserzweckverband Mittbachgruppe übertragen.

 

Den im Sachverhalt vorgestellten entsprechenden Regelungen in der Verbandssatzung des Wasserzweckverbandes wird zugestimmt.

 

Der Schaffung einer für Isen zuständigen Vollzeitstelle beim Wasserzweckverband und der Ausstattung dieser Stelle mit den benötigten Geräten und Materialien sowie einem eigenen Fahrzeug wird zugestimmt.