Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird unterschieden zwischen Zeiten, die bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen von Amts wegen anzurechnen sind (Art. 14, 16 und 17, Art. 22 Satz 1 und 2 des Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz - BayBeamtVG) oder angerechnet werden sollen (Art. 18 BayBeamtVG) und Zeiten, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung angerechnet werden können (Art. 19, 20 sowie Art. 22 Satz 3 und 4 BayBeamtVG bzw. Art. 52 Abs. 7 des Kommunalen Wahlbeamtengesetzes - KWBG). Die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit trifft die Pensionsbehörde. Wenn der Markt Isen als Pensionsbehörde auftritt, ist hierfür gemäß § 2 Nr. 9 GeschO der Marktgemeinderat zuständig.

 

Zur Verwaltungsvereinfachung kann ein Pauschalbeschluss über die Anerkennung von diesen sog. „Soll-“ bzw. „Kann-Vordienstzeiten“ nach dem Versorgungsrecht gefasst werden. Der Bayerische Versorgungsverband, welcher durch den Markt Isen mit der Abwicklung seiner versorgungsrechtlichen Angelegenheiten betraut ist, kann die Versorgungsfälle damit eigenständig im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten abwickeln, ohne dass vorab Einzelbeschlüsse durch den Marktgemeinderat gefasst werden müssen.

 

Um einen Überblick zu erhalten, um welche anrechenbaren Zeiten es sich hierbei v.a. handeln kann, werden diese im Folgenden aufgezeigt:

 

  • Zeiten nach Art. 14 BayBeamtVG (sog. „faktisches Beamtenverhältnis“):

Anrechenbar ist die Zeit, die der Beamte vom ersten Tag seiner Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrneigenschaft) im Beamtenverhältnis (auf Widerruf, auf Probe, auf Lebenszeit oder auf Zeit) zurückgelegt hat. Dienstzeiten bei verschiedenen Dienstherren werden zusammengezählt.

 

  • Zeiten nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayBeamtVG (Beurlaubung im öffentlichen Interesse)*:

Die Zeit einer sonstigen Beurlaubung ohne Grundbezüge kann dann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass diese Zeit öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und für die Dauer der Beurlaubung ein Versorgungszuschlag gezahlt wurde.

 

  • Zeiten nach Art. 18 BayBeamtVG (Arbeitnehmerverhältnis im öffentlichen Dienst):

Als ruhegehaltfähig sollen auch

 

o   Zeiten einer hauptberuflichen, in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder

 

o   Zeiten einer für die Fachlaufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit berücksichtigt werden, in denen der Beamte unmittelbar vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat.

 

  • Zeiten nach Art. 19 BayBeamtVG (z.B. Rechtsanwaltszeiten, nichtöffentlicher Schuldienst, u.ä.)*:

Zeiten in sonstigen Beschäftigungsverhältnissen können als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden. Anrechenbar sind die in Art. 19 BayBeamtVG abschließend genannten Zeiten.

 

 

  • Zeiten nach Art. 20 BayBeamtVG (vorgeschriebene Ausbildungszeiten, z.B. Studium oder Lehre)*:

Auch bei der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten hat der Dienstherr einen Ermessensspielraum. Für den späteren Qualifikationserwerb vorgeschriebene Ausbildungszeiten (Art. 7 Leistungslaufbahngesetz - LlbG) können als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Dazu zählen die Mindestzeiten

 

o   der vorgeschriebenen Fachschul- und Hochschulausbildung bis zu einer Dauer von drei Jahren einschließlich der Prüfungszeit,

o   die Zeit einer vorgeschriebenen praktischen Ausbildung sowie eines Vorbereitungsdienstes außerhalb eines Beamtenverhältnisses,

o   einer für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit.

 

Zeiten der allgemeinen Schulbildung werden nicht berücksichtigt. Bei Beamten des Vollzugsdienstes sowie des Einsatzdienstes der Feuerwehr können anstelle der genannten Ausbildungszeiten nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG die Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren berücksichtigt werden, wenn sie für das Amt förderlich sind. Dies gilt jedoch nicht für Zeiten, die eine allgemeine Schulbildung ersetzen.

 

  • Zeiten nach Art. 23 Abs. 2 BayBeamtVG (Auslandsverwendung mit gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen)*

 

  • Zeiten nach Art. 52 Abs. 7 KWBG (Kommunale Wahlbeamte):

Bei kommunalen Wahlbeamten (Beamten auf Zeit) können Zeiten, während denen eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben wurde, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren.

 

Die Anrechnung der mit * gekennzeichneten Zeiten erfolgt unter dem Vorbehalt des (ggf. rückwirkenden) Widerrufs (Art. 24 Abs. 4, Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG) und steht unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage.

 

Sog. „Kann-Dienstzeiten“ dürfen ab Bewilligung von Leistungen, die nicht nach Art. 85 BayBeamtVG anrechenbar sind (z.B.: ausländische Renten, berufsständische Versorgungen, Betriebsrenten außerhalb des öffentlichen Dienstes, etc.) nur insoweit berücksichtigt werden, als dies nach den jeweils geltenden staatlichen Richtlinien (Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG i.V.m. den Verwaltungsvorschriften hierzu) zulässig ist. Dies bedeutet, dass ab dem Bezug derartiger Leistungen die „Kann-Dienstzeiten“ eventuell wieder vollständig oder teilweise entfallen und sich hierdurch auch der Ruhegehaltssatz wieder ändern könnte.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Bayerischen Versorgungsverband nach § 2 Nr. 9 der Geschäftsordnung des Marktgemeinderates zu ermächtigen und gleichzeitig zu beauftragen, für alle Beschäftigten mit beamtenrechtlichen Versorgungsrechten (Beamte und Arbeitnehmer mit Versorgungsrechten/auf Zeit) die Feststellung der ruhegehaltfähigen Zeiten für alle nach „Soll“- oder „Kann“-Vorschriften anrechenbaren Vordienstzeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Voraussetzungen, des im Sachvortrag stehenden Vorbehaltes* sowie der aktuell geltenden Rechtslage selbstständig und im höchstmöglichen Umfang zu vollziehen, sofern sich diese Vordienstzeiten ruhegehaltssteigernd auswirken.

 

Die sonst für jeden Einzelfall notwendige Beschlussfassung entfällt damit ab sofort.

 

Dieser Beschluss kann jederzeit für die Zukunft durch erneuten Beschluss geändert oder ganz widerrufen werden; ggf. auch nur für einen Einzelfall.


Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat Isen beschließt, den Bayerischen Versorgungsverband nach § 2 Nr. 9 der Geschäftsordnung des Marktgemeinderates zu ermächtigen und gleichzeitig zu beauftragen, für alle Beschäftigten mit beamtenrechtlichen Versorgungsrechten (Beamte und Arbeitnehmer mit Versorgungsrechten/auf Zeit) die Feststellung der ruhegehaltfähigen Zeiten für alle nach „Soll“- oder „Kann“-Vorschriften anrechenbaren Vordienstzeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Voraussetzungen, des im Sachverhalt stehenden Vorbehaltes* sowie der aktuell geltenden Rechtslage selbstständig und im höchstmöglichen Umfang zu vollziehen, sofern sich diese Vordienstzeiten ruhegehaltssteigernd auswirken. Die sonst für jeden Einzelfall notwendige Beschlussfassung entfällt damit ab sofort. Dieser Beschluss kann jederzeit für die Zukunft durch erneuten Beschluss geändert oder ganz widerrufen werden; ggf. auch nur für einen Einzelfall.